Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Schwarzenbergplatz 1 1015 Wien E-Mail: post@IV1.bmwa.gv.at
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-987/3-2008 |
25.6.2008 |
* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX (0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager
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BETREFF
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMWA-551.100/0026-IV/1/2008
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. § 4 Abs 1 lit a legt als eine Förderungsvoraussetzung fest, dass durch das Projekt zumindest zwei Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt werden. Diese Voraussetzung sollte noch einmal überdacht werden, da die Gewährung einer Förderung für ein derartiges Projekt vor dem Hintergrund der Ziele des Vorhabens durchaus auch dann sinnvoll ist, wenn ein Versorger einen Großabnehmer, etwa ein Einkaufszentrum, bedient.
Es wird daher vorgeschlagen, im geplanten § 4 Abs 1 lit a nach der Wortfolge „zwei Endverbraucher“ die Wortfolge „oder ein Endverbraucher mit mehr als xy kW Anschlussleistung“ einzufügen.
2. § 6 legt unter der Überschrift „Fördertatbestände“ den Gegenstand (Abs 1) und die Höhe der Förderungen (Abs 2 bis 6) fest. Die im § 6 Abs 1 enthaltenen Festlegungen sollten jedoch unmittelbar an den Beginn der die Förderung betreffenden materiellen Bestimmungen gestellt werden, da diese Bestimmung den zentralen Anknüpfungspunkt für die in den §§ 4, 5, 6 Abs 2 bis 6 und 7 enthaltenen Regelungen darstellt.
§ 4 Abs 1 enthält eine Spezialbestimmung für die Förderung von Fernwärmeausbauprojekten.
Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind dagegen im § 4 Abs 2 festgelegt. Diese Bestimmungen sollten daher an den Beginn des § 4 gestellt werden.
Zur Verbesserung der Systematik der die Förderungen betreffenden materiellen Bestimmungen wird daher vorgeschlagen, die Inhalte der §§ 4 bis 7 wie folgt neu zu gliedern:
§ 4 Gegenstand der Förderung (bisher § 6 Abs 1)
§ 5 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen (bisher § 4 Abs 1)
§ 6 Besondere Förderungsvoraussetzung (bisher § 4 Abs 1 und Abs 3 bis 6)
§ 7 Art der Förderung
§ 8 Höhe der Förderung (bisher § 6 Abs 2 bis 6)
§ 9 Bedeckung der Förderung
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
11. E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 216-01/1121/35-2008