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GZ.: BMI-LR1423/0014-III/1/a/2008
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Wien, am 14. Juli 2008
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden, Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1423/0014-III/1/a/2008
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Wien, am 14. Juli 2008
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An das
Bundesministerium für Finanzen
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 W I E N
Zu Zl. BMF-040402/0003-III/5/2008
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Art 2 Z 6 (§ 20a Abs. 2 Bankwesengesetz), Art 3 Z 4 (§ 11a Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz), Art 8 Z 1 (§ 11b Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz):
Auch wenn das Begriffspaar „vernünftige Gründe“ aus der Richtlinie übernommen wurde, mutet es in der österreichischen Rechtssprache eigenartig an und erweckt den Eindruck, als ob auch unvernünftige Gründe in irgendeiner Weise von Relevanz sein könnten. Es wird daher vorgeschlagen, den Gesetzesbegriff „vernünftige Gründe“ durch einen in der österreichischen Rechtsordnung und Judikatur gängigen und bewährten Begriff zu ersetzen, sofern in diesem Zusammenhang nicht überhaupt auf ein Eigenschaftswort verzichtet werden kann.
Sollte dennoch daran festgehalten werden, wird angeregt, zumindest in den Erläuterungen den Begriff einer entsprechenden Klarstellung zuzuführen.
Zu Art. 4 Z 1 (§ 14 Abs. 1 Börsegesetz):
Bei der Normierung der Zulassungsvoraussetzungen sollten jene Sachverhalte in Betracht gezogen werden, in denen in Strafverfahren von der Möglichkeit der Diversion Gebrauch gemacht wird (z.B.: Insiderhandel - mit nicht unbeträchtlichen Gewinnen), und somit keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.
Gleichzeitig wird dem Präsidium des Nationalrates diese Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt