Stellungnahme zu Universitätsrechtsänderungsgesetz 2008

 

 

Grundsätzlich handelt es sich beim UG 2002 um ein wirklich bahnbrechendes Gesetz, das den Universitäten im europäischen Vergleich herausragende Gestaltungsmöglichkeiten einräumt.

Meine Beobachtung des Vollzugs des nun weiterzuentwickelnden Gesetzes,  gab es an einigen Universitäten immer wieder Friktion im Zusammenspiel der einzelnen Gremien (Rektorat, Universitätsrat, Senat) Der vorliegende Entwurf versucht, die Kompetenzen der einzelnen Gremien klarer darzustellen und gegeneinander abzugrenzen. das ist positiv zu beurteilen.

 

zu den einzelnen Bestimmungen:

 

§12 Universitätsfinanzierung:

Es ist vorgesehen, das Universitätsbudget um 5% zu reduzieren, um ein neues Element der Leistungsvereinbarungen, die Gestaltungsvereinbarungen, zu finanzieren.

Darüber hinaus sieht die weiter geltende alte Bestimmung des Abs.7 die Möglichkeit der Reduktion des Budgets vor, die nun um weitere Reduktionsmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung erweitert wurde. Aus meiner bisherigen Erfahrung verfügen die Universitäten allerdings über keinen solchen operativen finanziellen Spielraum, der die Akkumulation der Kürzungen (5% für die Gestaltungsvereinbarungen, 2% für das erste Jahr der LV und weitere 3% für die Nichterreichung von Zielen der LV) für den Standort verkraftbar werden ließe. Nachdem kein Interesse bestehen kann, einen Standort in ernste finanzielle Schwierigkeiten zu bringen, schlage ich vor das Ausmaß der möglichen Kürzungen zu deckeln.

 

Die Möglichkeit des Abschlusses von Gestaltungsvereinbarungen  zur Unterstützung des europäischen Hochschulraumes stellt akonto der Einjährigkeit eine Einschränkung der Autonomie dar.

Die Zielsetzungen des europäischen Hochschulraumes sind über viele Jahre bekannt, werden vom Rat der europ. BildungsministerInnen (dem Herr BM Hahn ebenfalls angehört) verabschiedet und könnten daher durchaus Teil der dreijährigen Leistungsvereinbarung sein.

 

§13 Leistungsvereinbarung

Die Festlegung von bestimmten Indikatoren ist positiv, es sollte allerdings zu keiner Vermehrung der bereits jetzt sehr umfangreichen Indikatoren der Wissensbilanz kommen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erhebung der bereits jetzt in Verwendung befindlichen Indikatoren sehr arbeitsintensiv ist und zu umfangreichen Klärungsprozessen zwischen Ministerium und Universität geführt hat. Eine Erweiterung ist daher nicht sinnvoll. Es sollte vielmehr überlegt werden, die Indikatoren mengenmässig zu reduzieren.

Die Zusammenlegung des Leistungsberichts mit der Wissensbilanz wird ausdrücklich begrüßt!

 

 

§20 Leitung und innere Organe

Die Schaffung der Möglichkeit der Abberufung von LeiterInnen von Organisationseinheiten wird ausdrücklich begrüßt. Darüber hinaus ebenfalls die Möglichkeit Personen einzusetzen, die nicht zu den UniversitätsprofessorInnen gehören.

 

 

 

 

 

 

 

§21 Universitätsrat:

Begrüßt wird die Möglichkeit das Procedere der Wahl des Rektors zu bestimmen (Zi. 3), sowie die Wahl der VizerektorInnen durch den Universitätsrat (Zi.5)

 

Nachdem Curricula auch wirtschaftliche Auswirkungen beinhalten können sollte zumindest eine Genehmigung der finanziellen Auswirkungen durch den Universitätsrat aufgenommen werden.

 

Die Ziffern 15 und 16 (Stellungnahme zum Budgetvoranschlag und zur Leistungsvereinbarung) sind zu schwach. Wenn der Universitätsrat jedenfalls die wirtschaftliche Verantwortung über die Universität inne haben soll, so muss hier ein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen werden.

 

Ausdrücklich befürwortet wird die Schaffung der Möglichkeit der Information des Universitätsrates. Diese hat schon bisher aus meiner Sicht gut funktioniert. Für ein professionelles Arbeitsverhältnis sind solche Normungen allerdings sinnvoll.

 

In diesem Sinne verstehe ich auch die neuen Bestimmungen des Abs 5. der Offenlegung und Genehmigungspflicht von  Geschäftsbeziehungen zw. Universitätsrat und Universität.

 

§23a Findungskommission.

Dies ist ein wichtiger Schritt zur Bereinigung der Kompetenzen zw. Senat und Universitätsrat.

Eine gemeinsame Kommission zur Erstellung eines Vorschlages ist sehr zu begrüßen.

 

§23b

Die Wiederwahl eines Rektors ohne Ausschreibung ist sinnvoll und wird in der Wirtschaft analog praktiziert.

 

§23b Abs 2.

Diese Bestimmung finde ich problematisch: Einerseits ist ein Mitglied des Senates in der Findungskommission, die in ihrem Vorschlag an den Senat den amtierenden Rektor jedenfalls aufnehmen muss, andererseits kann der Senat diese Person ablehnen. Das bringt meines Erachtens die Person des Senats in ungeheuren Zugzwang. Da sollte überlegt werden, ob diese Bestimmung gestrichen werden könnte?

 

§25 Senat:

Die Aufnahme von VertrerInnen des Mittelbaues wird begrüßt.

 

§45a.

Ich habe die Hoffnung, dass niemals ein/e Universitätskurator/in bestellt werden muss.

 

§54

Die Möglichkeit für Lehramtsstudien nunmehr auch ein Bachelor- und Masterstudium vorzusehen ist sehr positiv zu beurteilen und wird einen wertvollen Beitrag zur studentischen Mobilität leisten.

Ebenso halte ich die Möglichkeit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache  (Zi. 12)für eine sinnvolle Ergänzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

§64 Abs 5

Grundsätzlich verstehe ich die Intention der Schaffung von Zulassungsvoraussetzungen für Masterstudien. Diese ermöglichen auch Personen von Universitäten mit einem anglikanischen System ein Masterstudium an einer österreichischen Universität aufzunehmen. Mir ist allerdings nicht verständlich was mit „qualitativen Zulassungsbedingungen“ gemeint ist. Das sollte näher definiert werden.

 

§85

Die Schaffung einer zentralen Datenbank zur elektronischen Erfassung aller wissenschaftlichen Arbeiten ist für einen österreichischen Leistungsnachweis von großer Bedeutung.

 

§ 86 Veröffentlichungspflicht.

Die in Abs 1 genannte Bestimmung „Sofern vorhanden, kann diese Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen“ stellt meines Erachtens einen Widerspruch zu §85 dar, in welchen die Arbeiten elektronisch gespeichert werden müssen.

Dies hätte zur Folge, dass diese Arbeiten erst digitalisiert werden müssten. Das wiederum stellt einen erheblichen finanziellen Mehraufwand dar. Darüber hinaus möchte ich zu bedenken geben, dass wohl keine wissenschaftliche Arbeit nicht in elektronischer Form verfasst werden wird.

Daher halte ich diesen Satz für entbehrlich.

 

§93a

Die gesetzliche Verankerung der Studierendenanwaltschaft und die Verpflichtung jeder Universität zur Einrichtung einer Servicestelle  waren dringend notwendig und sind ein wichtiges Signal an die Studierenden.

 

 

 

 

Dr. Gabriele Zuna-Kratky

Technisches Museum Wien

1140 Wien