Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 13A

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Stubenbastei 5

1010  Wien

 

 

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è Fachabteilung 13A, Umwelt- und Anlagenrecht

                                                                   

Stabsstelle EU-Koordination und Controlling A13

Bearbeiter: HR. Dr. Maria L Stangl
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GZ:

FA1F-18.03-24/2008-2

Bezug:

BMLFUW-UW.1.3.2/0410-V/4/2008

Graz, am 7. Juli 2008

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesklimaschutzgesetzes;
Stellungnahme des Landes Steiermark,

Auslösung des Konsultationsmechanismus

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 11.06.2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf für ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz geändert wird, Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem dem Bund und den Ländern Klimaschutzverpflichtungen zugeordnet werden (Bundesklimaschutzgesetz) wird auf Grund des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008 folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines

Die Steiermärkische Landesregierung anerkennt die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen zu setzen und ist sich bewusst, dass die im Kyoto-Protokoll vereinbarten Verpflichtungen nur von Bund und Ländern gemeinsam erreicht werden können. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, gemeinsam lang- und kurzfristige Reduktionsziele, eine gemeinsame Strategie und gemeinsame Maßnahmen zu verankern. Daher wird die vom do. Bundesministerium gewählte Vorgangsweise, einen Entwurf zu einem Bundesklimaschutzgesetz ohne Vorbesprechungen mit den Ländern auszusenden, darin eine Bedarfskompetenzen für den Bund vorzusehen und die Kostenfrage völlig offen zu lassen, entschieden abgelehnt.

 

Die Schaffung einer Bedarfskompetenz des Bundes im jetzigen Zeitpunkt widerspricht den Intentionen der Staats- und Verwaltungsreform, wonach eine grundsätzliche Neuverteilung der Kompetenzen in einem Paket zu erfolgen hat. Durch diesen Entwurf werden diese Bestrebungen unterlaufen.

 

Weiters scheint die Einräumung einer derartigen neuen Bedarfsgesetzgebungskompetenz nicht notwendig, da ohnedies der Art 23d Abs. 5 B-GV in der geltenden Fassung vorsieht, dass im Falle von EU-Vorschriften, die durch Maßnahmen der Länder umzusetzen sind, bei Säumigkeit der Länder und Verurteilung durch ein Gericht (z.B. Verurteilung der Republik Österreich durch den EuGH im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens) die Zuständigkeit zur (ersatzweisen) Erlassung dieser Maßnahmen (insbesondere durch Gesetze und Verordnungen) auf den Bund übergeht.

 

Die Landes-Umweltreferentenkonferenz hat in ihrer Tagung vom 20. Juni 2008, unter anderem aus den oben angeführten Gründen, den gegenständlichen Gesetzesentwurf einhellig abgelehnt und eine akkordierte Vorgehensweise zwischen Bund und Ländern unter Einbindung der entsprechenden Rechts- und Finanzexperten verlangt.

 

Die Steiermärkische Landesregierung lehnt daher den vorgelegten Entwurf eines Bundesklimaschutzgesetzes ab und fordert vom Bundesministerium die Berücksichtigung des Beschlusses der Landes-Umweltreferentenkonferenz ein.

 

Zu den Kosten:

Es muss festgehalten werden, dass die Einräumung eines nur dreiwöchigen Begutachtungszeitraumes für die Länder bei einem Gesetzesentwurf von derartiger Tragweite, wie dem vorliegenden, und ohne vorherige Befassung der Länder bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes, den gewohnten Gepflogenheiten sowie der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Konsultationsmechanismus widerspricht.

 

In den Erläuterungen wird festgehalten, dass die Vereinbarung nicht anzuwenden sei, da die vorgesehenen Regelungen ausschließlich der Umsetzung von EU-Recht dienen. Dieser Auffassung wird entschieden entgegengetreten: Zwar handelt es sich im Gegenstande um die Umsetzung von EU‑Recht, bei der Frage aber, wie die Lasten- und Kostenaufteilung zwischen Bund und Ländern verteilt werden, wenn bei der Umsetzung innerstaatlich ein Spielraum besteht, ist die Vereinbarung über den der Konsultationsmechanismus jedenfalls anzuwenden.

 

Darüber hinaus werden in den Erläuterungen die zu erwartenden Kosten nicht einmal erwähnt.

 

Die Steiermärkische Landesregierung geht daher davon aus, dass die Vereinbarung über den  Konsultationsmechanismus anzuwenden ist, die darin vorgesehene Vorgangsweise allerdings nicht eingehalten wurde.

 

Dennoch verlangt die Steiermark gemäß Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus die Aufnahme von Verhandlungen über die durch den ggst. Gesetzesentwurf dem Land Steiermark verursachten finanziellen Mehrbelastungen.

 

Mit der im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Aufteilung nach der Volkszahl entsprechend dem geltenden Finanzausgleichsgesetz (so ferne zuvor keine sachlich begründete nach Sektoren gegliederte Aufteilung zustande kommt) ist davon auszugehen, dass auf die Steiermark ein nicht eingehaltener Reduktionsbedarf von rund 2,3 Mio t CO2 entfallen wird. Bei dem derzeitigen Preis an den europäischen Handelsplätzen (z. B. EEX) von im Mittel rund € 27 für eine t CO2 und einer Aufteilung von 60:40 (Bund:Länder) verursacht der Gesetzesentwurf allein diesbezüglich für die Steiermark zusätzliche Kosten von rund 25 Mio Euro.

 

Diese Berechnung erfolgte pauschal, ohne eine differenzierte Verteilung auf einzelne Sektoren, da davon auszugehen sein wird, dass eine Einigung auf die jeweilige sektorale Zuständigkeit nicht erreicht werden wird.

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)