GZ ● BKA‑600.040/0001‑V/5/2008

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen BMWA‑551.100/0026‑IV/1/2008

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wärme- und Kälteleitungs­ausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

1.  Allgemeines:

Schon in Hinblick auf Probleme bei der Zitierung sollte davon Abstand genommen werden, in einem Sammelgesetz neue Gesetze zu erlassen; es wird daher empfohlen, den vorliegenden Entwurf in zwei Gesetzen zu erlassen.

2.  Zu Art. 1 (Wärme und Kälteleitungsausbaugesetz):

Allgemeines:

Es wird auf die inkonsistente Terminologie hingewiesen: Die Begriffsbestimmungen in § 3 kennen nur „Fernwärmeausbauprojekte“ und „Fernkälteausbauprojekte“; in § 6 Abs. 1 Z 5 werden jedoch „Fernkälteprojekte“ als Förderungsgegenstand bezeichnet, und in § 4 Abs. 3 und 6 finden sich die Begriffe „Kälteprojekt“ (Abs. 3) und „Fern­wärmeprojekt“ (Abs. 6).

Statt „CO2“ sollte es „CO2“ heißen.

Die Zitierung einzelner Paragraphen oder Artikel in Verbindung mit dem Titel oder Kurztitel hat stets nach dem Muster „§ ... des ...gesetzes“ zu erfolgen (vgl. LRL 136); nur wenn eine Abkürzung verwendet wird, entfällt der bestimmte Artikel. Dem­entsprechend wäre zB § 1 Abs. 1 Z 4 zu überarbeiten: „§ 2 Abs. 8 des Immissions­schutzgesetzes – Luft (IG‑L), BGBl. Nr. 115/1997“; vgl. zB auch § 15.

Es sollte – übrigens auch in Vorblatt und Erläuterungen – auf die korrekte Setzung geschützter Leerzeichen (zB nach „§“ und „Abs.“) geachtet werden (vgl. Layout-RL 2.1.3).

Vor allem wird angeregt, den Entwurf in systematischer Hinsicht zu überarbeiten und auf Schreibversehen (Beistriche) durchzusehen. So wäre etwa § 6 Abs. 1 dem § 4 voranzustellen oder in diesem zu integrieren. § 6 Abs. 2 ff passt thematisch zu § 5, § 6 Abs. 4 und 5 wäre in einem eigenen Paragrafen („Berechnung der förderfähigen Investitionskosten“ oä.) zusammenzufassen. §§ 8 und 10 tragen dieselbe Überschrift, was ebenfalls darauf hinweist, dass sich eine Überarbeitung anbietet; der Inhalt des § 11 Abs. 2 erscheint angesichts des §  8 Abs. 2 überflüssig, wenn nicht gar verwirrend. §§  12 und 13 sollten, unter Berücksichtigung des §  8, neugefasst werden, ua hätte eine Regelung der „Förderungswerber“ sowie der „Förderungsempfänger“ an früherer Stelle zu erfolgen, insbesondere dann, wenn diese Positionen auseinanderklaffen.

Zum Titel:

Statt „Bundesgesetz, mit dem [...] gefördert wird“ sollte es besser „Bundesgesetz über die Förderung [...]“ heißen. Eine derartige Formulierung wäre nicht nur kürzer, sondern würde auch Problemen bei der Bildung des Gesetzestitels einer allfälligen Novelle („Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem [...] gefördert wird, geändert wird“) vorbeugen.

Die Schaffung einer Abkürzung wäre in Erwägung zu ziehen.

Zu § 1:

Abs. 1:

Die Formulierung, wonach „[d]urch Förderungen [ein] [...]-Einsparungspotential [...] genutzt werden“ soll, könnte in sprachlicher Hinsicht überarbeitet werden.

Die Wortfolge „auf Basis von Investitionsförderungen“ erscheint in Hinblick auf die in § 5 getroffene Regelung als überflüssig und könnte entfallen.

Unklar ist, was unter „[P]otentiale[n] [...] industrieller Art“ (Z 5) zu verstehen ist.

Es sollte „zwecks Ausbaus“ (Z 6) heißen.

Abs. 2:

Die Bedeutung der Wortfolge „von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2“ im vorliegenden Zusammenhang ist unklar. Aus der Formulierung wird wohl abzuleiten sein, dass die im Entwurf vorgesehenen Förderungen nicht mehr gewährt werden dürfen, sobald das Einsparungsziel erreicht ist. Darüber hinaus ist unklar, auf welchen Zeitraum sich die Menge von 3 Millionen Tonnen bezieht.

Zu prüfen wäre weiters, ob das Wort „zusätzliche“ in der Wortfolge „zusätzliche Ausbau“ nicht entfallen sollte.

Zu § 2:

Es wird eine Überarbeitung des Abs. 2 angeregt:

(2) Vom Anwendungsbereich [...] ausgenommen sind

           1. [...], soweit sie [...] betrieben werden, mit Ausnahme von

                a) Infrastrukturleitungen und

               b) Anlagen und Netze, die [...] betrieben werden,

sowie

           2. innerbetriebliche Abwärmenutzungen.

Darüber hinaus wird allerdings auf Folgendes hingewiesen:

–   Der Begriff „Infrastrukturleitungen“ ist nicht unter den Förderungsgegenständen (vgl. § 6 Abs. 1) angeführt.

–   Es wäre zu erwägen, nicht von „innerbetriebliche[n] Abwärmenutzungen“, sondern von „Projekte[n] zur Nutzung von industrieller Abwärme“ (vgl. § 6 Abs. 1 Z 4) zu sprechen.

Zu § 3:

Es wird auf die sprachliche Inkonsistenz zwischen Einleitungsteil und den Z 1 und 4 hingewiesen. In Z 1 muss es „den [...] anfallenden Anteil“ heißen; Entsprechendes gilt für Z 4.

Zu erwägen wäre, die Nachsätze „Umfasst sind hiervon [...]“ als Halbsätze zu formulieren: „ ; umfasst sind hiervon“ (Z 3 und 5) und „ ; umfasst sind hiervon [...], nicht hingegen [...]“ (Z 7).

Zu § 4:

Allgemeines:

Die Regelung dürfte dahin zu verstehen sein, dass Abs. 1 und 6 nur für Fernwärme­ausbauprojekte gelten, während Abs. 3 nur auf Fernkälteausbauprojekte anzuwenden ist. Bei Abs. 2 dürfte es sich um eine unterschiedslos für alle Förderungsgegenstände anwendbare Regelung halten. Es sollte versucht werden, diese Fragen deutlicher zu regeln.

Die Nichtanwendbarkeit etwa des Abs. 1 auf Fernkälteausbauprojekte – mit der Konsequenz, dass derartige Projekte auch dann gefördert werden können, wenn ihre Durchführbarkeit finanziell nicht gesichert ist – überrascht allerdings. Es wird eine Überprüfung dahin angeregt, welche Voraussetzungen für welche Art von Ausbauprojekten angewendet werden sollen.

Abs. 2:

Es wird auf die Fehlformatierung der Z 1 lit. a und b aufmerksam gemacht.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei der erstmaligen Zitierung einer Rechts­vorschrift der Titel (und zwar der Kurztitel, sofern ein solcher existiert) und die Fund­stelle anzugegeben sind; wenn bei dieser Gelegenheit auch die amtliche Abkürzung angeführt wird, kann man sich in weiterer Folge mit der Nennung der Abkürzung begnügen (vgl. LRL 131 bis 133 sowie die Beispiele in LRL 109). Es sollte daher „[...] des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897 [...]“ heißen.

Die Bedeutung des Begriffs „Gemeinschaftsrahmen“ ist unklar; auffällig ist der Gegensatz zwischen Z 1 lit. b („Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass [...] der [...] Gemeinschaftsrahmen eingehalten wird“) und Z 2 („Voraus­setzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass [...]“ das Projekt „nicht unter den Anwendungsbereich des Gemeinschafts­rahmens fällt“).

Abs. 4:

Die Regelung betrifft die Frage der „Fördergrenzen“ (in § 5 Abs. 4 ist übrigens von „Höchstgrenzen“ die Rede), nicht die Frage der Förderungsvoraussetzungen. Es wird angeregt, derartige Regelungen – ebenso wie Regelungen, die das nach Gemeinschaftsrecht „höchstzulässige“ Förderausmaß (§ 5 Abs. 2) betreffen – in einem eigenen Paragraphen zusammenzufassen.

Abs. 5:

 Es sollte klargestellt werden, was unter dem „Zum-Tragen-Kommen“ eines Projekts zu verstehen ist.

Abs. 6:

Da es sich wohl um eine Förderungsvoraussetzung handelt (vgl. die Paragraphen­überschrift) erscheint eine Formulierung, wonach das Projekt „nachweislich dazu zu führen [hat]“ nicht ganz adäquat; einer ex ante-Prüfung würde die Formulierung, das Projekt müsse „geeignet sein“, besser entsprechen. Das Wort „nachweislich“ könnte im Übrigen als überflüssig entfallen.

Zu § 5:

Abs. 1:

Es wäre zu erwägen, für die Wortfolge „bei gegebenen Sicherheiten“ eine alternative Formulierung zu finden.

Abs. 2:

Die Wortfolge „in Bezug auf“ sollte nach dem Ausdruck „höchstens 50 vH“ wiederholt werden.

Statt „sicher zu stellen“ sollte es „sicherzustellen“ heißen.

Abs. 3:

Im ersten Satz ist von materiellen Vermögenswerten die Rede, im zweiten hingegen von materiellen Investitionen.

Es fragt sich, ob „Kosten für die Planung und Projektierung“ materielle oder immaterielle Vermögenswerte darstellen oder aber ob hier eine dritte Kategorie von förderfähigen Investitionskosten geschaffen werden soll.

Es wird auf die Fehlschreibung „Immaterielle Vermögenswerte“ hingewiesen.

Es wird angeregt, die Wortfolge ab „und sie müssen“ als Halbsatz zu formulieren: „[...]; sie müssen [...]“.

Abs. 4:

Würde man im ersten Satz von der Gewährung von Förderungen „gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 4 oder 5“ (anstatt: „nach diesem Bundesgesetz“) sprechen, könnte der letzte Satz („Dies gilt jedoch nicht [...].“) entfallen.

Es wird angeregt, statt „in jenem Ausmaß“ besser „in einem solchen Ausmaß“ zu schreiben.

Abs. 5:

Es stellt sich die Frage, ob die Wörter „anteiligen“ und „maximal“ nicht als überflüssig entfallen könnten; weiters sollte der vielschichtige Ausdruck „zum Tragen kommen“ durch eine präzisere Formulierung ersetzt werden.

Zu § 6:

Abs. 1:

Das Verhältnis der Z 2 und 3 zu den übrigen Ziffern ist unklar. In der vorliegenden Regelung stehen die Begriffe „Infrastrukturanlagen“ und „Infrastrukturprojekte“ gleichwertig neben „Fernwärmeausbauprojekte[n]“, „Projekte[n] zur Nutzung von industrieller Abwärme. § 4 Abs. 4 zweiter Satz erweckt hingegen den Eindruck, als handle es sich bei Infrastrukturanlagen und Infrastrukturprojekte um Unterfälle von Fernwärmeausbauprojekten; und § 6 Abs. 3 zweiter Satz spricht von einem Fernwärmeausbauprojekt, das „aus einem Infrastrukturprojekt und einer Infra­strukturleitung [besteht]“

 

 

Abs. 2:

Da die Z 1 bis 3 als vollständige Sätze formuliert sind, ist Großschreibung am Beginn und die Setzung eines Punktes am Ende jeder Ziffer geboten.

Abs. 2 Z 1:

Da in § 1 Abs. 1 Z 4 die Abkürzung IG‑L bereits eingeführt wurde, sollte es hier nur mehr „IG‑L“ heißen.

In Hinblick auf die Höchstgrenze von 200 000 Euro dürfte die Förderung gerade nicht „jedenfalls“ 35 vH betragen; das Wort „jedenfalls“ hätte zu entfallen.

Es wird angeregt, genauer auszuführen, wobei „[b]estehende oder künftige Alternativen“ außer Betracht zu bleiben haben.

Abs. 3:

Der zweite Satz sollte Eingang in die Erläuterungen finden; im Gesetzestext sollte er hingegen entfallen. Im Übrigen wird allerdings darauf hingewiesen, dass Infra­strukturleitungen nicht unter den Förderungsgegenständen (vgl. Abs. 1) angeführt sind.

Abs. 4 und 5:

Abs. 4 dürfte sich mit der Berechnung der sogenannten „förderfähigen Investitions­kosten“ (im zweiten Satz ist allerdings von „förderbaren Investitionskosten“ die Rede) beschäftigen; Abs. 5 regelt demgegenüber, wie unter Zugrundelegung dieser Investitions­kosten die sogenannten „Investitionsmehrkosten“ berechnet werden. Die einleitenden Worte in Abs. 4 „Zur Ermittlung der Invesititionsmehrkosten“ erscheinen daher irreführend.

Die Regelungen dürften nichts mit der Paragraphenüberschrift „Fördertatbestände“ zu tun haben; es wird angeregt, die Abs. 4 und 5 in einem eigenen Paragraphen (etwa mit der Überschrift „Berechnung der förderfähigen Investitionskosten“) zusammenzufassen.

Abs. 6:

Die Regelung dürfte fast wortwörtlich jener entsprechen, die bereits in § 5 Abs. 3 getroffen ist; die einzige Abweichung scheint in der Erwähnung von „Know how“ zu liegen.

Zu § 7:

Die Formulierung „bis zu 60 Millionen Euro“ im ersten Satz könnte die Frage entstehen lassen, ob dem Gesetzeswortlaut auch Genüge getan wird, wenn der Bund – trotz Vorliegens entsprechender Anträge – zB nur 50 Millionen Euro zur Verfügung stellt. Der Ausdruck „bis zu“ dürfte als Hinweis auf die Möglichkeit zu verstehen sein, dass der Betrag von 60 Millionen Euro mangels entsprechender Anträge nicht ausgeschöpft wird. Es wäre zu erwägen, eine Klarstellung in den Erläuterungen vorzunehmen.

Es ist unklar, ob der zweite Satz dahin zu verstehen ist, dass im Folgejahr gegebenenfalls mehr als 60 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen sind.

Zu § 8:

Abs. 3:

Es sollte in den Erläuterungen ausgeführt werden, aus welchem Grund im ersten Satz von einem „Bauvorhaben“ (und nicht – wie dies sonst durchgehend der Fall ist – von einem „Projekt“) die Rede ist.

Zur Schreibweise von Zahlen vgl. LRL 141; es sollte daher „zwölf“ (und nicht „12“) heißen.

Unklar ist weiters, ob die Frist von 36 Monaten ab der Förderzusage oder ab dem Beginn des Bauvorhabens zu laufen beginnen soll. Unklar ist auch, wann vom „Beginn“ eines Bauvorhabens ausgegangen werden kann.

Die Wortfolge „weiterhin zweckgebunden“ im zweiten Satz ist erläuterungsbedürftig.

Zu § 9:

Abs. 5:

Es muss „Einsicht [...] in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen“ heißen.

Abs. 6:

Unter „entsprechende[n] Berichte[n]“ dürften Berichte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu verstehen sein.

Abs. 9:

Begründungen („deshalb“) für die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen sollten den Erläuterungen vorbehalten bleiben; im Übrigen dürfte der Hinweis auf den Umstand, dass zuerst die Förderzusage und erst dann die Auszahlung erfolgt, wohl keinen normativen Gehalt haben und sollte daher entfallen.

Darüber hinaus ist unklar, was man sich unter einer „entsprechenden“ Veranlagung vorzustellen hat.

Die Regelung, wonach die Zinsen des abgelaufenen Jahres „zusätzlich dem Förder­topf zuzuweisen“ sind, könnte – so wie die Regelung in § 7 – dahin verstanden werden, dass im Folgejahr gegebenenfalls mehr als 60 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen sind.

Zu § 10:

Abs. 1:

Das Wort „entsprechend“ könnte als überflüssig entfallen.

Es wird angeregt, die Formulierung „ , die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben“ zu streichen; systematisch passender er­schiene es, eine derartige Regelung im Abs. 2 zu treffen.

Es wird weiters angeregt, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verpflichtung präziser zu determinieren als durch den Verweis auf die Tunlichkeit; im Übrigen erscheint auch die Formulierung „oder ähnliche Arbeiten“ relativ vage. Es stellt sich außerdem die Frage, ob „regionale Energiekonzepte oder ähnliche Arbeiten“ über­haupt in allen Fällen von Relevanz sind.

Außerdem sollte von der Einbringung „beim“, nicht „im“ Bundesministerium ge­sprochen werden.

Abs. 2 Z 2:

Es wird angeregt, die Z 2 in literae zu gliedern; es hätte dann entweder

           2. Angaben über

                a) die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaus innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder

               b) die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebiete und die Koordination [...];

oder aber

           2. Angaben über

                a) die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaus innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes und

               b) die Koordination [...];

zu lauten.

 

Abs. 2 Z 3:

Die Wortfolge „dem Antrag zugrundeliegenden“ könnte als überflüssig entfallen.

Zu überdenken wäre, ob die Projektbeschreibung tatsächlich nur „im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2“ von Interesse ist; zu erwägen wäre auch, ob es statt „Begründung der technischen Konzeption“ möglicherweise besser „Darstellung der tech­nischen Konzeption“ heißen könnte.

Abs. 2 Z 4:

Die Wortfolge „nach Z 3“ könnte als überflüssig entfallen.

Statt „aussagefähig“ sollte es besser „aussagekräftig“ heißen.

Abs. 2 Z 5:

Der Ausdruck „sonstige Ausbauplanung“ hat nur dann eine Berechtigung, wenn bereits zuvor von einer Ausbauplanung die Rede gewesen ist.

Abs. 2 Z 10:

Statt „für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen“ könnte es „Förderungen für das Projekt“ heißen.

Abs. 2 Z 11:

Statt „von diesem Projekt“ könnte es einfach „von dem Projekt“ heißen.

Abs. 2 Z 12:

Es sollte in den Erläuterungen ausgeführt werden, was unter dem „inländischen Anteil“ einer Investition zu verstehen ist.

Abs. 2 Z 14:

Der Ausdruck „bei den im Projekt geplanten Wärme- bzw. Kälteabnehmern“ sollte sprachlich überarbeitet werden.

Abs. 2 Z 15:

Statt „Immissionsschutzgesetz-Luft“ sollte es „IG‑L“ heißen.

Abs. 2 Z 16:

Von „sonstige[n] Belastungen“ könnte nur gesprochen werden, wenn zuvor bereits Belastungen angeführt worden wären.

 

Abs. 3:

Im Ausdruck „§ 15“ wäre ein geschütztes Leerzeichen zu setzen.

Zu § 11:

Abs. 1:

Vgl. den Hinweis zu § 10 Abs. 3.

Zu § 12:

Abs. 1:

Mit dem einleitenden „Sie“ im zweiten Satz sind vermutlich „Bedingungen und Auflagen“ gemeint; dies sollte allerdings sprachlich klarer zum Ausdruck gebracht werden.

Abs. 2:

Der Ausdruck „Förderungswerber (Förderungsempfänger)“ stellt die Begriffe „Förderungswerber“ und „Förderungsempfänger“ in ein unklares Verhältnis zu­einander. Da die Verpflichtungen, von denen hier die Rede ist, wohl erst durch die Vorschreibung einer Auflage im Förderungsvertrag begründet werden können, erschiene es naheliegend, im vorliegenden Zusammenhang vom Förderungs­empfänger zu sprechen.

Abs. 3:

Es wird angeregt, das Wort „Bundesministerium“ durch „Bundesminister“ zu er­setzen.

Zu § 13:

Z 1:

Vgl. den Hinweis zu § 12 Abs. 3.

Z 5:

Es sollte „auf Basis von Biomasse“ heißen.

Zu § 14:

Es wird angeregt in Abs. 1 „in den Fällen der Betrauung einer Abwicklungsstelle“ zu formulieren.

Zu § 16:

Abs. 1:

Es wird angeregt, statt „unter den Voraussetzungen [...], dass“ einfach „wenn“ oder „sofern“ zu schreiben. Wenn an der Formulierung „unter den Voraussetzungen [...], dass“ festgehalten wird, müsste jedenfalls das Wort „dass“ an das Ende des Einleitungsteils (nicht an den Beginn der Z 1) gestellt werden.

Statt „sind [...] förderbar“ könnte man einfach „können gefördert werden“ schreiben.

Die Formulierung „dass [...] Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden“ könnte dahin gedeutet werden, dass es ausreicht, wenn es irgendwelche Förderungen gibt, die noch nicht ausbezahlt wurden; falls jedoch gemeint ist, dass noch gar keine Förderungen auf Grund des Antrags ausgezahlt wurden, sollte dies klar zum Aus­druck gebracht werden.

Vorbehaltlich der Beantwortung dieser Fragen wird folgende Formulierung angeregt:

§ 16. (1) Projekte, für die in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 30/1994, beantragt wurde, können nach diesem Bundesgesetz gefördert werden, sofern

           1. der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt,

           2. das Projekt den Fördervoraussetzungen gemäß den §§ 4 und 6 entspricht,

           3. die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist,

           4. noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und

           5. Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.

Abs. 2:

Auch wenn aus der Innensicht des EGV nur mehr von der „Kommission“ die Rede ist, scheint es geboten zu sein, in österreichischen Rechtsvorschriften von der „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ zu sprechen (vgl. Streinz, Art. 7 EGV Rz 10, in: Streinz [Hrsg], EUV/EGV [2003]). Erst mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon würde die korrekte Bezeichnung „Europäische Kommission“ lauten (vgl. Art. 9 Abs. 1 EUV).

Mit der Formulierung „nach der Entscheidung der Europäischen Kommission“ ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht ausreichend präzise umschrieben; es muss klargestellt werden, wann nach der Entscheidung (zB mit Ablauf des Tages der Entscheidung oder nach Ablauf einer bestimmten Frist nach der Entscheidung) das Inkrafttreten erfolgen soll. Darüber hinaus muss auch klargestellt werden, auf welchen Zeitpunkt mit dem Wort „Entscheidung“ abgestellt wird (zB den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Kommission, die  Kundmachung im Amtsblatt [sofern eine solche erfolgt] oder den Zugang der Entscheidung beim Adressaten).

3.  Zu Art. 2 (Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes):

Zu Titel und Einleitungssatz:

Wenn eine Rechtsvorschrift einen Kurztitel hat, so ist dieser (und nicht der Langtitel) im Titel und im Einleitungssatz der Novelle anzuführen (vgl. LRL 120).

Zu Z 2 (§ 26b Abs. 1 und 2):

Bei der Neufassung des Abs. 1 eines Paragraphen ist zu beachten, dass die Paragraphenbezeichnung nicht Teil des Abs. 1 ist und bei der Wiedergabe des neuen Abs. 1 daher auch nicht anzuführen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der erstmaligen Zitierung einer Rechtsvorschrift der Titel (und zwar der Kurztitel, sofern ein solcher existiert) und die Fundstelle anzugegeben sind; wenn bei dieser Gelegenheit auch die amtliche Abkürzung angeführt wird, kann man sich in weiterer Folge mit der Nennung der Abkürzung begnügen (vgl. LRL 131 bis 133 sowie die Beispiele in LRL 109). Die vorliegende Novelle sollte daher zum Anlass genommen werden, jene Bestimmungen des E‑RGB, an denen auf das Ökostromgesetz Bezug genommen wird, entsprechend zu überarbeiten. Weiters wäre es wünschenswert, wenn zum Zeitpunkt der Beschluss­fassung über die vorliegenden Novelle dem KWG‑Gesetz bereits eine Bundes­gesetzblattnummer zugewiesen wäre, auf die Bezug genommen werden könnte.

III.  Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben ‑ hin, in denen insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Textteile von Vorblatt und Erläuterungen durchgehend unrichtig formatiert sind.

Die Regierungsvorlage sollte – so wie bereits der Begutachtungsentwurf – zu Art. II eine Textgegenüberstellung enthalten (Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979).

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

27. Juni 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

Elektronisch gefertigt