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BMWF I/6a

z.H. Mag. Christine Perle

 

Minoritenplatz 5

1010 Wien

                                                                                                          Wien, 8. August 2008

 

 

 

Stellungnahme ÖAD zum Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes

do. GZ: BMWF-52.250/0135-I/6a/2008

 

 

Die Stellungnahme des ÖAD bezieht sich auf jene Teile des Entwurfs des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes, welche die Internationalisierung der Universitäten betreffen.

 

Grundsätzlich begrüßt es der ÖAD, dass die Gesetzesnovelle verschiedene Bestimmungen vorsieht, welche aus Sicht des ÖAD zu einer Steigerung der Internationalisierung und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Universitäten beitragen können. Dazu sind folgende Punkte hervorzuheben.

 

 

Ad Z 44 und 124, (§ 22 Abs. 1 Z 9a und § 91 Abs. 2): Festlegung von Studienbeiträgen für ausländische Studierende:

 

In Verbindung mit den Internationalisierungsaktivitäten ist die Überlegung, die Studienbeiträge in die Autonomie der Universitäten zu legen, ein richtiger Schritt. Für Partnerschaften, die gezielt ausgebaut werden sollen, wird damit ebenso der erforderliche Freiraum geschaffen, wie für exzellente Studienprogramme, die international stark nachgefragt sind.

Wichtig aus Sicht des ÖAD ist, dass die Universitäten tatsächlich „Studienförderungsmaßnahmen zur Unterstützung sozialbedürftiger Drittstaatsangehöriger“ schaffen. Die Unterstützung sozialbedürftiger Studierender soll dabei zumindest in jener Höhe erfolgen, dass diese maximal den für Österreicher vorgeschriebenen Studienbeitrag bezahlen.

Die bisherigen Bestimmungen bezüglich Erlass des Studienbeitrages (§ 92) sollen beibehalten werden. In § 92 (1) Z 1 sollen auch Stipendiaten in anderen österreichischen oder universitären Förderprogrammen explizit für den Erlass des Studienbeitrages vorgesehen werden. Die Liste der am wenigsten entwickelten Länder sollte um weitere Entwicklungsländer erweitert werden.

 

Ad Z 100, § 51 Abs 2 Z 27 und weitere Stellen im Gesetz, Doppeldiplome:

bei Doppeldiplomprogrammen bildet die Einfügung des Klammerausdruckes (double, multiple, joint degree) die in der Praxis vorhandene unterschiedliche Benennung von in internationalen Kooperationen durchgeführten „Joint Study Programs“ ab. Das mit dieser Ergänzung definierte breitere Spektrum eröffnet eine weitere gute Möglichkeit,  Internationalisierungsaktivitäten – z.B. über die von BM Hahn geplante Mobilitäts- und Humanressourcen-Offensive - auszubauen.   

 

 

Ad Z 103, § 54 Abs. 3 und Z 107, § 54 Abs. 11: Durchführung von Auslandsemestern:

Die bisherigen auch im internationalen Umfeld gemachten Erfahrungen zeigen, dass mit der  Einführung der Bologna-Studien-Architektur zunächst eine Reduktion der Auslandsaufenthalte von Studierenden zu verzeichnen ist. Dies ist insbesondere auf den engeren Zeitrahmen (6 Semester) in den Bachelor Studien zurück zu führen. Der ÖAD schlägt daher vor, in § 54 Abs 3 zusätzlich zu den Kriterien der Beschäftigungsfähigkeit und internationalen Vergleichbarkeit festzulegen, dass bei jenen Studien, die ein Auslandssemester verpflichtend vorsehen oder als wesentlichen Bestandteil eines Curriculums einstufen, der Arbeitsaufwand ebenfalls bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen kann. Damit kann dem Argument begegnet werden, dass sich die neue Studienarchitektur negativ auf die Mobilität von Studierenden auswirkt.

 

Ad Z 105, § 54 Abs. 9: Die Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für den Abschluss solcher Vereinbarungen ist zu begrüßen.

 

 

Ad Z 107, § 54 Abs. 12: Verwendung von Fremdsprachen:

Der ÖAD hält die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc. für außerordentlich wichtig.

 

 

Ad Z 110, § 60 Abs. 1a: bedingte Zulassungsbescheide:

Die vorgeschlagene Ausstellung von bedingten Zulassungsbescheiden wird in Hinblick auf das damit verbundene erleichterte Erstantragsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Erhalt eines Aufenthaltstitels für Österreich als Übergangslösung begrüßt. Es ist jedoch weiterhin eine praxisgerechte Novellierung des Fremdenrechts zur Erleichterung der Einreisevorschriften und –modalitäten für drittstaatsangehörige Studierende unbedingt erforderlich und anzustreben.

 

 

Ad Z 115, § 64 Abs. 4 und 5: qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien:

Die Zulassungsbedingungen dürfen nicht dazu führen, dass ausländische Studierende (insbesondere aus EZA-Ländern) benachteiligt werden.

 

 

 

 

Zu Z 116, § 64 Abs. 6: zahlenmäßige Beschränkung in Studien, welche ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden:

Das Angebot fremdsprachiger Studiengänge ist die Voraussetzung für den Ausbau von Internationalisierungsaktivitäten, der letztlich auch eine Balance zwischen Outgoing- und Incoming-Studierenden beinhaltet. Die Beschränkung auf 10% der Studierenden sollte daher nicht fest geschrieben werden. Die Universitäten sollten ermächtigt werden, eigenständig dazu einen Prozentsatz festlegen. Damit ließe sich auch wieder ein guter Bezug zur Leistungsvereinbarung herstellen.

 

 

Zu Z 117, § 64a: Studienberechtigungsprüfung

Im Sinne der Internationalität sollten alle ausländischen Studierenden die Möglichkeit zur Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung erhalten.

 

 

Generelle Feststellung zu § 13 Abs. 2 Z 1.e): Leistungsvereinbarung, Erhöhung der Internationalität und Mobilität:

Mit diesem Passus im Gesetz können Maßnahmen zur Internationalisierung gezielt intensiviert werden. Für die Zukunft sollte diese Möglichkeit stärker genutzt werden, um für konkrete Aktivitäten ein entsprechendes Maß an Verbindlichkeit sicher zu stellen. Für die von Bundesminister Hahn geplante Mobilitäts- und Humanressourcen-Offensive ist somit die Leistungsvereinbarung ein wichtiges Instrument für die Umsetzung. Für Beratungen und die konkrete Abwicklung bietet der ÖAD seine Expertise an. 

 

 

 

 

 

Univ.Prof.Dr. Hubert Dürrstein, eh                         Mag. Ulrich Hörmann, eh

Präsident                                                                             Generalsekretär

 

 

 

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