Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie meine folgende Stellungnahme zur Novellierung des UG 2002 zur Kenntnis zu nehmen.
Vielen Dank, mit herzlichen Grüßen,
Bernhard Hofko
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DI Bernhard Hofko
Technische Universität Wien
Christian-Doppler-Laboratorium des
Instituts für Straßenbau&Straßenerhaltung
Gußhausstraße 28/E233
A-1040 Wien
Mob.: ++43-664-6104988
Fax: ++43-1-58801-23399
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Ablehnung: Findungskommission und Rektorswahl

Die vorgeschlagene Findungskommission und die mögliche Ersatzvornahme durch den Universitätsrat (§ 23a.) beschränkt die Mitwirkung des Senats auf die Pflicht zur Zustimmung. Die Mitentscheidung bei der Bestellung einer Rektorin oder eines Rektors wird den Universitätsangehörigen vollständig genommen und in die Hände von Außenstehenden gelegt.

Die Reduktion der Senatskompetenzen auf eine Stellungnahme zum Ausschreibungstext der Funktion der Rektorin oder des Rektors bzw. die Ausschreibung dieser Funktion durch den Universitätsrat (§ 25. (1)  und § 21. (1)).

Die Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat (§ 21. (1)).

Die Automatik bei der Aufnahme einer amtierenden Rektorin oder eines amtierenden Rektors auf den Vorschlag der Findungskommission  (§ 23b. (2)).

 

Ablehnung: Erweiterung der die Mehrheit im Senat stellende Personengruppe

Die Personengruppenzuordnung (§ 25. (3)): Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, sollen nach dem vorliegenden Entwurf für die Dauer ihrer Funktion der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zugeordnet werden. Diese temporäre Zuordnung ist in der Praxis nicht administrierbar und führt zu Nachteilen für die Betroffenen.

 

Ablehnung: Ineffizienz der Studierendenanwaltschaft

§93a Studierendenanwaltschaft: Die Studierendenanwaltschaft stellt eine Parallelstruktur zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dar. Ihre Einrichtung in der vorgesehenen Form bedeutet eine redundante Vergrößerung des Verwaltungsapparates und würde vermeidbare finanzielle und materielle Aufwendungen verursachen. Weder die Studierendenanwaltschaft noch die „Informations- und Servicestellen“ würden in ihrer vorgesehenen Form Tätigkeiten verrichten, die nicht bereits jetzt von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ausgeübt werden. Dementsprechend sollten die Rechte und Pflichten der geplanten Studierendenanwaltschaft der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliehen werden.

 

Forderung: Stärkung der Senatskompetenzen:

Für viele Aufgaben, die dem Senat gemäß UG 2002 §25 zugeordnet sind (Zustimmung zu Organisations- und Entwicklungsplan, Erlassung von Curricula und anderes mehr) ist ausreichende Information zum Ressourcenstand bzw. -entwicklung an der jeweiligen Universität erforderlich. In Analogie zu den Informationsrechten des Universitätsrates gemäß UG § 21 Abs 2 sollte auch dem Senat ein gesetzlich abgesicherter Zugang zu einschlägigen Informationen eingeräumt werden.

Die Kompetenzen des Senats bei der Erstellung und Beschlussfassung von Organisations- und Entwicklungsplan sind über das derzeitige, rechtlich bedeutungslose Zustimmungsrecht hinaus, auszuweiten.

Für die Gestaltung der Satzung (§ 25. (1)) ist dem Senat ein Vorschlagsrecht für eine Änderung der Satzung einzuräumen, d.h., die Satzung einer Universität soll nicht nur mit Beschluss des Senats auf Vorschlag des Rektorats, sondern auch mit Beschluss des Rektorats auf Vorschlag des Senats geändert werden können.

 

Ablehnung politischer Einlfussnahme

Sämtliche  Bestimmungen der Novelle zur Beschickung der Universitätsratsmitglieder durch den Minister allein und zur Wahl der Rektoren (Konstruktion der Findungskommission, Ausschreibung  und Wahl durch den Universitätsrat, Statistenrolle des Senats) sind ersatzlos zu streichen.

In den diesbezüglichen Bestimmungen wird ein Instrument inakzeptabler Einflussmöglichkeiten des Bundesministeriums und der Politik auf die Universitäten erkannt.

 

Forderung: Wahl der Leiter bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten

Für die Einsetzung von Leitern bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten ist hinkünftig ein Dreiervorschlag von Vertretungen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, des allgemeinen Personals und der Studierenden zu erstellen.

Passiv wählbar sind qualifizierte Personen aus dem Bereich Lehre und Forschung bzw. Personen mit einer gleichzuhaltenden Qualifikation. In jedem Fall sind Qualifikationen im Bereich Management und Personalführung nachzuweisen.

 

Ablehnung: Politische Funktion und Universitätsrat

Es wird gefordert, dass § 21 (4) unverändert bleibt, da sie sich bei der geplanten Änderung dem Verdacht, hier Versorgungspositionen für ausgeschiedene Politiker zu schaffen, nicht entziehen kann.

 

Ablehnung: Gestaltungsvereinbarung

Es wird gefordert, dass der in der Novelle neu hinzu gekommene Absatz 12 des § 12 wieder zurückgenommen wird. Obwohl bereits gegenüber dem ersten Entwurf  (Zielvorgaben des Ministers) etwas abgeschwächt, bedeutet dieser Absatz nach wie vor eine bedeutende Einschränkung der Universitätsautonomie und stellt auf diese Weise die Grundintention des Gesetzes in Frage.

 

 

Kategorisch abgelehnt werden

- die Einrichtung der „Findungskommission“

- Zuordnung der Leiter von OE zu der die Mehrheit im Senat stellenden

Personengruppe

- sämtliche Maßnahmen, welcher eine Rücknahme der Autonomie

bedeuten (Gestaltungsvereinbarungen, jährliche Überprüfung der

Zielvereinbarungen, Festlegung von Indikatoren)

- sämtliche Maßnahmen, welche den administrativen Aufwand der

Universitäten noch weiter erhöhen

 

 

Forderung: Einheitliche Gruppe von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern

Die im Regierungsprogramm explizit angeführte Absicht der Zusammenführung der

Gruppe der Professorinnen und Professoren mit dem so genannten „Mittelbau“ stellt eine

seit Jahrzehnten bestehende Forderung des Universitätslehrerverbandes dar. Die neu zu

schaffende Gruppe sollte alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Doktorat

umfassen, welche eine Laufbahnstelle innehaben, sowie alle im Dienststand der

Universität befindlichen Personen – unabhängig von der Vertragsdauer – mit großer

Lehrbefugnis („venia docendi“ – erlangt durch Habilitation oder Berufung).

 

Forderung: Wahl des Rektorats durch ein neu zu schaffendes Kollegialorgan mit breiter

Legitimation

Diesem Vorschlag liegt der Punkt „Abstimmung der Zuständigkeiten der Organe“ im

Regierungsprogramm zu Grunde, wobei er durch die Diskussionen um die Wahlen der

Rektorinnen bzw. Rektoren in diesem Frühjahr besonderes Gewicht erhält.

Die Leistungsfähigkeit einer Universität sowohl im Bereich der Forschung als auch in der

Lehre wird in außerordentlich hohem Maße von der Motivation aller Angehörigen sowie

von derem Vertrauen in die Personen im obersten Leitungsgremium getragen. Eine

Mitbestimmung auf breiter Basis (Personal und Studierende) bei der Wahl der

Leitungsebene ist für das erfolgreiche Funktionieren der im internationalen Wettbewerb

stehenden Universitäten unabdingbar. Einerseits würde damit die seit Einführung des UG

2002 stark abgenommene Identifikation der Angehörigen mit der eigenen Universität

wieder hergestellt, und andererseits stellt die Berücksichtigung der Expertise der

unterschiedlichen Personengruppen nicht zuletzt auch bei der Wahl der

Universitätsleitung ein wesentliches und notwendiges Merkmal der Organisationskultur

einer Universität dar.

 

Forderung: Erweiterung der Kompetenzen des Senats

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen seit In-Kraft-Treten des UG 2002 wird

vorgeschlagen, die Kompetenzen des Senates in folgenden Punkten zu erweitern:

• Gesetzlich geregelte Informationsrechte, welche derzeit nur dem Universitätsrat

zustehen

• Beschlusskompetenz betreffend Organisations- und Entwicklungsplan (derzeit

besteht nur ein rechtlich bedeutungsloses Stellungnahmerecht)

• Initiativrecht betreffend Änderungen des Organisations- und Entwicklungsplans

sowie der Satzung; in diesem Fall wäre dann für das Rektorat die

Beschlusskompetenz vorzusehen. Derzeit kann der Senat weder beim

Organisations- und Entwicklungplan noch bei der Satzung initiativ werden.

 

Forderung: Steigerung der Mitbestimmung und Unterstützung der Willensbildung

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, zusätzlich zu den bestehenden

Kollegialorganen (Studien-, Berufungs- und Habilitationskommissionen) per Satzung

beratende oder entscheidungsbefugte Gremien, z.B. in Angelegenheiten der Personalund

Budgetentwicklung, insbesondere auch auf der Ebene der Organisationseinheiten

einzurichten.

 

Forderung: Mitwirkung im Universitätsrat

Das derzeitige Informationsrecht und das Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen des

Universitätsrates der Vorsitzenden der beiden Betriebsräte sind um das Anhörungsrecht

sowie um das Antragsrecht zu erweitern. Der Vertreterin bzw. dem Vertreter der

Studierenden sollen in diesem Zusammenhang die selben Rechte eingeräumt werden.

 

 

Forderung: Rektorswahl durch die Universitätsversammlung

Der Rektor muss sich auf eine breite innerbetriebliche Legitimation stützen

können und sollte daher durch eine Universitätsversammlung gewählt werden.

 

Forderung: Mitentscheidung der Senate bei der Entwicklung der Universitäten:

Zielrichtung, Strukturierung, Schwerpunktbildung und Entwicklungspläne

Die Erstellung der Entwicklungspläne, die Strukturierung und die

Schwerpunktbildung an den Universitäten, haben Auswirkungen, die weit über die

Amtsperiode eines bestellten Rektorats und Universitätsrats hinausgehen.

Um in diesem Bereich entsprechende Kontinuität und Nachhaltigkeit zu

gewährleisten, bedarf es der Mitentscheidungskompetenz des Senats.

 

Forderung: Einheitliche Personengruppe von Univeristätslehrerinnen und Universitätslehrer - Faculty

Ein moderner und leistungsorientierter Wissenschafts-, Kunst- und Lehrbetrieb ist

mit dem Kurienmodell nicht mehr kompatibel. Alle Mitglieder des

wissenschaftlichen Personals aller Vertragstypen mit unbefristeten Verträgen

sollen eine Faculty bilden, die im Senat ebenso abzubilden ist wie die befristeten

MitarbeiterInnen aller Vertragsarten.

 

Forderung: Mitbestimmung auf der Ebenen der Organisationseinheiten

Es wird zumindest gefordert, auf der der Organisationseinheiten

Beratungsgremien einzuführen, die den OEL in Fragen der materielle und

personellen Ressourcen, der Gestaltung der inneren Struktur und den

Zielvereinbarungsverhandlungen mit dem Rektorat beraten und unterstützen.

Weiters soll diese Gremium einen Vorschlag für die Leitung der OE erstellen.

 

Forderung: Klarstellung in arbeitsrechtliche Fragen

Bei einer allfälligen weiteren arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des Gesetzes

ersuchen wir um größtmögliche Kompatibilität mit dem gesamten österreichischen

Arbeits- und Sozialrecht und um Formulierungen, die keiner Interpretation mehr

bedürfen, um nicht neuerlich auf oberstgerichtliche Entscheidungen angewiesen

zu sein.

Eine Aufhebung der Kettenvertragsregel sollte nicht erfolgen, das würde die damit

verbunden Fragen nur verschieben aber nicht lösen.

Selbstverständlich wird die ehestbaldige Umsetzung des Kollektivvertrages gefordert.