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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82342
Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 868-1/08 Wien, 23. Juni 2008
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Wehrgesetz 2001,
das Heeresdisziplinargesetz 2002,
das Heeresgebührengesetz 2001,
das Auslandseinsatzgesetz 2001,
das Militärbefugnisgesetz,
das Militärauszeichnungsgesetz 2002
und das Truppenaufenthaltsgesetz
geändert werden (Wehrrechtsände-
rungsgesetz 2008 - WRÄG 2008),
Begutachtung;
Stellungnahme
zu GZ S91000/3-ELeg/2008
An das
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Zu dem mit Schreiben vom 26. Mai 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Artikel 1 („Änderung des Wehrgesetzes 2001“):
Zu Z 21 (§ 55a):
Eine Zusammenfassung der Bestimmungen über die Verwendung von Daten im Sinne der Richtlinie 12 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Gliederung von Rechtsvorschriften wird grundsätzlich begrüßt. Da es sich gegenständlich um eine Anwendung sensibler Daten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (Daten betreffend die durchgeführten psychologischen und medizinischen Untersuchungen zur Feststellung der Eignung von Personen) handelt, erscheint fraglich, ob die in Aussicht genommene Bestimmung die an eine solche Eingriffsform gemäß Art. 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und § 1 DSG 2000 gestellten Anforderungen erfüllt. Es wird daher zur Überlegung gegeben, das gegenständliche Novellierungsvorhaben auch zum Anlass einer inhaltlichen Überarbeitung der bislang bestehenden Normen zu nehmen.
Zu Artikel 5: („Änderung des Militärbefugnisgesetzes“)
Zu Z 2 (§ 15 Abs. 2):
Da bei der Ermittlung
von personenbezogenen Daten mittels Bildübertragungs- und
Bildaufzeichnungsgeräten potentiell auch sensible Daten im Sinne des
§ 4 Z 2 DSG 2000 erfasst werden, sollte eine differenzierte Regelung
geschaffen werden. Die Bestimmung wäre einerseits um eine taxative Liste
jener Fälle zu ergänzen, auf Grund derer eine Auswertung des
Datenmaterials erfolgen darf. Des weiteren wären - § 1 Abs. 2 DSG
2000 entsprechend - Regelungen betreffend den erforderlichen erhöhten
Datensicherheitsstandard, wie beispielsweise die Auswertung des Datenmaterials
im Vier-Augen-Prinzip, die Festlegung von Einschaurechten oder die
Dokumentation der Verwendungsvorgänge, aufzunehmen.
Zu Z 10 (§ 26 Abs. 4):
Den Erläuterungen zufolge soll mit dieser Bestimmung eine bereichsspezifische, dem Art. 18 B-VG Rechnung tragende gesetzliche Regelung für Datenverwendungen im öffentlichen Bereich geschaffen werden. Um den legistischen Anforderungen, die mit der Verankerung einer solchen Norm verbunden sind, zu genügen, wäre die Bestimmung um die Festlegung von Löschungsverpflichtungen bzw. einer höchst zulässige Aufbewahrungsdauer zu ergänzen.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
Mag. Wolfgang Fink Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 62
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen