Sehr geehrte
Damen und Herren!
Ich möchte mich den unten angeführten Vorschlägen und
Änderungen unserer Personalvertretung vollinhaltlich anschließen und
würde es begrüßen, wenn diese Berücksichtigung finden
würden.
Freundliche Grüße
A.P. Blaschke
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UG-Novelle: Sammlung von Kritikpunkten und Forderungen
Ablehnung: Findungskommission und Rektorswahl
Die vorgeschlagene Findungskommission und die mögliche Ersatzvornahme durch
den Universitätsrat (§ 23a.) beschränkt die Mitwirkung des Senats auf die Pflicht zur
Zustimmung. Die Mitentscheidung bei der Bestellung einer Rektorin oder eines
Rektors wird den Universitätsangehörigen vollständig genommen und in die Hände
von Außenstehenden gelegt.
Die Reduktion der Senatskompetenzen auf eine Stellungnahme zum
Ausschreibungstext der Funktion der Rektorin oder des Rektors bzw. die
Ausschreibung dieser Funktion durch den Universitätsrat (§ 25. (1) und § 21. (1)).
Die Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch
den Universitätsrat (§ 21. (1)).
Die Automatik bei der Aufnahme einer amtierenden Rektorin oder eines amtierenden
Rektors auf den Vorschlag der Findungskommission (§ 23b. (2)).
Ablehnung: Erweiterung der die Mehrheit im Senat stellende Personengruppe
Die Personengruppenzuordnung (§ 25. (3)): Leiterinnen und Leiter von
Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der
Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, sollen nach dem
vorliegenden Entwurf für die Dauer ihrer Funktion der Personengruppe der
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zugeordnet werden. Diese
temporäre Zuordnung ist in der Praxis nicht administrierbar und führt zu Nachteilen für
die Betroffenen.
Ablehnung: Ineffizienz der Studierendenanwaltschaft
§93a Studierendenanwaltschaft: Die Studierendenanwaltschaft stellt eine
Parallelstruktur zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dar. Ihre Einrichtung in
der vorgesehenen Form bedeutet eine redundante Vergrößerung des
Verwaltungsapparates und würde vermeidbare finanzielle und materielle
Aufwendungen verursachen. Weder die Studierendenanwaltschaft noch die
"Informations- und Servicestellen" würden in ihrer vorgesehenen Form Tätigkeiten
verrichten, die nicht bereits jetzt von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
ausgeübt werden. Dementsprechend sollten die Rechte und Pflichten der geplanten
Studierendenanwaltschaft der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliehen
werden.
Forderung: Stärkung der Senatskompetenzen:
Für viele Aufgaben, die dem Senat gemäß UG 2002 §25 zugeordnet sind (Zustimmung
zu Organisations- und Entwicklungsplan, Erlassung von Curricula und anderes mehr)
ist ausreichende Information zum Ressourcenstand bzw. -entwicklung an der
jeweiligen Universität erforderlich. In Analogie zu den Informationsrechten des
Universitätsrates gemäß UG § 21 Abs 2 sollte auch dem Senat ein gesetzlich
abgesicherter Zugang zu einschlägigen Informationen eingeräumt werden.
Die Kompetenzen des Senats bei der Erstellung und Beschlussfassung von
Organisations- und Entwicklungsplan sind über das derzeitige, rechtlich
bedeutungslose Zustimmungsrecht hinaus, auszuweiten.
Für die Gestaltung der Satzung (§ 25. (1)) ist dem Senat ein Vorschlagsrecht für eine
Änderung der Satzung einzuräumen, d.h., die Satzung einer Universität soll nicht nur
mit Beschluss des Senats auf Vorschlag des Rektorats, sondern auch mit Beschluss des
Rektorats auf Vorschlag des Senats geändert werden können.
Ablehnung politischer Einflussnahme
Sämtliche Bestimmungen der Novelle zur Beschickung der Universitätsratsmitglieder
durch den Minister allein und zur Wahl der Rektoren (Konstruktion der
Findungskommission, Ausschreibung und Wahl durch den Universitätsrat,
Statistenrolle des Senats) sind ersatzlos zu streichen.
In den diesbezüglichen Bestimmungen wird ein Instrument inakzeptabler
Einflussmöglichkeiten des Bundesministeriums und der Politik auf die Universitäten
erkannt.
Forderung: Wahl der Leiter bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten
Für die Einsetzung von Leitern bzw. Leiterinnen von Organisationseinheiten ist
hinkünftig ein Dreiervorschlag von Vertretungen des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals, des allgemeinen Personals und der Studierenden zu
erstellen.
Passiv wählbar sind qualifizierte Personen aus dem Bereich Lehre und Forschung bzw.
Personen mit einer gleichzuhaltenden Qualifikation. In jedem Fall sind Qualifikationen
im Bereich Management und Personalführung nachzuweisen.
Ablehnung: Politische Funktion und Universitätsrat
Es wird gefordert, dass § 21 (4) unverändert bleibt, da sie sich bei der geplanten
Änderung dem Verdacht, hier Versorgungspositionen für ausgeschiedene Politiker zu
schaffen, nicht entziehen kann.
Ablehnung: Gestaltungsvereinbarung
Es wird gefordert, dass der in der Novelle neu hinzu gekommene Absatz 12 des § 12
wieder zurückgenommen wird. Obwohl bereits gegenüber dem ersten Entwurf
(Zielvorgaben des Ministers) etwas abgeschwächt, bedeutet dieser Absatz nach wie
vor eine bedeutende Einschränkung der Universitätsautonomie und stellt auf diese
Weise die Grundintention des Gesetzes in Frage.
Kategorisch abgelehnt werden
- die Einrichtung der "Findungskommission"
- Zuordnung der Leiter von OE zu der die Mehrheit im Senat stellenden Personengruppe
- sämtliche Maßnahmen, welcher eine Rücknahme der Autonomie bedeuten
(Gestaltungsvereinbarungen, jährliche Überprüfung der Zielvereinbarungen,
Festlegung von Indikatoren)
- sämtliche Maßnahmen, welche den administrativen Aufwand der Universitäten noch
weiter erhöhen
Keine Novelle ist jedenfalls besser als diese UG-Novelle!
Forderung: Einheitliche Gruppe von Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrern
Die im Regierungsprogramm explizit angeführte Absicht der Zusammenführung der
Gruppe der Professorinnen und Professoren mit dem so genannten "Mittelbau" stellt
eine seit Jahrzehnten bestehende Forderung des Universitätslehrerverbandes dar. Die
neu zu schaffende Gruppe sollte alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit
Doktorat umfassen, welche eine Laufbahnstelle innehaben, sowie alle im Dienststand der
Universität befindlichen Personen - unabhängig von der Vertragsdauer - mit großer
Lehrbefugnis ("venia docendi" - erlangt durch Habilitation oder Berufung).
Forderung: Wahl des Rektorats durch ein neu zu schaffendes Kollegialorgan mit
breiter Legitimation
Diesem Vorschlag liegt der Punkt "Abstimmung der Zuständigkeiten der Organe" im
Regierungsprogramm zu Grunde, wobei er durch die Diskussionen um die Wahlen der
Rektorinnen bzw. Rektoren in diesem Frühjahr besonderes Gewicht erhält.
Die Leistungsfähigkeit einer Universität sowohl im Bereich der Forschung als auch in
der Lehre wird in außerordentlich hohem Maße von der Motivation aller Angehörigen
sowie von derem Vertrauen in die Personen im obersten Leitungsgremium getragen. Eine
Mitbestimmung auf breiter Basis (Personal und Studierende) bei der Wahl der
Leitungsebene ist für das erfolgreiche Funktionieren der im internationalen
Wettbewerb stehenden Universitäten unabdingbar. Einerseits würde damit die seit
Einführung des UG 2002 stark abgenommene Identifikation der Angehörigen mit der
eigenen Universität wieder hergestellt, und andererseits stellt die Berücksichtigung
der Expertise der unterschiedlichen Personengruppen nicht zuletzt auch bei der Wahl der
Universitätsleitung ein wesentliches und notwendiges Merkmal der Organisationskultur
einer Universität dar.
Forderung: Erweiterung der Kompetenzen des Senats
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen seit In-Kraft-Treten des UG 2002 wird
vorgeschlagen, die Kompetenzen des Senates in folgenden Punkten zu erweitern:
- Gesetzlich geregelte Informationsrechte, welche derzeit nur dem Universitätsrat
zustehen
- Beschlusskompetenz betreffend Organisations- und Entwicklungsplan (derzeit
besteht nur ein rechtlich bedeutungsloses Stellungnahmerecht)
- Initiativrecht betreffend Änderungen des Organisations- und Entwicklungsplans
sowie der Satzung; in diesem Fall wäre dann für das Rektorat die
Beschlusskompetenz vorzusehen. Derzeit kann der Senat weder beim
Organisations- und Entwicklungsplan noch bei der Satzung initiativ werden.
Forderung: Steigerung der Mitbestimmung und Unterstützung der
Willensbildung
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, zusätzlich zu den bestehenden
Kollegialorganen (Studien-, Berufungs- und Habilitationskommissionen) per Satzung
beratende oder entscheidungsbefugte Gremien, z.B. in Angelegenheiten der Personal-
und Budgetentwicklung, insbesondere auch auf der Ebene der Organisationseinheiten
einzurichten.
Forderung: Mitwirkung im Universitätsrat
Das derzeitige Informationsrecht und das Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen des
Universitätsrates der Vorsitzenden der beiden Betriebsräte sind um das Anhörungsrecht
sowie um das Antragsrecht zu erweitern. Der Vertreterin bzw. dem Vertreter der
Studierenden sollen in diesem Zusammenhang dieselben Rechte eingeräumt werden.
Ablehnung: Quotenregelung für Wahlvorschläge
Die sinngemäße Anwendung des Bundegleichbehandlungsgesetzes auf die Erstellung
von Wahlvorschlägen sowie bei der Nominierung in Kommission wird aus Gründen
der Inpraktikabilität abgelehnt.
Forderung: Rektorswahl durch die Universitätsversammlung
Der Rektor muss sich auf eine breite innerbetriebliche Legitimation stützen
können und sollte daher durch eine Universitätsversammlung gewählt werden.
Forderung: Mitentscheidung der Senate bei der Entwicklung der Universitäten:
Zielrichtung, Strukturierung, Schwerpunktbildung und Entwicklungspläne
Die Erstellung der Entwicklungspläne, die Strukturierung und die
Schwerpunktbildung an den Universitäten, haben Auswirkungen, die weit über die
Amtsperiode eines bestellten Rektorats und Universitätsrats hinausgehen.
Um in diesem Bereich entsprechende Kontinuität und Nachhaltigkeit zu
gewährleisten, bedarf es der Mitentscheidungskompetenz des Senats.
Forderung: Einheitliche Personengruppe von Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrer - Faculty
Ein moderner und leistungsorientierter Wissenschafts-, Kunst- und Lehrbetrieb ist
mit dem Kurienmodell nicht mehr kompatibel. Alle Mitglieder des
wissenschaftlichen Personals aller Vertragstypen mit unbefristeten Verträgen
sollen eine Faculty bilden, die im Senat ebenso abzubilden ist wie die befristeten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Vertragsarten.
Forderung: Mitbestimmung auf der Ebenen der Organisationseinheiten
Es wird zumindest gefordert, auf der der Organisationseinheiten
Beratungsgremien einzuführen, die den OEL in Fragen der materielle und
personellen Ressourcen, der Gestaltung der inneren Struktur und den
Zielvereinbarungsverhandlungen mit dem Rektorat beraten und unterstützen.
Weiters soll dieses Gremium einen Vorschlag für die Leitung der OE erstellen.
Forderung: Klarstellung in arbeitsrechtliche Fragen
Bei einer allfälligen weiteren arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des Gesetzes
ersuchen wir um größtmögliche Kompatibilität mit dem gesamten österreichischen
Arbeits- und Sozialrecht und um Formulierungen, die keiner Interpretation mehr
bedürfen, um nicht neuerlich auf oberstgerichtliche Entscheidungen angewiesen
zu sein.
Eine Aufhebung der Kettenvertragsregel sollte nicht erfolgen, das würde die damit
verbunden Fragen nur verschieben aber nicht lösen.
Selbstverständlich wird die baldigste Umsetzung des Kollektivvertrages gefordert.
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Ass.Prof.Dr. Alfred Paul Blaschke
Technische Universität Wien
Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie
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