Amt der Wiener Landesregierung

 

                                                                                              Dienststelle:      Magistratsdirektion

                                                                                                                                                       Geschäftsbereich Recht

                                                                                                                                                       Verfassungsdienst und

                                                                                                                                                       EU-Angelegenheiten

                                                                                              Adresse:         1082 Wien, Rathaus

                                                                                              Telefon:          4000-82349

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                                                                                              DVR:                  0000191

 

MD-VD - 976-1/08                                                            Wien, 18. Juli 2008

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit

dem das Bundesgesetz über die Or-

ganisation der Universitäten und ihre

Studien (Universitätsgesetz 2002)

und das Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG) geändert wird, sowie Bestim-

mungen des Bundesgesetzes über die

Organisation der Universitäten

(UOG 1993), des Bundesgesetzes über

die Organisation der Universitäten der

Künste (KUOG), des Bundesgesetzes

über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz - UniStG)

aufgehoben werden (Universitätsrechts-

Änderungsgesetz 2008);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BM WF-52.250/0135-1/6a/2008

 

 

An das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

Hinsichtlich der geplanten Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG ist anzumerken, dass der Autonomiestatus der Universitäten weiter geschwächt und demokratische Entscheidungsstrukturen im universitären Bereich, die durch das Universitätsgesetz 2002 deutlich eingeschränkt wurden, nicht verbessert werden.

 

Dies zeigt sich insbesondere in drei Bereichen:

 

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 UG soll die Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors künftig nicht mehr vom Senat sondern durch den Universitätsrat erfolgen. Dem Senat wird diesbezüglich nur ein Recht auf Stellungnahme bzw. auf Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors auf Grund eines Vorschlages der Findungskommission an den Universitätsrat eingeräumt. Durch diese - so auch die Erläuterungen zu § 21 Abs. 1 - Verlagerung der zentralen Rolle bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors auf den Universitätsrat wird das demokratische Mitbestimmungsrecht der im Senat vertretenen Mitarbeiter der Universitäten an der Bestellung der Universitätsleitung eingeschränkt und die universitäre Demokratie aber auch der Autonomiestatus der Universität geschwächt.

 

Die Zuständigkeit zum Abschluss der Arbeitsverträge mit den Vizerektoren und Vizerektorinnen soll gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 UG vom Rektor auf den Universitätsrat übertragen werden, womit wiederum eine Schwächung des Autonomiestatus bewirkt wird.

 

§ 23 Abs. 5 UG sah bisher ein Antragsrecht des Senates auf Abberufung der Rektorin oder des Rektors vor. Künftig soll dem Senat jedoch nur mehr ein Anhörungsrecht zukommen. Dies bedeutet im Ergebnis eine Schwächung der Leistungskontrolle der Universitätsleitung durch den Senat und somit eine Schwächung der universitären Demokratie und Autonomie.


Es wird daher angeregt, die geplanten Regelungen im Sinne einer Stärkung der universitären Demokratie und Autonomie zu überarbeiten.

 

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

Mag. Andreas Wostri                                          Mag. Heinz Liebert

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 56

(MA 56 - A 803/08)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen