An das
Bundesministerium
für Finanzen
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1030 Wien
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begutachungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 8. Juli 2008
Zl. B-026/080708/DR,AR
GZ: BMF-040402/0003-III/5/2008
Betreff: BG, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Zu Artikel 5 (Änderung des Sparkassengesetzes):
Durch die vorgesehene Änderung des Satzungsinhalts im Sparkassengesetz (vgl. § 13 Abs. 2 Z 5) entfällt nicht nur die Regelung, wonach in der Sparkassensatzung festzulegen ist, welcher Haftungsgemeinde der Vorsitzende des Sparkassenrates zukommt, sondern auch jene Bestimmung, wonach nur der Bürgermeister einer Haftungsgemeinde zum Vorsitzenden bestimmt werden kann. Somit kann auch ein Mitglied des Sparkassenrates zum Vorstand einer Gemeindesparkasse gewählt werden, welches nicht einmal dem Gemeinderat einer Haftungsgemeinde angehört. Dies wird vom Österreichischen Gemeindebund im Hinblick auf die den Haftungsgemeinden im Sparkassengesetz auferlegten Verpflichtungen (vgl. dazu etwa § 2 SpG) abgelehnt.
Der geltende Passus ist daher beizubehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Hink e.h. |
Mödlhammer e.h.
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vortr. HR Dr. Robert Hink |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
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