Mag.iur.Martin Müller-Fembeck

Textfeld: Geschäftszahl:	3184/2008
Datum:		19.Juni 2008
Rückfragen:

An das

BMVIT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Straßenverkehrsordnung 1960

22. StVO-Novelle

Kraftfahrgesetz 1967

Stellungnahme des BEV

 

 

Das BEV erlaubt sich zum Entwurf der Novelle der StVO folgende Stellungnahme abzugeben:

 

In den §§ 98a bis 98 e der StVO wird angeordnet, dass auf Bildern sichtbare Personen mit Ausnahme des/der Fahrzeuglenkers/in "unverzüglich in nicht rückführbarer Weise unkenntlich" zu machen sind.

 

Das widerspricht dem Grundsatz der Speicherung von elektronisch signierten Originalbildern aus Geschwindigkeitsmessgeräten um allfällige Manipulationen oder Bildfehler auf Grund fehlerhafter Übertragung nachweisen zu können.

 

Der Begriff "unverzüglich" sollte dahingehend abgeändert werden, dass eine Unkenntlichmachung von unbeteiligten Personen nicht am Originalbild sondern nur auf im Verfahren nach außen gerichteten Kopien durchgeführt wird.

Andernfalls kann nicht mehr für unveränderte Bilder aus Geschwindigkeitsmessgeräten garantiert werden. Da die Signatur durch Löschen von Bildteilen auf jeden Fall gebrochen wird, könnten im Zuge dessen auch andere Manipulationen vorgenommen werden.

Diese Möglichkeit sollte aber beim Originalbild ausgeschlossen sein.

 

 

Für den Leiter des BEV

Mag. Müller-Fembeck

 

 

 

Für die Richtigkeit der

Ausfertigung: