Bundesministerium für

Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

E-Mail: karin.pfeiffer@bmsk.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-19/22-2008

1.7.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

1.  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird;

2.  Entwurf einer Verordnung, mit der die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz geändert wird;

Stellungnahme

Bezug: Zl BMSK-40101/0011-IV/4/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird, gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu § 4:

1. Es ist unstrittig, dass sich beim Pflegebedarf von Kindern Besonderheiten im Rahmen der funktionsbezogenen Einstufung ergeben. Gemäß dem geltenden § 4 Abs 3 BPGG ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, „das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht“. Der „behinderungsbedingte Mehraufwand“ im Vergleich zu Kindern ohne Behinderung kann ohne Rücksicht auf die in § 1 Abs 3 und 4 EinstVO vorgesehenen Richt- und Mindestwerte berücksichtigt werden.

Die Bewertung des zeitlichen Aufwands orientiert sich aufgrund der Nichtberücksichti-gung der Richt- und Mindestwerte daher an den lebensechten Betreuungssituationen. Der natürliche, nicht behinderungsbedingte Pflegebedarf ist dabei außer Acht zu lassen, das heißt, dass bestimmte Verrichtungen des täglichen Lebens, die Kinder altersbedingt auch ohne Behinderung alters- und entwicklungsbedingt nicht selbständig durchführen können, nicht berücksichtigt werden.

Der geplante Abs 3 nimmt auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Rücksicht. Da die Feststellung des konkreten, individuellen Betreuungsbedarfs bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Begutachtung sehr komplex und aufwändig ist, sollte der durchschnittlichen Zusatzbedarf aus praktischen Gründen und vor allem aus Gründen der Verwaltungsökonomie als pauschaler Zeitwert festgelegt werden.   

2. Gemäß dem geplanten Abs 5 ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege von diesen Fällen Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

Eine Besserstellung für Pflegebedürftige, die einer zusätzlichen besonderen Beaufsichtigung bedürfen, ist grundsätzlich sehr sinnvoll. In den Richt- bzw. Mindestwerten ist der Aufwand für die Beaufsichtigung für Pflegebedürftige zwar bereits enthalten, da hier jedoch nicht zwischen Menschen mit oder ohne demenziellen, geistigen oder psychischen Erkrankungen unterschieden wird, gibt es hier eigentlich eine Benachteilung von Menschen mit einem zusätzlichem Bedarf nach Beaufsichtigung (zumindest bei mobilen Personen).

 

Zu den §§ 5 und § 44:

Die in diesen Bestimmungen geplante gleichmäßige Anpassung aller Pflegegeldstufen sowie der Ausgleichszahlungen wird begrüßt. Der allgemeine Kaufkraftverlust lag in den vergangenen Jahren jedoch im zweistelligen Bereich, sodass darüber hinaus eine dementsprechende Erhöhung des Pflegegeldes ab der Pflegegeldstufe 3 sowie eine jährliche Anpassung an Geldwertentwicklung wünschenswert ist.

 

Zu § 21a:

Die im Abs 1 Z 1 lit a geplante Herabsetzung der Pflegegeldstufe von 4 auf nunmehr Pflegegeldstufe 3 bewirkt eine Harmonisierung mit anderen Bereichen wie etwa der Förderung der 24-Stunden-Betreuung und dem Versicherungsrecht (begünstigte Selbst- und Weiterversicherung) und wird, ebenso wie die im Abs 1 Z 1 lit b und c geplanten Regelungen begrüßt.  

 

Zu § 48a:

Die im Abs 2 geplante Bestimmung führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung im Vergleich zu anderen Anspruchswerbern.

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 3 zu do Zl 20305-5/5089/   -2008

zur gefl Kenntnis.