Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

9. Juli 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5507/6-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  eines Gesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden, übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

9. Juli 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5507/6-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

 

E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 3. Juni 2008, GZ. BMF-040402/0003-III/5/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Die im Zuge der des Gesetzesvorhabens geplante Novellierung des Bundesfinanzierungsgesetzes (Art. 7) gibt Anlass, folgende Anmerkungen und Anregungen vorzubringen:

 

Die Ausnahme von Bestimmungen des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung für Tätigkeiten der Länder iSd § 2 Abs. 7 Z 1 bis 7, die sie für Gemeinden oder sonstige von ihnen beaufsichtigte Einrichtungen, die dem Sektor Staat gemäß ESVG 95 zuzurechnen sind, durchführen…oder für den Fall, dass sich Länder zu deren Durchführung eines Dritten bedienen und dieser auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung dieser Tätigkeiten im Namen und auf Rechnung des Landes betraut ist, wird grundsätzlich begrüßt.

 

Allerdings entspricht die einschränkende und wettbewerbsrechtlich problematische Formulierung, dass diese Bestimmungen nur auf Tätigkeiten der Länder keine Anwendung finden, soweit sie Finanzmittel von der ÖBFA erhalten keineswegs den Intentionen des Landes. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Tätigkeiten der definierten Art, die sich auf die Aufnahme von Finanzmitteln von anderen Stellen als der ÖBFA beziehen, nicht von dieser Ausnahmebestimmung umfasst sein sollen, sofern sie für das Land oder die Gemeinden oder beaufsichtigte Einrichtungen, die dem Sektor Staat gemäß ESVG 95 zuzurechnen sind, erfolgen. Eine solche einschränkende Festlegung würde die Zielsetzung, ein umfassendes Portfolio- und Schuldenmanagement durch eine Landesfinanzierungsagentur zu organisieren, ad absurdum führen.

 

Am Beispiel des Landes und seiner beaufsichtigten Einrichtungen, die dem Sektor Staat gemäß ESVG 95 zuzurechnen sind, würde diese Bestimmung dazu führen, dass unter Berücksichtigung des Standes der Finanzschulden zum 31.12.2007 solche in der Höhe von ca. € 652,95 Mio. oder 57,5 % unter die Ausnahmebestimmung fielen und solche in der Höhe von ca. € 482,5 Mio. oder 42,5 % davon ausgeklammert blieben.

 

Selbst unter Berücksichtigung der von Bundesseite in den Gesprächen definierten Zielsetzung, eine Vermengung zwischen den laut ESVG 95, dem Staat und institutionellen Einheiten des Staats zuzurechnenden Finanzschulden und jenen der privaten Einheiten des Staates nicht zulassen zu wollen, sollte doch danach getrachtet werden, das nunmehr laut Gesetzesentwurf definierte Kriterium für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach dem Bereitsteller der Fremdmittel (ÖBFA oder Kreditinstitut, usw.) abzuändern. Dies könnte nach ha. Sicht ohne Aufgabe des Ziels dadurch erreicht werden, dass die Ausnahmebestimmung so definiert wird, dass sie auf Tätigkeiten der Länder bzw. im Namen und auf Rechnung der Länder tätiger Dritter (z. B. „Landesfinanzierungsagentur“) abstellt, soweit diese Finanzmittel der ÖBFA erhalten können und diese die in Ziffern 1 bis 7 des Abs. 7 aufgezählten Tätigkeiten für das Land, die Gemeinden oder sonstige beaufsichtigte Einrichtungen, die dem Sektor Staat gemäß ESVG 95 zuzurechnen sind, durchführen. Mit einer solchen Anpassung wäre aus ha. Sicht gewährleistet, dass lediglich Tätigkeiten, die sich auf Finanzschulden von den laut ESVG 95 dem Staat zuzurechnenden Rechtsträgern beziehen, aber unabhängig davon, ob diese Finanzschulden gegenüber der ÖBFA eingegangen worden sind oder nicht, in den Genuss der Ausnahmebestimmungen kommen.

 

Hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten, die in Abs. 7 Z 1 bis 7 dargelegt werden, wird lediglich angeregt, dass auch die Aufnahme von Finanzschulden der Gemeinden und den vom Land beaufsichtigten Einrichtungen, die dem Sektor Staat gemäß ESVG 95 zuzurechnen sind, in die Z 1 mit aufgenommen wird.

 

Es wird davon ausgegangen, dass die Formulierung der Bestimmungen, die auf die Aufnahme von Finanzschulden des Landes bzw. seiner Rechtsträger abzielt, doch so interpretiert werden kann, dass bei einem möglichen Zusammentun mehrerer Länder zur gemeinsamen Organisation ihres Portfolio- und Schuldenmanagements etwa über eine gemeinsame Finanzierungsagentur die gegenständlichen Ausnahmebestimmungen trotzdem angewendet werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte durch eine Umformulierung ein solcher Weg der Kooperation zwischen Bundesländern jedenfalls ermöglicht werden.

 

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA