Z 17 - 2008                                                                                              Wien, 5. Juli 2008

 

Sachbearbeiter: UD DR. Heinz Adamek

 

 

 

 

 

 

                                                                                             

Herrn

Dr. Johannes HAHN

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5

1010 Wien

 

 

Betrifft:         Stellungnahme des Senats der

Universität für angewandte Kunst Wien

zum Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2008

 

 

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

 

Hiermit gestatte ich mir, Ihnen nachstehend die Stellungnahme des Senats der Universität für angewandte Kunst Wien zum Entwurf eines Universitätsänderungsgesetzes 2008 zur Kenntnis zu bringen:

 

I.          Der Senat der Universität für angewandte Kunst Wien, der einer echten Weiterentwicklung des UG 2002 positiv gegenübersteht, sieht in der Stoßrichtung des vorliegenden Gesetzesänderungsentwurfs überwiegend negative Tendenzen für Autonomie, universitäre Diskurskultur und parteipolitische Ausgewogenheit. Aus diesen Erwägungen ist daher der Entwurf in der vorliegenden Form abzulehnen.

 

Hierfür sind insbesondere folgende KRITIKPUNKTE ausschlaggebend:

 

ad Z 8 – 11

Die geplanten Änderungen bei der Erstellung des Universitätsbudgets stellen einen erheblichen Einschnitt in die universitäre Autonomie dar. Der den Universitäten dzt. zur Verfügung stehende Budgetanteil würde eine erhebliche Einschränkung erfahren. Jährliche Gestaltungsvereinbarungen mit dem Ministerium stellen einen Rückschritt in die Zeit der ministeriellen Budgetgenehmigungen dar, die dem Geist des UG 2002 widersprechen. Eine mittelfristige Planung wird damit ad absurdum geführt. Die vorgesehene Möglichkeit der Reduktion des Globalbudgets um 3 % wegen Nichterreichens eines Leistungsvereinbarungsziels stellt eine potenzielle Gefahr für die Zahlungsfähigkeit von Universitäten dar.

Hinzu kommt erschwerend, dass die Budgetreduktionsautomatik auf Grundlage rechnerischer Indikatoren keine Ermittlung der Ursachen des Nichterreichens von Zielgrößen vorsieht, die teilweise außeruniversitärer Provenienz sein können.

ad Z 19, Z 42

Die in den Erläuterungen zur Bestimmung dieser Z angeführte „Klärung“, dass in Hinkunft Satzungsänderungen eines Vorschlages des Rektorats bedürfen, ist entschieden abzulehnen. Eine derartige Bestimmung stellt eine weitere Beschneidung der Kompetenzen des Senats dar, auf das interne Regelwerk der Universität Einfluss zu nehmen. Damit im Zusammenhang ist auch die vorgesehene Regelung von Z 42 entschieden abzulehnen.

 

Z 23, Z 90

Der mehrfach im Entwurf angeführte „begründete Vertrauensverlust“ räumt nach ho. Auffassung den hierzu ermächtigten Organen einen nicht vertretbar großen Interpretationsspielraum ein. Es ist inakzeptabel, dass divergierende Rechtsauffassungen (Z 90) zu Abberufungen führen können, ohne dass ein rechtswidriges Verhalten rechtskräftig festgestellt wurde.

 

ad Z 26 und 55

Die vorgesehenen Neuregelungen betreffend die Ausschreibung der Funktion der Rektorin/des Rektors sowie der Wahl der Rektorin/des Rektors sind entschieden zurückzuweisen. Es kann nicht im Sinn eines demokratischen Gesetzgebers sein, dass das im UG 2002 einzige verbliebene demokratisch gewählte Leitungsorgan SENAT für eine Alibifunktion herhalten muss.

Diese Regelungen würden die Möglichkeit der Bestellung der Rektorin/des Rektors ausschließlich durch den Universitätsrat eröffnen.

Wurde der Rektor traditionsgemäß bis in jüngste Zeit durch die Wahl von Universitätsangehörigen bestimmt, so brachte das UG 2002 (wenigstens) die doppelte Legitimierung der Rektorin/des Rektors durch Senat und Universitätsrat. Mit der im Entwurf vorgelegten Regelung würde die Rektorin/der Rektor nicht mehr durch die Universität sondern durch Universitätsfremde bestellt, was deren/dessen Akzeptanz bei Lehrenden und Studierenden sehr in Frage stellen könnte. Mit dieser weiteren „Demontage“ des Senats scheint die Chance auf Umsetzung von Entscheidungen und Strategien der obersten Organe durch Universitätsangehörige, die diese mittragen sollten, empfindlich reduziert.

Die derzeit geltende Regelung der Ausschreibung und Wahl der Rektorin/des Rektors war akzeptabel und soll daher beibehalten werden.

 

ad Z 31

Durch die im Entwurf enthaltene Bestimmung des Überganges der Kompetenz der Bestellung der 2, 3 oder 4 Mitglieder des Universitätsrates von der Bundesregierung auf die Bundesministerin/den Bundesminister wird die Möglichkeit parteipolitischer Einflussnahme vergrößert und ist daher entschieden abzulehnen.

 

Z 76

Die vorgesehene „Frauenquote“ bei der Erstellung von Wahlvorschlägen in den Senat widerspricht der Wahlfreiheit und muss daher aus prinzipiellen Erwägungen abgelehnt werden. Vergleichbare Bestimmungen sind bei anderen öffentlichen Wahlen in Österreich nicht zu finden.

 

ad Senatswahlbestimmungen

a) Wie bereits in früheren Anregungen ausgeführt, müsste das Verhältniswahlrecht durch ein Namenswahlrecht ersetzt werden, da an kleinen Universitäten – wie es die Universitäten der Künste bildnerischer Richtung sind – die Professorenkurie so wenige Personen umfasst, dass KEIN alternativer Wahlvorschlag zustande kommen kann.

b) Zur Harmonisierung universitärer Abläufe wäre der Beginn von Funktionsperioden möglichst synchron zu gewährleisten. Für die Funktionsperiode des Senats bedeutet dies, dass diese jeweils am 1. Oktober des Jahres, der auf die Wahl und Konstituierung folgt, zu laufen beginnt.

 

Z 115

Die Kompetenz zur rechtlichen Prüfung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen anerkannter postsekundärer inländischer und ausländischer Bildungseinrichtungen für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien soll beim „studienrechtlichen Organ“ verbleiben.

 

 

II.         Folgende Novellierungsvorschläge werden BEGRÜSST:

 

Z 47

das Informationsrecht des Senats betreffend den Budgetvoranschlag

 

Z 103

die im Entwurf vorgesehene Flexibilisierung der Dauer von Bachelorstudien

 

Z 115

die Ermöglichung der Vorschreibung von qualitativen Zulassungsbedingungen in den Curricula der Master- und Doktoratsstudien

 

Z 127, 129 und 135

die Herabsetzung der Mindestzahl von Gutachterinnen/Gutachtern bei Berufungs- und Habilitationsverfahren sowie die Eröffnung der Möglichkeit für diese, als Mitglied in den Kommissionen zu fungieren.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

 

 

 

O. Univ.-Prof. Mag art. Sigbert Schenk

Vorsitzender des Senats der

Universität für angewandte Kunst Wien

 

 

 

 

Ergeht in Kopie an:

Präsidium des Nationalrates

Wissenschaftssprecher Josef Broukal

Wissenschaftssprecherin Dr. Gertrude Brinek

Wissenschaftssprecher Dr. Kurt Grünewald

Wissenschaftssprecher Dr. Martin Graf

Wissenschaftssprecher Mag. Gernot Darmann

christine.perle@bmwf.gv.at

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Universität für angewandte Kunst Wien  1010 Wien Oskar Kokoschka-Platz 2  T 71133-0  www.angewandte.at