Sehr geehrte DAmen und Herren,

 

den Entwurf für diese Novelle kann ich in der Form nur entschieden ablehnen. Ich stimme in allen Kritikpunkten mit unserem Betriebsrat vollkommen überein.

 

Diese wären:

 

Ablehnung: Findungskommission und Rektorswahl Die vorgeschlagene Findungskommission und die mögliche Ersatzvornahme durch den Universitätsrat (§ 23a.) beschränkt die Mitwirkung des Senats auf die Pflicht zur Zustimmung. Die Mitentscheidung bei der Bestellung einer Rektorin oder eines Rektors wird den Universitätsangehörigen vollständig genommen und in die Hände von Außenstehenden gelegt.

Die Reduktion der Senatskompetenzen auf eine Stellungnahme zum Ausschreibungstext der Funktion der Rektorin oder des Rektors bzw. die Ausschreibung dieser Funktion durch den Universitätsrat (§ 25. (1)  und § 21. (1)).

Die Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat (§ 21. (1)).

Die Automatik bei der Aufnahme einer amtierenden Rektorin oder eines amtierenden Rektors auf den Vorschlag der Findungskommission  (§ 23b. (2)).

 

Ablehnung: Erweiterung der die Mehrheit im Senat stellende Personengruppe Die Personengruppenzuordnung (§ 25. (3)): Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, sollen nach dem vorliegenden Entwurf für die Dauer ihrer Funktion der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zugeordnet werden. Diese temporäre Zuordnung ist in der Praxis nicht administrierbar und führt zu Nachteilen für die Betroffenen.

 

Ablehnung: Ineffizienz der Studierendenanwaltschaft §93a Studierendenanwaltschaft: Die Studierendenanwaltschaft stellt eine Parallelstruktur zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dar. Ihre Einrichtung in der vorgesehenen Form bedeutet eine redundante Vergrößerung des Verwaltungsapparates und würde vermeidbare finanzielle und materielle Aufwendungen verursachen. Weder die Studierendenanwaltschaft noch die

"Informations- und Servicestellen" würden in ihrer vorgesehenen Form Tätigkeiten verrichten, die nicht bereits jetzt von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ausgeübt werden. Dementsprechend sollten die Rechte und Pflichten der geplanten Studierendenanwaltschaft der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliehen werden.

 

Forderung: Stärkung der Senatskompetenzen:

Für viele Aufgaben, die dem Senat gemäß UG 2002 §25 zugeordnet sind (Zustimmung zu Organisations- und Entwicklungsplan, Erlassung von Curricula und anderes mehr) ist ausreichende Information zum Ressourcenstand bzw. -entwicklung an der jeweiligen Universität erforderlich. In Analogie zu den Informationsrechten des Universitätsrates gemäß UG § 21 Abs 2 sollte auch dem Senat ein gesetzlich abgesicherter Zugang zu einschlägigen Informationen eingeräumt werden. Die Kompetenzen des Senats bei der Erstellung und Beschlussfassung von

Organisations- und Entwicklungsplan sind über das derzeitige, rechtlich bedeutungslose Zustimmungsrecht hinaus, auszuweiten.

Für die Gestaltung der Satzung (§ 25. (1)) ist dem Senat ein Vorschlagsrecht für eine Änderung der Satzung einzuräumen, d.h., die Satzung einer Universität soll nicht nur mit Beschluss des Senats auf Vorschlag des Rektorats, sondern auch mit Beschluss des Rektorats auf Vorschlag des Senats geändert werden können.

Ablehnung politischer Einflussnahme

Sämtliche  Bestimmungen der Novelle zur Beschickung der Universitätsratsmitglieder durch den Minister allein und zur Wahl der Rektoren (Konstruktion der Findungskommission, Ausschreibung  und Wahl durch den Universitätsrat, Statistenrolle des Senats) sind ersatzlos zu streichen.

In den diesbezüglichen Bestimmungen wird ein Instrument inakzeptabler Einflussmöglichkeiten des Bundesministeriums und der Politik auf die Universitäten erkannt.

 

Forderung: Wahl der Leiter bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten Für die Einsetzung von Leitern bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten ist hinkünftig ein Dreiervorschlag von Vertretungen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, des allgemeinen Personals und der Studierenden zu erstellen.

Passiv wählbar sind qualifizierte Personen aus dem Bereich Lehre und Forschung bzw.

Personen mit einer gleichzuhaltenden Qualifikation. In jedem Fall sind Qualifikationen im Bereich Management und Personalführung nachzuweisen.

 

Ablehnung: Politische Funktion und Universitätsrat Es wird gefordert, dass § 21 (4) unverändert bleibt, da sie sich bei der geplanten Änderung dem Verdacht, hier Versorgungspositionen für ausgeschiedene Politiker zu schaffen, nicht entziehen kann.

 

Ablehnung: Gestaltungsvereinbarung

Es wird gefordert, dass der in der Novelle neu hinzu gekommene Absatz 12 des § 12 wieder zurückgenommen wird. Obwohl bereits gegenüber dem ersten Entwurf (Zielvorgaben des Ministers) etwas abgeschwächt, bedeutet dieser Absatz nach wie vor eine bedeutende Einschränkung der Universitätsautonomie und stellt auf diese Weise die Grundintention des Gesetzes in Frage.

 

Kategorisch abgelehnt werden

- die Einrichtung der "Findungskommission"

- Zuordnung der Leiter von OE zu der die Mehrheit im Senat stellenden Personengruppe

- sämtliche Maßnahmen, welcher eine Rücknahme der Autonomie bedeuten (Gestaltungsvereinbarungen, jährliche Überprüfung der Zielvereinbarungen, Festlegung von Indikatoren)

- sämtliche Maßnahmen, welche den administrativen Aufwand der Universitäten noch weiter erhöhen

 

Forderung: Einheitliche Gruppe von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern Die im Regierungsprogramm explizit angeführte Absicht der Zusammenführung der Gruppe der Professorinnen und Professoren mit dem so genannten "Mittelbau" stellt eine seit Jahrzehnten bestehende Forderung des Universitätslehrerverbandes dar. Die neu zu schaffende Gruppe sollte alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Doktorat umfassen, welche eine Laufbahnstelle innehaben, sowie alle im Dienststand der Universität befindlichen Personen - unabhängig von der Vertragsdauer - mit großer Lehrbefugnis ("venia docendi" - erlangt durch Habilitation oder Berufung).

 

Forderung: Wahl des Rektorats durch ein neu zu schaffendes Kollegialorgan mit breiter Legitimation Diesem Vorschlag liegt der Punkt "Abstimmung der Zuständigkeiten der Organe" im Regierungsprogramm zu Grunde, wobei er durch die Diskussionen um die Wahlen der Rektorinnen bzw. Rektoren in diesem Frühjahr besonderes Gewicht erhält.

Die Leistungsfähigkeit einer Universität sowohl im Bereich der Forschung als auch in der Lehre wird in außerordentlich hohem Maße von der Motivation aller Angehörigen sowie von derem Vertrauen in die Personen im obersten Leitungsgremium getragen. Eine Mitbestimmung auf breiter Basis (Personal und Studierende) bei der Wahl der Leitungsebene ist für das erfolgreiche Funktionieren der im internationalen Wettbewerb stehenden Universitäten unabdingbar. Einerseits würde damit die seit Einführung des UG 2002 stark abgenommene Identifikation der Angehörigen mit der eigenen Universität wieder hergestellt, und andererseits stellt die Berücksichtigung der Expertise der unterschiedlichen Personengruppen nicht zuletzt auch bei der Wahl der Universitätsleitung ein wesentliches und notwendiges Merkmal der Organisationskultur einer Universität dar.

 

Forderung: Erweiterung der Kompetenzen des Senats Aufgrund der bisherigen Erfahrungen seit In-Kraft-Treten des UG 2002 wird vorgeschlagen, die Kompetenzen des Senates in folgenden Punkten zu

erweitern: - Gesetzlich geregelte Informationsrechte, welche derzeit nur dem Universitätsrat zustehen

- Beschlusskompetenz betreffend Organisations- und Entwicklungsplan (derzeit besteht nur ein rechtlich bedeutungsloses Stellungnahmerecht)

- Initiativrecht betreffend Änderungen des Organisations- und Entwicklungsplans sowie der Satzung; in diesem Fall wäre dann für das Rektorat die Beschlusskompetenz vorzusehen. Derzeit kann der Senat weder beim

Organisations- und Entwicklungsplan noch bei der Satzung initiativ werden.

 

Forderung: Steigerung der Mitbestimmung und Unterstützung der Willensbildung Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, zusätzlich zu den bestehenden Kollegialorganen (Studien-, Berufungs- und Habilitationskommissionen) per Satzung beratende oder entscheidungsbefugte Gremien, z.B. in Angelegenheiten der

Personal-

und Budgetentwicklung, insbesondere auch auf der Ebene der Organisationseinheiten einzurichten.

 

Forderung: Mitwirkung im Universitätsrat Das derzeitige Informationsrecht und das Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen des Universitätsrates der Vorsitzenden der beiden Betriebsräte sind um das Anhörungsrecht sowie um das Antragsrecht zu erweitern. Der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Studierenden sollen in diesem Zusammenhang dieselben Rechte eingeräumt werden.

 

Ablehnung: Quotenregelung für Wahlvorschläge Die sinngemäße Anwendung des Bundegleichbehandlungsgesetzes auf die Erstellung von Wahlvorschlägen sowie bei der Nominierung in Kommission wird aus Gründen der Inpraktikabilität abgelehnt.

 

Forderung: Rektorswahl durch die Universitätsversammlung Der Rektor muss sich auf eine breite innerbetriebliche Legitimation stützen können und sollte daher durch eine Universitätsversammlung gewählt werden.

 

Forderung: Mitentscheidung der Senate bei der Entwicklung der

Universitäten: Zielrichtung, Strukturierung, Schwerpunktbildung und Entwicklungspläne Die Erstellung der Entwicklungspläne, die Strukturierung und die Schwerpunktbildung an den Universitäten, haben Auswirkungen, die weit über die Amtsperiode eines bestellten Rektorats und Universitätsrats hinausgehen.

Um in diesem Bereich entsprechende Kontinuität und Nachhaltigkeit zu gewährleisten, bedarf es der Mitentscheidungskompetenz des Senats.

 

Forderung: Einheitliche Personengruppe von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer - Faculty Ein moderner und leistungsorientierter Wissenschafts-, Kunst- und Lehrbetrieb ist mit dem Kurienmodell nicht mehr kompatibel. Alle Mitglieder des wissenschaftlichen Personals aller Vertragstypen mit unbefristeten Verträgen sollen eine Faculty bilden, die im Senat ebenso abzubilden ist wie die befristeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Vertragsarten.

 

Forderung: Mitbestimmung auf der Ebenen der Organisationseinheiten Es wird zumindest gefordert, auf der der Organisationseinheiten Beratungsgremien einzuführen, die den OEL in Fragen der materielle und personellen Ressourcen, der Gestaltung der inneren Struktur und den Zielvereinbarungsverhandlungen mit dem Rektorat beraten und unterstützen.

Weiters soll dieses Gremium einen Vorschlag für die Leitung der OE erstellen.

 

Forderung: Klarstellung in arbeitsrechtliche Fragen Bei einer allfälligen weiteren arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des Gesetzes ersuchen wir um größtmögliche Kompatibilität mit dem gesamten österreichischen

Arbeits- und Sozialrecht und um Formulierungen, die keiner Interpretation mehr bedürfen, um nicht neuerlich auf oberstgerichtliche Entscheidungen angewiesen zu sein.

Eine Aufhebung der Kettenvertragsregel sollte nicht erfolgen, das würde die damit verbunden Fragen nur verschieben aber nicht lösen.

Selbstverständlich wird die baldigste Umsetzung des Kollektivvertrages gefordert.

 

Keine Novelle ist jedenfalls besser als diese UG-Novelle!

 

mit freundlichen Grüßen

DI Gerhard Schmid

 

 

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