Sehr geehrter Herr Bundesminister Dr. Erwin Buchinger!

 

Der Österreichische Blinden- und Sehbehindertenverband gibt nachstehende Stellungnahme zur Novelle des Pflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung sowie den Erläuterungen ab.

 

Ich habe die Teile immer mit %% und rot gefärbt gekennzeichnet wo Änderungswünsche unsererseits bestehen:

 

Zu § 4 der BPGG-Novelle:

 

(4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist in Fällen einer Mehrfachbehinderung anzuwenden, wobei zumindest zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen müssen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere %% schwere Ausfälle im Sinnesbereich  wie blind, hochgradig sehbehindert, taubblind, hörbehindert %% schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

 

Zu § 5 der BPGG-Novelle:

 

%% Durch eine nicht regelmäßige Anhebung des Pflegegeldes ist eine Wertminderung von rund 22 % erfolgt. Aus diesen Umständen fordern wir eine massive Wertanpassung des Pflegegeldes in allen Stufen.

 

Weiters fordern wir eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes nach dem Pensionistenpreisindex. %%

 

 

 

 

Zur Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das

1. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

         bis zum vollendeten 7. Lebensjahr................................................................................................... 50 Stunden

          ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr............... …………...%% 50 Stunden. %%“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu den allgemeinen Erläuterungen des BPGG

 

Unter Schwerstbehinderung im Sinn des Abs. 3 versteht man, dass mindestens zwei von einander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen (Abs. 4), die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren. Diesem Mehraufwand der Pflege soll durch die vorgeschlagene neue zusätzliche Betreuungsmaßnahme Rechnung getragen werden.

Bei dieser Gruppe an pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen, die einen zusätzlichen überproportionalen Pflegebedarf hat, liegt in der Regel neben sonstigen schweren Defiziten eine beträchtliche Verhaltensstörung vor. Diese kann sich durch massiven Antriebsverlust, massive Rückzugstendenz oder durch aggressives Verhalten, Getriebensein, Kontrollverlust und hohes Potential an Eigen- und Fremdgefährdung äußern.

Zweifelsfrei ist Blindheit %%oder hochgradige Sehbehinderung?? %% eine schwere Behinderung. Bedingt durch den immer weitgehend gleichartigen Pflegebedarf ist eine diagnosebezogene Mindesteinstufung zulässig. Liegen jedoch neben der Blindheit noch eine oder mehrere andere schwere funktionelle Einschränkung/en vor – beispielsweise anzuführen wäre eine zusätzliche schwere geistige Behinderung, %% schwere Hörbehinderung, schwere Körperbehinderung  %% – so wäre bei der deswegen unumgänglichen funktionellen Begutachtung jedenfalls der neue Pauschalbetrag zu berücksichtigen. Die Blindheit in Kombination mit den Auswirkungen der schweren geistigen Behinderung, %% der schweren  Hörbehinderung, der schweren Körperbehinderung  %% erfordern eine zusätzliche besondere Betreuung. Die eingeschränkte Wahrnehmung der Umwelt in Kombination mit der ausgeprägten Einschränkung geistiger Fähigkeiten führt zu unkontrollierten, nicht kontrollierbaren Ängsten, Desorientierung oder auch resignativem sozialem Rückzug. In der Folge ist mit nicht abschätzbaren Reaktionen des schwerst behinderten Kindes zu rechnen. Hilfestellung bei den einzelnen Betreuungsmaßnahmen wie zB bei der Einnahme von Mahlzeiten oder beim An- und Auskleiden alleine deckt diesen besonderen Bedarf nicht ab.

Der bisher systemimmanent praktizierten pauschalierten Abgeltung des Pflegebedarfes wird auch in diesem Bereich gefolgt. Die generell üblichen Schwankungen der Leidensausprägung und damit der Pflegebedürftigkeit sollen dem durchschnittlichen Bedarf entsprechend als pauschaler Zeitwert definiert werden.

Bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haben die beschriebenen pflegeerschwerenden schweren Funktionseinschränkungen auf Grund der körperlichen Entwicklung – Größe, Gewicht und Kraft – generell weniger Auswirkung, weshalb eine altersmäßige Abstufung des berücksichtigbaren Erschwerniszuschlages zunächst für die Gruppe schwerst behinderter Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und dann für die Gruppe schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr als gesonderte Pauschalwerte vorgesehen werden soll.

Mit den in § 4 vorgeschlagenen Abs. 5 und 6 soll nun ferner eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass auch bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht genommen werden kann; um dem erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, soll zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzugerechnet werden,

 

 

 

 

der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll (Erschwerniszuschlag).   

 

Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich würde Sie deshalb ersuchen, die vorgenannten Punkte in die BPGG-Novelle, Einstufungsverordnung sowie den  Erläuterungen aufzunehmen.

 

Besten Dank im Voraus.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Gerhard Höllerer

Präsident des ÖBSV

Vizepräsident der ÖAR