Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Schwarzenbergplatz 1

1015 Wien

E-Mail: post@IV1.bmwa.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-987/3-2008

 25.6.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMWA-551.100/0026-IV/1/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. § 4 Abs 1 lit a legt als eine Förderungsvoraussetzung fest, dass durch das Projekt zumindest zwei Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt werden. Diese Voraussetzung sollte noch einmal überdacht werden, da die Gewährung einer Förderung für ein derartiges Projekt vor dem Hintergrund der Ziele des Vorhabens durchaus auch dann sinnvoll ist, wenn ein Versorger einen Großabnehmer, etwa ein Einkaufszentrum, bedient.

Es wird daher vorgeschlagen, im geplanten § 4 Abs 1 lit a nach der Wortfolge „zwei Endverbraucher“ die Wortfolge „oder ein Endverbraucher mit mehr als xy kW Anschlussleistung“ einzufügen.   

 

2. § 6 legt unter der Überschrift „Fördertatbestände“ den Gegenstand (Abs 1) und die Höhe der Förderungen (Abs 2 bis 6) fest. Die im § 6 Abs 1 enthaltenen Festlegungen sollten jedoch unmittelbar an den Beginn der die Förderung betreffenden materiellen Bestimmungen gestellt werden, da diese Bestimmung den zentralen Anknüpfungspunkt für die in den §§ 4, 5, 6 Abs 2 bis 6 und 7 enthaltenen Regelungen darstellt.

§ 4 Abs 1 enthält eine Spezialbestimmung für die Förderung von Fernwärmeausbauprojekten.

Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind dagegen im § 4 Abs 2 festgelegt. Diese Bestimmungen sollten daher an den Beginn des § 4 gestellt werden.

Zur Verbesserung der Systematik der die Förderungen betreffenden materiellen Bestimmungen wird daher vorgeschlagen, die Inhalte der §§ 4 bis 7 wie folgt neu zu gliedern:

§ 4  Gegenstand der Förderung (bisher § 6 Abs 1)

§ 5 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen (bisher § 4 Abs 1)

§ 6 Besondere Förderungsvoraussetzung (bisher § 4 Abs 1 und Abs 3 bis 6)

§ 7 Art der Förderung

§ 8 Höhe der Förderung (bisher § 6 Abs 2 bis 6)

§ 9 Bedeckung der Förderung           

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 216-01/1121/35-2008