Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Als einer der Referenten für die Studienberechtigungsprüfung an der Universität Wien möchte ich bezüglich des § 64a des Universitätsrechts-Änderungsgesetztes 2008 Folgendes zu bedenken geben:

 

1.) Zu Absatz 3, Zahl 2: Es sollten (zumutbare) Bedingungen genannt werden, unter denen auch Personen von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes die Studienberechtigungsprüfung ablegen können.

 

2.) Zu Absatz 4, Zahl 2 und 3: Statt der fixen Vorschreibung von drei Pflichtfächern und einem Wahlfach sollten bei manchen Studienrichtungen auch zwei Pflichtfächer und zwei Wahlfächer möglich sein. Besonders für Studienrichtungen, die jetzt zwei oder drei Wahlfächer erfordern, werden sich kaum weitere Pflichtfächer finden lassen, die auf das Studium so gut vorbereiten wie ein zweites Wahlfach.

 

3.) Zu Absatz 9: Personen mit den hier angegebenen Prüfungen sollten nur dann vom Wahlfach (oder von den zwei Wahlfächern, s.o., 2.)) befreit werden, wenn diese Prüfungen eine Nähe zur gewählten Studienrichtung haben.

 

 

Mit den besten Grüßen

 

Gerhard Gotz