Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie meine folgende Stellungnahme zur Novellierung des UG 2002 zur Kenntnis zu nehmen.
Vielen Dank, mit herzlichen Grüßen,
Bernhard Hofko
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DI Bernhard Hofko
Technische Universität Wien
Christian-Doppler-Laboratorium des
Instituts für Straßenbau&Straßenerhaltung
Gußhausstraße 28/E233
A-1040 Wien
Mob.: ++43-664-6104988
Fax: ++43-1-58801-23399
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Ablehnung: Findungskommission und Rektorswahl
Die vorgeschlagene Findungskommission und die mögliche Ersatzvornahme durch den Universitätsrat (§ 23a.) beschränkt die Mitwirkung des Senats auf die Pflicht zur Zustimmung. Die Mitentscheidung bei der Bestellung einer Rektorin oder eines Rektors wird den Universitätsangehörigen vollständig genommen und in die Hände von Außenstehenden gelegt.
Die Reduktion der Senatskompetenzen auf eine Stellungnahme zum Ausschreibungstext der Funktion der Rektorin oder des Rektors bzw. die Ausschreibung dieser Funktion durch den Universitätsrat (§ 25. (1) und § 21. (1)).
Die Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat (§ 21. (1)).
Die Automatik bei der Aufnahme einer amtierenden Rektorin oder eines amtierenden Rektors auf den Vorschlag der Findungskommission (§ 23b. (2)).
Ablehnung: Erweiterung der die Mehrheit im Senat stellende Personengruppe
Die Personengruppenzuordnung (§ 25. (3)): Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, sollen nach dem vorliegenden Entwurf für die Dauer ihrer Funktion der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zugeordnet werden. Diese temporäre Zuordnung ist in der Praxis nicht administrierbar und führt zu Nachteilen für die Betroffenen.
Ablehnung: Ineffizienz der Studierendenanwaltschaft
§93a Studierendenanwaltschaft: Die Studierendenanwaltschaft stellt eine Parallelstruktur zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dar. Ihre Einrichtung in der vorgesehenen Form bedeutet eine redundante Vergrößerung des Verwaltungsapparates und würde vermeidbare finanzielle und materielle Aufwendungen verursachen. Weder die Studierendenanwaltschaft noch die „Informations- und Servicestellen“ würden in ihrer vorgesehenen Form Tätigkeiten verrichten, die nicht bereits jetzt von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ausgeübt werden. Dementsprechend sollten die Rechte und Pflichten der geplanten Studierendenanwaltschaft der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliehen werden.
Forderung: Stärkung der Senatskompetenzen:
Für viele Aufgaben, die dem Senat gemäß UG 2002 §25 zugeordnet sind (Zustimmung zu Organisations- und Entwicklungsplan, Erlassung von Curricula und anderes mehr) ist ausreichende Information zum Ressourcenstand bzw. -entwicklung an der jeweiligen Universität erforderlich. In Analogie zu den Informationsrechten des Universitätsrates gemäß UG § 21 Abs 2 sollte auch dem Senat ein gesetzlich abgesicherter Zugang zu einschlägigen Informationen eingeräumt werden.
Die Kompetenzen des Senats bei der Erstellung und Beschlussfassung von Organisations- und Entwicklungsplan sind über das derzeitige, rechtlich bedeutungslose Zustimmungsrecht hinaus, auszuweiten.
Für die Gestaltung der Satzung (§ 25. (1)) ist dem Senat ein Vorschlagsrecht für eine Änderung der Satzung einzuräumen, d.h., die Satzung einer Universität soll nicht nur mit Beschluss des Senats auf Vorschlag des Rektorats, sondern auch mit Beschluss des Rektorats auf Vorschlag des Senats geändert werden können.
Ablehnung politischer Einlfussnahme
Sämtliche Bestimmungen der Novelle zur Beschickung der Universitätsratsmitglieder durch den Minister allein und zur Wahl der Rektoren (Konstruktion der Findungskommission, Ausschreibung und Wahl durch den Universitätsrat, Statistenrolle des Senats) sind ersatzlos zu streichen.
In den diesbezüglichen Bestimmungen wird ein Instrument inakzeptabler Einflussmöglichkeiten des Bundesministeriums und der Politik auf die Universitäten erkannt.
Forderung: Wahl der Leiter bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten
Für die Einsetzung von Leitern bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten ist hinkünftig ein Dreiervorschlag von Vertretungen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, des allgemeinen Personals und der Studierenden zu erstellen.
Passiv wählbar sind qualifizierte Personen aus dem Bereich Lehre und Forschung bzw. Personen mit einer gleichzuhaltenden Qualifikation. In jedem Fall sind Qualifikationen im Bereich Management und Personalführung nachzuweisen.
Ablehnung: Politische Funktion und Universitätsrat
Es wird gefordert, dass § 21 (4) unverändert bleibt, da sie sich bei der geplanten Änderung dem Verdacht, hier Versorgungspositionen für ausgeschiedene Politiker zu schaffen, nicht entziehen kann.
Ablehnung: Gestaltungsvereinbarung
Es wird gefordert, dass der in der Novelle neu hinzu gekommene Absatz 12 des § 12 wieder zurückgenommen wird. Obwohl bereits gegenüber dem ersten Entwurf (Zielvorgaben des Ministers) etwas abgeschwächt, bedeutet dieser Absatz nach wie vor eine bedeutende Einschränkung der Universitätsautonomie und stellt auf diese Weise die Grundintention des Gesetzes in Frage.
Kategorisch abgelehnt werden
- die Einrichtung der „Findungskommission“
- Zuordnung der Leiter von OE zu der die Mehrheit im Senat stellenden
Personengruppe
- sämtliche Maßnahmen, welcher eine Rücknahme der Autonomie
bedeuten (Gestaltungsvereinbarungen, jährliche Überprüfung der
Zielvereinbarungen, Festlegung von Indikatoren)
- sämtliche Maßnahmen, welche den administrativen Aufwand der
Universitäten noch weiter erhöhen
Forderung: Einheitliche Gruppe von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern
Die im Regierungsprogramm explizit angeführte Absicht der Zusammenführung der
Gruppe der Professorinnen und Professoren mit dem so genannten „Mittelbau“ stellt eine
seit Jahrzehnten bestehende Forderung des Universitätslehrerverbandes dar. Die neu zu
schaffende Gruppe sollte alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Doktorat
umfassen, welche eine Laufbahnstelle innehaben, sowie alle im Dienststand der
Universität befindlichen Personen – unabhängig von der Vertragsdauer – mit großer
Lehrbefugnis („venia docendi“ – erlangt durch Habilitation oder Berufung).
Forderung: Wahl des Rektorats durch ein neu zu schaffendes Kollegialorgan mit breiter
Legitimation
Diesem Vorschlag liegt der Punkt „Abstimmung der Zuständigkeiten der Organe“ im
Regierungsprogramm zu Grunde, wobei er durch die Diskussionen um die Wahlen der
Rektorinnen bzw. Rektoren in diesem Frühjahr besonderes Gewicht erhält.
Die Leistungsfähigkeit einer Universität sowohl im Bereich der Forschung als auch in der
Lehre wird in außerordentlich hohem Maße von der Motivation aller Angehörigen sowie
von derem Vertrauen in die Personen im obersten Leitungsgremium getragen. Eine
Mitbestimmung auf breiter Basis (Personal und Studierende) bei der Wahl der
Leitungsebene ist für das erfolgreiche Funktionieren der im internationalen Wettbewerb
stehenden Universitäten unabdingbar. Einerseits würde damit die seit Einführung des UG
2002 stark abgenommene Identifikation der Angehörigen mit der eigenen Universität
wieder hergestellt, und andererseits stellt die Berücksichtigung der Expertise der
unterschiedlichen Personengruppen nicht zuletzt auch bei der Wahl der
Universitätsleitung ein wesentliches und notwendiges Merkmal der Organisationskultur
einer Universität dar.
Forderung: Erweiterung der Kompetenzen des Senats
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen seit In-Kraft-Treten des UG 2002 wird
vorgeschlagen, die Kompetenzen des Senates in folgenden Punkten zu erweitern:
• Gesetzlich geregelte Informationsrechte, welche derzeit nur dem Universitätsrat
zustehen
• Beschlusskompetenz betreffend Organisations- und Entwicklungsplan (derzeit
besteht nur ein rechtlich bedeutungsloses Stellungnahmerecht)
• Initiativrecht betreffend Änderungen des Organisations- und Entwicklungsplans
sowie der Satzung; in diesem Fall wäre dann für das Rektorat die
Beschlusskompetenz vorzusehen. Derzeit kann der Senat weder beim
Organisations- und Entwicklungplan noch bei der Satzung initiativ werden.
Forderung: Steigerung der Mitbestimmung und Unterstützung der Willensbildung
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, zusätzlich zu den bestehenden
Kollegialorganen (Studien-, Berufungs- und Habilitationskommissionen) per Satzung
beratende oder entscheidungsbefugte Gremien, z.B. in Angelegenheiten der Personalund
Budgetentwicklung, insbesondere auch auf der Ebene der Organisationseinheiten
einzurichten.
Forderung: Mitwirkung im Universitätsrat
Das derzeitige Informationsrecht und das Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen des
Universitätsrates der Vorsitzenden der beiden Betriebsräte sind um das Anhörungsrecht
sowie um das Antragsrecht zu erweitern. Der Vertreterin bzw. dem Vertreter der
Studierenden sollen in diesem Zusammenhang die selben Rechte eingeräumt werden.
Forderung: Rektorswahl durch die Universitätsversammlung
Der Rektor muss sich auf eine breite innerbetriebliche Legitimation stützen
können und sollte daher durch eine Universitätsversammlung gewählt werden.
Forderung: Mitentscheidung der Senate bei der Entwicklung der Universitäten:
Zielrichtung, Strukturierung, Schwerpunktbildung und Entwicklungspläne
Die Erstellung der Entwicklungspläne, die Strukturierung und die
Schwerpunktbildung an den Universitäten, haben Auswirkungen, die weit über die
Amtsperiode eines bestellten Rektorats und Universitätsrats hinausgehen.
Um in diesem Bereich entsprechende Kontinuität und Nachhaltigkeit zu
gewährleisten, bedarf es der Mitentscheidungskompetenz des Senats.
Forderung: Einheitliche Personengruppe von Univeristätslehrerinnen und Universitätslehrer - Faculty
Ein moderner und leistungsorientierter Wissenschafts-, Kunst- und Lehrbetrieb ist
mit dem Kurienmodell nicht mehr kompatibel. Alle Mitglieder des
wissenschaftlichen Personals aller Vertragstypen mit unbefristeten Verträgen
sollen eine Faculty bilden, die im Senat ebenso abzubilden ist wie die befristeten
MitarbeiterInnen aller Vertragsarten.
Forderung: Mitbestimmung auf der Ebenen der Organisationseinheiten
Es wird zumindest gefordert, auf der der Organisationseinheiten
Beratungsgremien einzuführen, die den OEL in Fragen der materielle und
personellen Ressourcen, der Gestaltung der inneren Struktur und den
Zielvereinbarungsverhandlungen mit dem Rektorat beraten und unterstützen.
Weiters soll diese Gremium einen Vorschlag für die Leitung der OE erstellen.
Forderung: Klarstellung in arbeitsrechtliche Fragen
Bei einer allfälligen weiteren arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des Gesetzes
ersuchen wir um größtmögliche Kompatibilität mit dem gesamten österreichischen
Arbeits- und Sozialrecht und um Formulierungen, die keiner Interpretation mehr
bedürfen, um nicht neuerlich auf oberstgerichtliche Entscheidungen angewiesen
zu sein.
Eine Aufhebung der Kettenvertragsregel sollte nicht erfolgen, das würde die damit
verbunden Fragen nur verschieben aber nicht lösen.
Selbstverständlich wird die ehestbaldige Umsetzung des Kollektivvertrages gefordert.