Zahl: UVS-0098.02

Bregenz, am 26.06.2008

(Bei Antwortschreiben bitte anführen)

 

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

E-MAIL: st5@bmvit.gv.at

 

Auskunft:

Dr. Walter Hämmerle

Tel: +43(0)5574/48442-60116

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem die StVO 1960 und das KFG 1967 geändert werden;;

Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 21.5.2008, BMVIT-160.006/0003-II/ST5/2008

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Zum übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden, wird Stellung genommen wie folgt:

 

Zum Artikel I Z 3 des Entwurfes:

 

1.        Im Abs 4 des § 98a sollte zur Klarstellung angeführt werden, wo die Ankündigung zu erfolgen hat. Als seinerzeit der § 96 Abs 8 in die StVO aufgenommen wurde (vorgeschriebene Ankündigung einer mit Geschwindigkeitsmessgeräten vorgenommenen Überwachung der Einhaltung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit), hat es Diskussionen und Unsicherheiten gegeben, wo die Ankündigung erfolgen soll. Einige Länder haben die Rechtsauffassung vertreten, dass diese in unmittelbarer Nähe vor dem betreffenden Geschwindigkeitsmessgerät zu erfolgen hat, andere Länder waren der Auffassung, dass ein allgemeiner Hinweis an verschiedenen Straßenstellen ausreicht. Mit dieser Frage hat sich dann auch der Verwaltungsgerichtshof befasst (Erkenntnis vom 03.10.1984, Zl 84/03/0020). Heute gehört diese Rechtsvorschrift nicht mehr dem Rechtsbestand an.

 

2.        Der letzte Halbsatz des § 98c Abs 3 („soweit ein solches Kennzeichen ….) kann gestrichen werden, da das Kennzeichen eines Fahrzeuges noch nichts darüber aussagt, wer dieses Fahrzeug gelenkt hat. Um den Lenker dieses Fahrzeuges als Zeugen befragen zu können, müsste vorher jedenfalls eine Lenkeranfrage iS des § 103 Abs 2 KFG erfolgen. Erfahrungsgemäß erinnern sich die Zeugen, die oft erst Monate später mit dem konkreten Vorfall befasst werden, nicht mehr an die genauen Umstände bei der betreffenden Fahrt. Das vom Anzeigeleger vorgelegte Beweismaterial sollte so schlüssig und nachvollziehbar sein, dass es der Einvernahme eines an der betreffenden Verwaltungsübertretung nur indirekt beteiligten Fahrzeuglenkers nicht mehr bedarf.


 

3.        Der letzte Satz des § 98e Abs 3 kann ebenfalls entfallen. Zum einen weiß der Anzeigeleger zum Zeitpunkt der Auswertung des Lichtbildes nicht, ob die betreffenden „Daten“ (gemeint: im Fahrzeug mitfahrende Person) im behördlichen Ermittlungsverfahren zwingend erforderlich sind, zum anderen wird der zu bestrafende Fahrzeuglenker im Verwaltungsstrafverfahren ohnedies die seiner Entlastung dienenden Beweismittel, wozu auch eine allenfalls zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug des Beschuldigten mitgefahrene Person zählt, vorbringen.

 

4.        Der Abs 2 des § 98f ist überschießend: Es ist nicht einsichtig, dass eine Identifizierung von Personen erforderlich sein soll, um die im Absatz 1 genannten Aufgaben zu erfüllen. Der betreffende Satz sollte daher durch eine gleichartige Regelung, wie sie der zweite Satz des Abs 2 des § 98d enthält, ersetzt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat

des Landes Vorarlberg

Der Präsident

 

 

 

Dr Röser

 

 

 

 

Nachrichtlich an:

 

das

Präsidium des Nationalrates

E-Mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at