An die

GZ ● BKA-601.635/0006-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Angela JULCHER

Pers. E-mail angela.julcher@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2288

BMSK-40101/0011-IV/4/2008

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

24. Juni 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

An das

GZ ● BKA-601.635/0006-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Angela JULCHER

Pers. E-mail angela.julcher@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2288

Ihr Zeichen BMSK-40101/0011-IV/4/2008

 

Bundesministerium für

Soziales und Konsumentenschutz

 

Mit E-Mail: karin.pfeiffer@bmsk.gv.at

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird, und einer Verordnung, mit der die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum den mit der do. oz. Note übermittelten Entwürfen samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes sowie die Gesetzeskonformität der im Entwurf vorliegenden Verordnung sind vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zur Überschrift:

Die Überschrift „Änderung des Bundespflegegeldgesetzes“ wäre nur als Artikelüberschrift in einer Sammelnovelle sinnvoll; im vorliegenden Fall hat sie gegenüber dem Titel „Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird“, keinen Mehrwert und sollte daher entfallen.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 1 Z 4):

Die vorgesehene Vollziehung des BPGG durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter muss nicht durch Verfassungsbestimmung angeordnet werden, auch wenn Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates (§ 22 Abs. 1 Z 4 lit. a) oder Mitglieder der Volksanwaltschaft oder der Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes (§ 22 Abs. 1 Z 4 lit. c) betroffen sind. Da § 22 Abs. 1 Z 4 lit. a und c BPGG aber nach der geltenden Rechtslage – anscheinend im Hinblick auf die Zuständigkeit des Präsidenten des Nationalrates – im Verfassungsrang stehen, hat ihre „Entkleidung“ vom Verfassungsrang durch Verfassungsbestimmung zu erfolgen. Das bedeutet, dass zwar die Novellierungsanordnung als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen ist (was im Entwurf unterlassen wurde), nicht aber die geänderten Bestimmungen. Außerdem ist auf Grund der nunmehr einheitlichen Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Untergliederung in literae entbehrlich und sollte entfallen.

Z 5 des Entwurfs sollte demnach wie folgt lauten:

5. (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“

 

Die diesbezügliche Regelung des Inkrafttretens hat ebenso durch Verfassungsbestimmung zu erfolgen.

Zu Z 9 (§ 48a):

Es wird angeregt, dem Paragraphen eine Überschrift voranzustellen (zB „Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2008“) und ihn vor den Inkrafttretensbestimmungen (also als § 47b) oder allenfalls danach (als § 50), aber nicht zwischen den Inkrafttretensbestimmungen des § 48 und des § 49 einzufügen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

Der Hinweis auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens sollte im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungs­dienst vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98, ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens – wie folgt lauten: „Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung“.

2. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf, dass bei Änderung von Teilen einer Aufzählung zum besseren Verständnis auch der Einleitungsteil wiederzugeben ist.

IV. Zum Verordnungsentwurf:

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 3):

Es sollte die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2008“ eingefügt werden.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

24. Juni 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt