Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23. Juni 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5496/4-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Energie - Legistik; leitungsgebundene Energien

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme und Nah- und Fernkälte gefördert wird (Warmleitungs- und Kälteleitungsausbaugesetz);

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Energie - Legistik; leitungsgebundene Energien Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme und Nah- und Fernkälte gefördert wird (Warmleitungs- und Kälteleitungsausbaugesetz),  übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak:

 

FdRdA


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23. Juni 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5496/4-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Energie - Legistik; leitungsgebundene Energien

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme und Nah- und Fernkälte gefördert wird (Warmleitungs- und Kälteleitungsausbaugesetz);

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

E-Mail: post@IV.bmwa.gv.at

 

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 4. Juni 2008, GZ BMWA-551.100/0026-IV/1/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme und Nah- und Fernkälte gefördert wird (Warmleitungs- und Kälteleitungsausbaugesetz) geändert werden, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll in Wahrnehmung der in den verschiedensten Maßnahmenpaketen verbal enthaltenen Forderungen zur Erreichung der Klimaschutzziele den forcierten Ausbau der Fernwärme bzw. Fernkälte insbesondere in den größeren Städten unterstützen. Zu hinterfragen ist, ob es den verwaltungsökonomischen Grundsätzen der Sparsamkeit und Einfachheit dienlich ist, neben der „Umweltförderung Inland“ (UFI) eine zweite Förderungsschiene mit einem veränderten Ablauf zu schaffen. Hierzu wird die Auffassung vertreten, daß die Anhebung der Geldmittel der Umweltförderung Inland um € 60 Mio. pro Jahr und die Schaffung eines neuen Schwerpunktes im Sinne des Gesetzesentwurfes vermutlich weitaus effizienter wäre. Da sich die Abgrenzung der Förderfähigkeit des Entwurfs nicht auf jene der Vorgaben der UFI bezieht, besteht zumindest formal die Option beide Förderschienen in Anspruch zu nehmen. Es wird daher für erforderlich erachtet, die Förderfähigkeit auf jene Fälle festzulegen, die nicht durch die Umweltförderung Inland erfaßt werden.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen

 

Zu § 2 Abs. 2

Es ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Biomassefernwärmeanlagen zur Spitzenlastabdeckung Ölkessel und somit auch einen Anteil von ca. 5 % nicht erneuerbarer Energieträger verwenden. Der Netzausbau dieser Anlagen wäre gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfes zusätzlich zu jenen der UFI förderungsfähig. Daher stellt sich die Frage ob es durch dieses Gesetz teilweise nur zu einer Umschichtung der Förderfälle von der Umweltförderung Inland zum Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz kommen soll oder tatsächlich ein zusätzlicher Impuls für den Fernwärmeausbau angedacht ist.

 

Zu § 5 und § 6 Abs. 2 Z 1-3

Es ist nicht nachvollziehbar warum gem. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 der Einsatz fossiler Brennstoffe höher gefördert werden soll, auch wenn es zu einer CO2-Verminderung kommt, als die erneuerbaren Energieträger durch die Umweltförderung Inland. Bei der UFI werden die umweltrelevanten Mehrkosten mit maximal 40 % gefördert, hier sollten es gem. Abs. 2 bis zu 50 % sein. Um eine gewisse Kontinuität zu bewahren, sollten die Förderungssätze des Gesetzesentwurfs mit jenen der UFI abgestimmt werden.

 

Zu § 5 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 6

Eine Förderung von Grundstücksankäufen sollte so wie bei der UFI nicht möglich sein. Bei der UFI sind Kosten für Grundstücke nicht förderungsfähig.

 

Zu § 6 Abs. 2 Z 1 - 3

Der Förderungssatz von 35 vH bezogen auf die gesamten Investitionskosten widerspricht § 5 Abs. 2 mit dem eine maximale Förderung von 30 vH in bezug auf die Gesamtinvestition vorgegeben wird. Wie bei der UFI sollte eine Höchstförderung von 30 vH bezogen auf die anrechenbare Gesamtinvestition gegeben sein.

 

Zu § 7

Der Ausdruck „bis zu 60 Mio. Euro jährlich“ ist zu vage. Vielmehr sollte der jährlich aus Bundesmitteln zusätzlich zur bereits bestehenden Dotierung der UFI zur Verfügung gestellte Betrag definitiv festgelegt werden. Ein Abtausch mit jetzt zur Verfügung stehenden UFI-Mitteln wäre nicht hilfreich und würde in der CO2-Gesamtbilanz nicht den gewünschten Reduzierungserfolg bringen.

 

 

 

Zu § 9 Abs. 4

Eine Information über die jeweils noch verfügbaren Förderungsmittel sollte von der Abwicklungsstelle im Internet zugänglich gemacht werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

Da der Gesetzesentwurf mit § 15 die Erarbeitung von Förderrichtlinien durch den nach dem Energie-Regulierungsbehördengesetz eingerichteten Beirat sowie gem. § 11 die Verfahrensabwicklung der Ansuchen durch diesen Beirat festlegt, ist mit zusätzlichen Dienstreisen zu den Beiratssitzungen im Ausmaß von im Durchschnitt 2 Fahrten pro Jahr nach Wien zu rechnen. Ebenso wird sich die Bearbeitung und Vorbereitung der Förderfälle in personeller Hinsicht auswirken, wobei vorerst nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit durch den Gesetzesentwurf lediglich eine Verlagerung der Förderfälle stattfinden wird oder effektiv zusätzliche Förderfälle zu bearbeiten sein werden.

 

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak:

 

FdRdA