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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
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Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 976-1/08 Wien, 18. Juli 2008
dem das Bundesgesetz über die Or-
ganisation der Universitäten und ihre
Studien (Universitätsgesetz 2002)
und das Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) geändert wird, sowie Bestim-
Organisation der Universitäten
(UOG 1993), des Bundesgesetzes über
die Organisation der Universitäten der
Künste (KUOG), des Bundesgesetzes
über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz - UniStG)
aufgehoben werden (Universitätsrechts-
Begutachtung;
Stellungnahme
An das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Zu dem mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Hinsichtlich der geplanten Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG ist anzumerken, dass der Autonomiestatus der Universitäten weiter geschwächt und demokratische Entscheidungsstrukturen im universitären Bereich, die durch das Universitätsgesetz 2002 deutlich eingeschränkt wurden, nicht verbessert werden.
Dies zeigt sich insbesondere in drei Bereichen:
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 UG soll die Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors künftig nicht mehr vom Senat sondern durch den Universitätsrat erfolgen. Dem Senat wird diesbezüglich nur ein Recht auf Stellungnahme bzw. auf Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors auf Grund eines Vorschlages der Findungskommission an den Universitätsrat eingeräumt. Durch diese - so auch die Erläuterungen zu § 21 Abs. 1 - Verlagerung der zentralen Rolle bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors auf den Universitätsrat wird das demokratische Mitbestimmungsrecht der im Senat vertretenen Mitarbeiter der Universitäten an der Bestellung der Universitätsleitung eingeschränkt und die universitäre Demokratie aber auch der Autonomiestatus der Universität geschwächt.
Die Zuständigkeit zum Abschluss der Arbeitsverträge mit den Vizerektoren und Vizerektorinnen soll gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 UG vom Rektor auf den Universitätsrat übertragen werden, womit wiederum eine Schwächung des Autonomiestatus bewirkt wird.
§ 23 Abs. 5 UG sah bisher ein Antragsrecht des Senates auf Abberufung der Rektorin oder des Rektors vor. Künftig soll dem Senat jedoch nur mehr ein Anhörungsrecht zukommen. Dies bedeutet im Ergebnis eine Schwächung der Leistungskontrolle der Universitätsleitung durch den Senat und somit eine Schwächung der universitären Demokratie und Autonomie.
Es wird daher angeregt, die geplanten Regelungen im Sinne einer Stärkung der universitären Demokratie und Autonomie zu überarbeiten.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andreas Wostri Mag. Heinz Liebert
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 56
(MA 56 - A 803/08)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen