An das

 

Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

 

per E‑Mail: christine.perle@bmwf.gv.at

 

 

 

GZ: BMSK-10321/0015-I/A/4/2008

Wien, 12.08.2008

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes; Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note vom 13. Juni 2008, GZ BMWF‑52.250/0135-I/6a/2008, betreffend den Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes nimmt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stel­lung:

 

 

Zu Art. I Änderung des Universitätsgesetzes 2002

 

Zu Z 72 (§ 42 Abs. 1):

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Hochschul- und Universitätsbereich vom Geltungsbereich des Behinderteneinstellungsgesetzes und Bundesbehinderten­gleichstellungsgesetzes erfasst ist. Behinderte Bedienstete und Studierende können sich daher im Diskriminierungsfall auf das Behindertengleichstellungsrecht berufen. Die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-behindertengleichstellungsgesetzes beziehen sich allerdings auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.

 

Trotzdem spricht nichts dagegen, auch den Diskriminierungstatbestand „Behinde­rung“ in das Universitätsgesetz aufzunehmen. Es wäre durchaus zweckmäßig, wenn der universitätsinterne Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen auch die Anliegen der Menschen mit Behinderungen mitumfasst.

 

 

Zu Z 75 (§ 42 Abs. 8):

 

Begrüßt wird die Verlängerung der Frist in § 42 Abs. 8 von zwei auf drei Wochen.

 

Zu Z 76 (§ 42 Abs. 8b):

 

§ 42 Abs. 8b wirft die Frage auf, warum der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfra­gen binnen einer Woche Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben hat, wenn der Verdacht der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt. Eine Wo­che erscheint zu kurz, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die anderen Fris­ten drei bzw. vier Wochen lang sind. Weiters ist nicht erkennbar, was bei Verdacht auf Vorliegen der anderen Diskriminierungsgründe (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) im Zusammenhang mit der Bestellung einer Rektorin oder eines Rektors zu geschehen hat bzw. warum diese Tatbestände der Diskriminierung hier ausgespart wurden.

 

 

Abschließend wird mitgeteilt, dass die elektronische Fassung dieser Stellungnahme auch an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt wurde.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Walla

 

 

Elektronisch gefertigt.