GZ.: BMI-LR1423/0014-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 14. Juli 2008

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden,

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1423/0014-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 14. Juli 2008

 

An das

 

Bundesministerium für Finanzen

 

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030    W I E N

 

Zu Zl. BMF-040402/0003-III/5/2008

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Art 2 Z 6 (§ 20a Abs. 2 Bankwesengesetz), Art 3 Z 4 (§ 11a Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz), Art 8 Z 1 (§ 11b Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz):

 

Auch wenn das Begriffspaar „vernünftige Gründe“ aus der Richtlinie übernommen wurde, mutet es in der österreichischen Rechtssprache eigenartig an und erweckt den Eindruck, als ob auch unvernünftige Gründe in irgendeiner Weise von Relevanz sein könnten. Es wird daher vorgeschlagen, den Gesetzesbegriff „vernünftige Gründe“ durch einen in der österreichischen Rechtsordnung und Judikatur gängigen und bewährten Begriff zu ersetzen, sofern in diesem Zusammenhang nicht überhaupt auf ein Eigenschaftswort verzichtet werden kann.

Sollte dennoch daran festgehalten werden, wird angeregt, zumindest in den Erläuterungen den Begriff einer entsprechenden Klarstellung zuzuführen.

 

 

 

 

Zu Art. 4 Z 1 (§ 14 Abs. 1 Börsegesetz):

 

Bei der Normierung der Zulassungsvoraussetzungen sollten jene Sachverhalte in Betracht gezogen werden, in denen in Strafverfahren von der Möglichkeit der Diversion Gebrauch gemacht wird (z.B.: Insiderhandel -  mit nicht unbeträchtlichen Gewinnen), und somit keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

 

Gleichzeitig wird dem Präsidium des Nationalrates diese Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt