Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich möchte mich den unten angeführten Vorschlägen und Änderungen unserer Personalvertretung vollinhaltlich anschließen und würde es begrüßen, wenn diese Berücksichtigung finden würden.

Freundliche Grüße
A.P. Blaschke

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UG-Novelle: Sammlung von Kritikpunkten und Forderungen

 

Ablehnung: Findungskommission und Rektorswahl

Die vorgeschlagene Findungskommission und die mögliche Ersatzvornahme durch

den Universitätsrat (§ 23a.) beschränkt die Mitwirkung des Senats auf die Pflicht zur

Zustimmung. Die Mitentscheidung bei der Bestellung einer Rektorin oder eines

Rektors wird den Universitätsangehörigen vollständig genommen und in die Hände

von Außenstehenden gelegt.

Die Reduktion der Senatskompetenzen auf eine Stellungnahme zum

Ausschreibungstext der Funktion der Rektorin oder des Rektors bzw. die

Ausschreibung dieser Funktion durch den Universitätsrat (§ 25. (1)  und § 21. (1)).

Die Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch

den Universitätsrat (§ 21. (1)).

Die Automatik bei der Aufnahme einer amtierenden Rektorin oder eines amtierenden

Rektors auf den Vorschlag der Findungskommission  (§ 23b. (2)).

 

Ablehnung: Erweiterung der die Mehrheit im Senat stellende Personengruppe

Die Personengruppenzuordnung (§ 25. (3)): Leiterinnen und Leiter von

Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der

Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, sollen nach dem

vorliegenden Entwurf für die Dauer ihrer Funktion der Personengruppe der

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zugeordnet werden. Diese

temporäre Zuordnung ist in der Praxis nicht administrierbar und führt zu Nachteilen für

die Betroffenen.

 

Ablehnung: Ineffizienz der Studierendenanwaltschaft

§93a Studierendenanwaltschaft: Die Studierendenanwaltschaft stellt eine

Parallelstruktur zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dar. Ihre Einrichtung in

der vorgesehenen Form bedeutet eine redundante Vergrößerung des

Verwaltungsapparates und würde vermeidbare finanzielle und materielle

Aufwendungen verursachen. Weder die Studierendenanwaltschaft noch die

"Informations- und Servicestellen" würden in ihrer vorgesehenen Form Tätigkeiten

verrichten, die nicht bereits jetzt von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

ausgeübt werden. Dementsprechend sollten die Rechte und Pflichten der geplanten

Studierendenanwaltschaft der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliehen

werden.

 

Forderung: Stärkung der Senatskompetenzen:

Für viele Aufgaben, die dem Senat gemäß UG 2002 §25 zugeordnet sind (Zustimmung

zu Organisations- und Entwicklungsplan, Erlassung von Curricula und anderes mehr)

ist ausreichende Information zum Ressourcenstand bzw. -entwicklung an der

jeweiligen Universität erforderlich. In Analogie zu den Informationsrechten des

Universitätsrates gemäß UG § 21 Abs 2 sollte auch dem Senat ein gesetzlich

abgesicherter Zugang zu einschlägigen Informationen eingeräumt werden.

Die Kompetenzen des Senats bei der Erstellung und Beschlussfassung von

Organisations- und Entwicklungsplan sind über das derzeitige, rechtlich

bedeutungslose Zustimmungsrecht hinaus, auszuweiten.

Für die Gestaltung der Satzung (§ 25. (1)) ist dem Senat ein Vorschlagsrecht für eine

Änderung der Satzung einzuräumen, d.h., die Satzung einer Universität soll nicht nur

mit Beschluss des Senats auf Vorschlag des Rektorats, sondern auch mit Beschluss des

Rektorats auf Vorschlag des Senats geändert werden können.

Ablehnung politischer Einflussnahme

Sämtliche  Bestimmungen der Novelle zur Beschickung der Universitätsratsmitglieder

durch den Minister allein und zur Wahl der Rektoren (Konstruktion der

Findungskommission, Ausschreibung  und Wahl durch den Universitätsrat,

Statistenrolle des Senats) sind ersatzlos zu streichen.

In den diesbezüglichen Bestimmungen wird ein Instrument inakzeptabler

Einflussmöglichkeiten des Bundesministeriums und der Politik auf die Universitäten

erkannt.

 

Forderung: Wahl der Leiter bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten

Für die Einsetzung von Leitern bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten ist

hinkünftig ein Dreiervorschlag von Vertretungen des wissenschaftlichen und

künstlerischen Personals, des allgemeinen Personals und der Studierenden zu

erstellen.

Passiv wählbar sind qualifizierte Personen aus dem Bereich Lehre und Forschung bzw.

Personen mit einer gleichzuhaltenden Qualifikation. In jedem Fall sind Qualifikationen

im Bereich Management und Personalführung nachzuweisen.

 

Ablehnung: Politische Funktion und Universitätsrat

Es wird gefordert, dass § 21 (4) unverändert bleibt, da sie sich bei der geplanten

Änderung dem Verdacht, hier Versorgungspositionen für ausgeschiedene Politiker zu

schaffen, nicht entziehen kann.

 

Ablehnung: Gestaltungsvereinbarung

Es wird gefordert, dass der in der Novelle neu hinzu gekommene Absatz 12 des § 12

wieder zurückgenommen wird. Obwohl bereits gegenüber dem ersten Entwurf 

(Zielvorgaben des Ministers) etwas abgeschwächt, bedeutet dieser Absatz nach wie

vor eine bedeutende Einschränkung der Universitätsautonomie und stellt auf diese

Weise die Grundintention des Gesetzes in Frage.

 

Kategorisch abgelehnt werden

- die Einrichtung der "Findungskommission"

- Zuordnung der Leiter von OE zu der die Mehrheit im Senat stellenden Personengruppe

- sämtliche Maßnahmen, welcher eine Rücknahme der Autonomie bedeuten

(Gestaltungsvereinbarungen, jährliche Überprüfung der Zielvereinbarungen,

Festlegung von Indikatoren)

- sämtliche Maßnahmen, welche den administrativen Aufwand der Universitäten noch

weiter erhöhen

 

Keine Novelle ist jedenfalls besser als diese UG-Novelle!

 

Forderung: Einheitliche Gruppe von Universitätslehrerinnen und

Universitätslehrern

Die im Regierungsprogramm explizit angeführte Absicht der Zusammenführung der

Gruppe der Professorinnen und Professoren mit dem so genannten "Mittelbau" stellt

eine seit Jahrzehnten bestehende Forderung des Universitätslehrerverbandes dar. Die

neu zu schaffende Gruppe sollte alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit

Doktorat umfassen, welche eine Laufbahnstelle innehaben, sowie alle im Dienststand der

Universität befindlichen Personen - unabhängig von der Vertragsdauer - mit großer

Lehrbefugnis ("venia docendi" - erlangt durch Habilitation oder Berufung).

 

Forderung: Wahl des Rektorats durch ein neu zu schaffendes Kollegialorgan mit

breiter Legitimation

Diesem Vorschlag liegt der Punkt "Abstimmung der Zuständigkeiten der Organe" im

Regierungsprogramm zu Grunde, wobei er durch die Diskussionen um die Wahlen der

Rektorinnen bzw. Rektoren in diesem Frühjahr besonderes Gewicht erhält.

Die Leistungsfähigkeit einer Universität sowohl im Bereich der Forschung als auch in

der Lehre wird in außerordentlich hohem Maße von der Motivation aller Angehörigen

sowie von derem Vertrauen in die Personen im obersten Leitungsgremium getragen. Eine

Mitbestimmung auf breiter Basis (Personal und Studierende) bei der Wahl der

Leitungsebene ist für das erfolgreiche Funktionieren der im internationalen

Wettbewerb stehenden Universitäten unabdingbar. Einerseits würde damit die seit

Einführung des UG 2002 stark abgenommene Identifikation der Angehörigen mit der

eigenen Universität wieder hergestellt, und andererseits stellt die Berücksichtigung

der Expertise der unterschiedlichen Personengruppen nicht zuletzt auch bei der Wahl der

Universitätsleitung ein wesentliches und notwendiges Merkmal der Organisationskultur

einer Universität dar.

 

Forderung: Erweiterung der Kompetenzen des Senats

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen seit In-Kraft-Treten des UG 2002 wird

vorgeschlagen, die Kompetenzen des Senates in folgenden Punkten zu erweitern:

- Gesetzlich geregelte Informationsrechte, welche derzeit nur dem Universitätsrat

zustehen

- Beschlusskompetenz betreffend Organisations- und Entwicklungsplan (derzeit

besteht nur ein rechtlich bedeutungsloses Stellungnahmerecht)

- Initiativrecht betreffend Änderungen des Organisations- und Entwicklungsplans

sowie der Satzung; in diesem Fall wäre dann für das Rektorat die

Beschlusskompetenz vorzusehen. Derzeit kann der Senat weder beim

Organisations- und Entwicklungsplan noch bei der Satzung initiativ werden.

 

Forderung: Steigerung der Mitbestimmung und Unterstützung der

Willensbildung

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, zusätzlich zu den bestehenden

Kollegialorganen (Studien-, Berufungs- und Habilitationskommissionen) per Satzung

beratende oder entscheidungsbefugte Gremien, z.B. in Angelegenheiten der Personal-

und Budgetentwicklung, insbesondere auch auf der Ebene der Organisationseinheiten

einzurichten.

 

Forderung: Mitwirkung im Universitätsrat

Das derzeitige Informationsrecht und das Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen des

Universitätsrates der Vorsitzenden der beiden Betriebsräte sind um das Anhörungsrecht

sowie um das Antragsrecht zu erweitern. Der Vertreterin bzw. dem Vertreter der

Studierenden sollen in diesem Zusammenhang dieselben Rechte eingeräumt werden.

 

Ablehnung: Quotenregelung für Wahlvorschläge

Die sinngemäße Anwendung des Bundegleichbehandlungsgesetzes auf die Erstellung

von Wahlvorschlägen sowie bei der Nominierung in Kommission wird aus Gründen

der Inpraktikabilität abgelehnt.

 

Forderung: Rektorswahl durch die Universitätsversammlung

Der Rektor muss sich auf eine breite innerbetriebliche Legitimation stützen

können und sollte daher durch eine Universitätsversammlung gewählt werden.

 

Forderung: Mitentscheidung der Senate bei der Entwicklung der Universitäten:

Zielrichtung, Strukturierung, Schwerpunktbildung und Entwicklungspläne

Die Erstellung der Entwicklungspläne, die Strukturierung und die

Schwerpunktbildung an den Universitäten, haben Auswirkungen, die weit über die

Amtsperiode eines bestellten Rektorats und Universitätsrats hinausgehen.

Um in diesem Bereich entsprechende Kontinuität und Nachhaltigkeit zu

gewährleisten, bedarf es der Mitentscheidungskompetenz des Senats.

 

Forderung: Einheitliche Personengruppe von Universitätslehrerinnen und

Universitätslehrer - Faculty

Ein moderner und leistungsorientierter Wissenschafts-, Kunst- und Lehrbetrieb ist

mit dem Kurienmodell nicht mehr kompatibel. Alle Mitglieder des

wissenschaftlichen Personals aller Vertragstypen mit unbefristeten Verträgen

sollen eine Faculty bilden, die im Senat ebenso abzubilden ist wie die befristeten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Vertragsarten.

 

Forderung: Mitbestimmung auf der Ebenen der Organisationseinheiten

Es wird zumindest gefordert, auf der der Organisationseinheiten

Beratungsgremien einzuführen, die den OEL in Fragen der materielle und

personellen Ressourcen, der Gestaltung der inneren Struktur und den

Zielvereinbarungsverhandlungen mit dem Rektorat beraten und unterstützen.

Weiters soll dieses Gremium einen Vorschlag für die Leitung der OE erstellen.

 

Forderung: Klarstellung in arbeitsrechtliche Fragen

Bei einer allfälligen weiteren arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des Gesetzes

ersuchen wir um größtmögliche Kompatibilität mit dem gesamten österreichischen

Arbeits- und Sozialrecht und um Formulierungen, die keiner Interpretation mehr

bedürfen, um nicht neuerlich auf oberstgerichtliche Entscheidungen angewiesen

zu sein.

Eine Aufhebung der Kettenvertragsregel sollte nicht erfolgen, das würde die damit

verbunden Fragen nur verschieben aber nicht lösen.

Selbstverständlich wird die baldigste Umsetzung des Kollektivvertrages gefordert.


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Ass.Prof.Dr. Alfred Paul Blaschke
Technische Universität Wien
Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie

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