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Wien, am 10. Juli 2008
BK 217/08
Betr.: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz
2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundes-
finanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz
und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden – Begutachtungs-
verfahren – Stellungnahme
Unter Bezugnahme auf das do. Schreiben vom 3. Juni 2008, GZ. BMF-040402/0003-III/5/2008, gibt das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu dem oben genannten Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme ab:
Die Stellungnahme beschränkt sich auf § 40c Absatz 2 Bankwesengesetz.
In dieser Bestimmung wird nach dem Entwurf die Zulassung anonymer Überweisungen bis zu einem Betrag von € 150,-- an folgende Bedingungen geknüpft:
Durch die Formulierung dieser Voraussetzungen werden kirchliche Rechtsträger von vornherein von der Anwendung der Bestimmung ausgeschlossen.
Artikel 15 Staatsgrundgesetz 1867 normiert den Verfassungsgrundsatz der korporativen Religionsfreiheit dahingehend, dass anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ihre inneren Angelegenheiten selbst zu verwalten haben. Zu den inneren Angelegenheiten gehört nach ständiger Lehre und Rechtsprechung auch die Vermögensverwaltung.
Es ist dem staatlichen Gesetzgeber durch diesen Verfassungsgrundsatz nicht gestattet, in die Korporationsfreiheit der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften unter anderem dadurch einzugreifen, dass er gesetzliche Vorschriften über eine Rechnungslegung von Rechtsträgern oder sonstigen Einrichtungen, welche zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gehören, zu erlassen. Auf Grund der korporativen Religionsfreiheit, welche im Artikel 15 Staatsgrundgesetz 1867 normiert ist, würde jede solche gesetzliche Vorschrift, wie sie als Voraussetzung für die Begünstigung im Sinne des Entwurfs verlangt wird, verfassungswidrig sein.
Es kann aber nicht der Sinn der gesetzlichen Bestimmung sein, ganze große Gruppen von spendensammelnden Organisationen, wie sie die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften darstellen, von der genannten Begünstigung auszuschließen, nur deshalb, weil mangels Zuständigkeit des Staates eine Bedingung nicht erfüllt werden kann.
Es stellt sich die Frage, ob der Ausschluss dieser Gruppen durch die Formulierung des § 40c Absatz 2 BWG dadurch nicht selbst von Verfassungswidrigkeit bedroht ist, da er alle anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie ihre Einrichtungen von dieser Bestimmung ausschließt und dadurch eine Gleichbehandlung mit anderen Rechtsträgern, welche der staatlichen Aufsicht unterstehen oder unterstellt werden können, ausschließt und damit den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7 B.-VG verletzt.
Weiters wird eine Bestätigung der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungsabschlusses durch einen Wirtschaftstreuhänder und eine Bestätigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über das Vorliegen der Voraussetzungen, welche der erste Satz des § 40c Absatz 2 BWG in der Fassung des Entwurfes verlangt, vorgeschrieben.
Anzumerken ist, dass die Bestimmung, die sich vor allem an Vereine richtet, für Rechtspersonen und sonstige Einrichtungen der Katholischen Kirche nicht geeignet erscheint.
Nach allgemeinem Kirchenrecht, welches durch partikuläres Kirchenrecht ergänzt wird, bestehen folgende Vorschriften:
Rechnungsabschlüsse kirchlicher Einrichtungen, welche dem Diözesanbischof unterstehen, unterliegen daher der Prüfungspflicht des diözesanen Wirtschaftsrates, welcher sich aus Personen zusammenzusetzen hat, wie obiges Zitat zeigt, welche sowohl in Fragen der Wirtschaft als auch in Fragen des staatlichen Rechtes sachverständig sind.
In verschiedenen diözesanen Wirtschaftsräten in Österreich sind auf Grund der oben genannten Bestimmung auch Wirtschaftsprüfer Mitglieder.
In den das allgemeine Recht ergänzenden diözesanrechtlichen Bestimmungen, deren Erlassung vom allgemeinen Recht vorgeschrieben ist (insbesondere Pfarrordnungen, Pfarrgemeinderatsordnungen, Pfarrkirchenratsordnungen) ist die öffentliche Auflage der Kirchenrechnungen der Pfarren vorgeschrieben, womit der Vorschrift can. 1287 § 2 Rechnung getragen wird, als auch die Vorlage an die diözesane Behörde zur Erteilung der Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
Diese zwingenden kirchenrechtlichen Vorschriften könnten nach Erachten des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz durchaus geeignet sein, die übrigen Voraussetzungen, welche der Entwurf für die Möglichkeit der Geldtransfers aufstellt, ersetzen, da, wie wir hoffen, die Gleichwertigkeit dargetan werden konnte.
Es wird daher beantragt, § 40c Absatz 2 BWG in der Fassung des Entwurfes dahingehend zu ergänzen, dass für anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die Voraussetzungen, welche der erste Satz dieses Absatzes aufstellt, dann nicht Geltung haben, wenn nach zwingenden Rechtsvorschriften der einzelnen anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft eine entsprechende Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Veröffentlichung vorgesehen ist.
Diese Stellungnahme ergeht unter einem auch an die Frau Präsidentin des Nationalrates in elektronischer Form an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at.
(Dr. Walter Hagel)
Rechtsreferent
der Österreichischen Bischofskonferenz