Mag.iur.Martin Müller-Fembeck |
An das BMVIT |
Straßenverkehrsordnung 1960
22. StVO-Novelle
Kraftfahrgesetz 1967
Stellungnahme des BEV
Das BEV erlaubt sich zum Entwurf der Novelle der StVO folgende Stellungnahme abzugeben:
In den §§ 98a bis 98 e der StVO wird angeordnet, dass auf Bildern sichtbare Personen mit Ausnahme des/der Fahrzeuglenkers/in "unverzüglich in nicht rückführbarer Weise unkenntlich" zu machen sind.
Das widerspricht dem Grundsatz der Speicherung von elektronisch signierten Originalbildern aus Geschwindigkeitsmessgeräten um allfällige Manipulationen oder Bildfehler auf Grund fehlerhafter Übertragung nachweisen zu können.
Der Begriff "unverzüglich" sollte dahingehend abgeändert werden, dass eine Unkenntlichmachung von unbeteiligten Personen nicht am Originalbild sondern nur auf im Verfahren nach außen gerichteten Kopien durchgeführt wird.
Andernfalls kann nicht mehr für unveränderte Bilder aus Geschwindigkeitsmessgeräten garantiert werden. Da die Signatur durch Löschen von Bildteilen auf jeden Fall gebrochen wird, könnten im Zuge dessen auch andere Manipulationen vorgenommen werden.
Diese Möglichkeit sollte aber beim Originalbild ausgeschlossen sein.
Für den Leiter des BEV
Mag. Müller-Fembeck
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung: