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Vorsitzender Unirat TUWien

 

 

 

 

Bemerkungen zum UG Entwurf 2008-07-02

 

Generelle Einleitungsbemerkung:

Das UOG 2002 ist aus meiner Sicht ein sehr gutes Universitätsreglement, mit etwas hohem Detaillierungsgrad in Nebenmaterien. Der UG-Entwurf 2008 ist noch detaillierter, offensichtlich aus gegebenen Anlässen, die Führungsmängel in den Gremien darstellen und denen man anders beikommen könnte ,als durch Änderung /Spezialisierung der Regeln. Trauen wir der Autonomie!?!

Nach diesem "Stoßseufzer":

 

*** Budget und Rechnungsabschluss gehören für eine Wirtschaftsaufsicht zusammen. Ich verkenne nicht die Notwendigkeit, dass das BM Eingriffe ins Budget machen können muss. Es spricht allerdings nichts gegen einen gemeinsamen Beschluss Rektorat+ Unirat beim Budget mit ministeriellem Revisions- oder Statuierungsrecht.

 

*** 5 % Abzug für § 13 Aktivitäten: Schade dass eine gute Sache mit einer "Bestrafung" = Kürzung beginnt. Warum kann man das nicht als Fonds des BM für Sondermaßnahmen gestalten. Mit der Textierung der Zi 5 schafft man nur Gegner sinnvoller Maßnahmen.

 

*** Wieso ist die Zuständigkeit des Unirates zu §21 Zi 1 Pkt 7 alt entfallen. Bei diesen Studienangeboten kann die Uni Loyalitäten mit Absolventen aufbauen und festigen und außerdem Geld verdienen.

 

*** Wieso wurde in 21/1/12 alt der Wortlaut "Berichtspflicht" auf "jährliche Berichtspflicht sowie unverzügliche Berichtspflicht" geändert.  Berichtsinhalte sollten nicht im Gesetz stehen sondern in einem Eigentümer-Brief des/der BM enthalten sein. Auch bei einer Hauptversammlung kann jeder Eigentümer ALLES fragen.

Das Wort "unverzüglich" ist eine sehr unbestimmter und unbestimmbarer Rechtsbegriff. Daran können Dritte ganz leicht Haftungen festmachen.  Und wen trifft die Pflicht? Das Organ? Oder gar jedes einzelne Unirats-Mitglied? Wollen Sie wirklich jede Woche einen schriftlichen Bericht? Defensives Berichten wird durch "unverzüglich" gefordert!!?

 

 

 

 

 

***Es sollte klar sein, dass alle "Wahlergebnisse" kein Bescheid sind, da sonst alle Unterlegenen berufen und damit den weiteren Ablauf lahm legen können.

 

 

*** §45 Durch Einleitung eines Aufsichtsbehördlichen Verfahrens enden alle Dienstverhältnisse augenblicklich. Geht das? Z.B. Institutsgründung wird überprüft, sind dann alle Mitarbeiter eo ipso "entlassen". Welches Dienstrecht sieht das vor?

 

*** Ist der Studierendenanwalt neben der Volksanwaltschaft nötig?

Geht man als Student erst in die Verwaltungsinstanz und dann zum St-Anwalt und anschließend zur Volksanwaltschaft oder umgekehrt? Rechtlich möglich ist es. Ist es wirtschaftlich im Verhältnis zum Gerechtigkeitsgewinn?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dkfm.Dr.Siegfried Sellitsch
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