Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 13B

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

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è Bau- und Raumordnung

                                                                   

Bearbeiter: Dr. Trippl
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GZ:

FA1F-15.03-18/08-1

Bezug:

BMWA-551.100/0026-IV/1/2008

Graz, am 8. Juli 2008

 

Ggst.:

Entwurf eines Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, Begutachtungsverfahren, Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 04.06.2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Allgemeines:


 

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit dem Entwurf zum „Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz“ einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung vorgelegt, mit deren Hilfe die Energieeffizienz erhöht, die Emission von Luftschadstoffen insgesamt und insbesondere die Emission von CO2 verringert werden soll. Dazu sollen vor allem kostengünstige Abwärmepotenziale genutzt und die Verwendung erneuerbarer Energieträger forciert werden. Auch ist die beabsichtigte Schwerpunktsetzung auf Kälteleitungen besonders positiv zu sehen, da gerade in Gebieten mit einer hohen Dichte an Dienstleistungs- und ähnlichen Gebäuden oder auch z. B. Gebäuden des Gesundheitswesens in Zukunft wachsende Kältelasten zu erwarten sind.

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass eine über die Umweltförderung im Inland hinaus reichende zusätzliche Möglichkeit zur Unterstützung des Ausbaues von Wärme- und Kälteleitungsnetzen in Form eines einmaligen Investitionszuschusses geschaffen werden soll. Dies ist insbesondere für städtische Agglomerationen dort von Bedeutung, wo ein weiterer Ausbau aus wirtschaftlichen Gründen derzeit stagniert, dieser aber aus den für eine derartige Förderung angeführten Gründen und auch z. B. in besonders von Feinstaub belasteten Gebieten dringend notwendig wäre.

Nicht nachvollziehbar ist die angeführte Grenze von jährlich maximal 24 Millionen Euro pro Bundesland, wenngleich festgehalten werden soll, dass eine Begrenzung insofern sinnvoll ist, als damit ein Ausbau von Vorhaben in mehreren Bundesländern in jedem Jahr ermöglicht wird und davon ausgegangen werden kann, dass es auch in mehreren Bundesländern geeignete Ausbauvorhaben gibt.

 

Zu einzelnen Bestimmungen:

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht insbesondere für die Übertragung großer Wärme- oder Kälteleistungen unter dem Titel „Infrastrukturanlagen“ die Möglichkeit vor, die spezifische Förderung (das heißt auf die Wärme- oder Kälteleistung bezogene) zu erhöhen, wenn Anschlussleitungen mit mehr als ein Megawatt thermischer Nennleistung zu Fernwärme- oder Fernkälte- Verteilnetzen gebaut werden; unklar bleibt in diesem Zusammenhang, was der Begriff „Infrastrukturleitungen“ - der in § 6 Abs. 2 Z. 2 verwendet wird – zu bedeuten hat, da in den Begriffsbestimmungen (§ 3 Z. 7) unter dem Terminus „Infrastrukturanlagen“ Anschluss- und  Verbindungsleitungen explizit genannt werden und darüber hinaus der Begriff „Leitungsanlage“ (Z. 10) ohnehin auch Wärmetauscher und Hausanschlüsse inkludiert. Irritierend in diesem Zusammenhang ist, dass in § 6 Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 Infrastrukturleitungen und Infrastrukturanlagen jeweils bis zu Euro 200.000,- je MW Transportleistung gefördert werden können: Dies würde bedeuten, dass sich der spezifische Investitionszuschuss sogar bis auf den 600.000,-- je MW erhöhen könnte, womit – unter Berück­sichtigung üblicher Transportverluste - Investitionskosten von rund 1,4 Millionen Euro je Megawatt  Anschlusswert beim Endverbraucher förderbar wären, was eindeutig zu hoch gegriffen erscheint; die genannten Zahlen müssten sich unseres Erachtens auf die Gesamtinvestitionskosten beziehen.

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 sind überflüssig, da die darin enthaltene Forderung bereits durch § 4 Abs. 2 Z. 1 lit. b. besser (weil auch quantitativ definiert)  abgedeckt ist.

Hinsichtlich der in  § 6 Absatz 1 Ziffer 4 sowie Z. 5 genannten Förderungsgegenstände ist nicht nachzuvollziehen, warum diese Förderungsgegenstände separat definiert sind, weil sie – entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 3 – ohne weiteres in die Definitionen der Z. 1 – 3 des § 6 Absatz 1 eingeordnet werden können. Darüber hinaus erscheinen hier die Förderungsvoraussetzungen nicht ausreichend definiert, insbesondere bleibt unklar,

-           ob auch hier – entsprechend der in § 1 Abs. 2 genannten Förderungsvoraussetzung - die Bestimmungen gem. § 4 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden sind,

-           bis zu welchen Maximalsätzen je Megawatt diese Projekte gefördert werden können bzw. ob hier keine Beschränkungen vorgesehen sind,

-           ob hier die umweltrelevanten Mehrkosten in jedem Fall bei der Bemessung der Förderhöhe zu berücksichtigen sind, oder ob dies – analog zu der Bestimmung in § 6 Abs. 2 Z. 1 – in  Sanierungsgebieten gem. § 2 Abs. 8 IG-L entfallen kann.

In § 6 des vorliegenden Entwurfs ist die Förderrate auf max. 30% der Gesamtinvestition limitiert, demgegenüber werden im § 6 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 3 jeweils 35% als maximale Förderhöhe genannt.

In den Förderungsvoraussetzungen (§ 4) ist jedenfalls eine Begrenzung der jährlichen Wärmeverluste der Fernwärmeleitungen vorzusehen; diese dürfen

-           für Förderungsgegenstände gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 zwischen dem Übergabepunkt des Fernwärmeausbauprojekts und dem Endkunden maximal 15% der an Endkunden gelieferten Wärme sowie

-           für Förderungsgegenstände gem. § 6 Abs. 2 Z. 2 zwischen dem Beginn der Infrastrukturleitung und dem Übergabepunkt an das Fernwärme-Verteilnetz maximal 7% der gelieferten Wärmemenge

nicht überschreiten.

Unklar bleibt im vorliegenden Entwurf auch der Modus der Antragstellung: Im § 9 ist definiert, dass für Projekte bis zu einer halben Million Euro eine Abwicklungsstelle beauftragt werden kann; demgegenüber steht im § 10 Abs. 1 letzter Satz, dass alle Ansuchen beim BMWA einzubringen wären.

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)