An das  Präsidium des

Nationalrates der  Republik Österreich

und

das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

 

 

 

Wien, am 11. August 2008

 

 

Betrifft: Stellungnahme der Hochschüler- und Hochschülerinnenschaft an der Universität für Bodenkultur Wien zum Entwurf des Universitätsrechts – Änderungsgesetz 2008

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Bundesminister!

 

In der Anlage darf ich Ihnen die Stellungnahme der ÖH BOKU zum Entwurf des Universitätsrechts – Änderungsgesetz 2008 übermitteln!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Thomas Neudorfer

Vorsitzender der ÖH BOKU

 

 

 


ÖH BOKU

Peter Jordan Straße 76

1180 Wien

Tel: 01 / 47654 / 2000

Mail: sekretariat@oehboku.at


Stellungnahme der ÖH – BOKU

zum Begutachtungsentwurf eines

„Bundesgesetzes, mit dem das  Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (UG 02) und das Bundesverfassungsgesetz (B – VG) geändert wird, sowie Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) , des Bundesgesetzes der Organisation der Universitäten und Künste (KUOG), des Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (UniStG) aufgehoben werden (Universitätsrechtsgesetz 2008)“ sowie Anregungen für die Anpassung des StudFG

 

 

 

Präambel

Seit der Einführung des UG 02 und der Etablierung der Bologna – Studienarchitektur an den meisten Universitäten sind unklare Definitionen und Probleme in der Handhabung des Gesetzes aufgetaucht. Leider werden diese Mängel in dem vorliegenden Entwurf nicht oder nur ungenügend beseitigt. Vor allem im Bereich des Studienrechtes gibt es großen Handlungsbedarf. Bei der letztjährigen Rektorswahl ist es an manchen Universitäten zu Unstimmigkeiten gekommen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass gleich das ganze Procedere der Wahl verändert wird.

Der vorliegende Entwurf zur Änderung des UG 02 bedeutet einen Rückschritt in der Autonomie der Universitäten. Die Kräfteverteilung der drei Leitungsorgane Rektorat, Unirat und Senat wird ungleichmäßig verschoben, der Senat wird im Bezug auf die Rektorswahl entmachtet, ihm fällt dabei nur noch eine marginale Rolle zu.

Der Bereich der Masterzulassung ist in dem vorliegenden Entwurf unzufriedenstellend geregelt. Zu leicht kann die erforderliche Mindestqualifikation für die Zulassung in ein Masterstudium (die bereits im UG 02 verankert ist) zu versteckten Zugangsbeschränkungen führen. Der Universitätszugang in Österreich muss frei bleiben und allen Bürgern zugänglich sein.

Aus unserer Sicht ist der vorliegende Entwurf abzulehnen und drastisch zu verändern.

 


Anbei die detaillierten Ausführungen zu den einzelnen thematischen Punkten

 

Zusätzliche Kontrolle durch das Ministerium (ad § 9)

Eine zusätzliche Kontrolle durch das Ministerium bei Gesellschaften, Stiftungen u. ä. , an welchen die Universitäten 50 % und mehr halten, ist im Endeffekt eine doppelte Überprüfung dieser, da der Universitätsrat seiner Aufsichtspflicht nachkommen muss und die Kontrolle über derartige Unternehmen ausführt. Eine Änderung wird daher abgelehnt.

Eine Kürzungsmöglichkeit des Globalbudgets der Universitäten im Nachhinein wird entschieden abgelehnt, da es die Planungssicherheit für die Universitäten einschränkt. Konsequenzen durch Nichterreichen der Leistungsvereinbarungsziele können sich frühestens in der darauffolgenden Leistungsvereinbarungsperiode niederschlagen.

 

Rektorswahl (ad §§ 19, 21, 23,25)

Eine Veränderung des bisherigen Wahlprocedere bei der Rektorswahl wird entschieden abgelehnt. Dem Senat muss die Kompetenz der Erstellung der Wahlordnung, die Ausschreibung sowie die Erstellung des Wahlvorschlages zugesprochen bleiben.

Die Einrichtung einer Findungskommission (§23a) wird abgelehnt. Durch diese Kommission wird der Senat entmachtet, der Unirat alleine könnte durch die vorgeschlagenen Bestimmungen den Rektor / die Rektorin wählen. Eine Zustimmung des Senates wäre nicht mehr notwendig. Die Aufnahme eines Kandidaten / einer Kandidatin in den Wahlvorschlag ohne eine vorhergehende, laut Ausschreibungstext fristgerecht eingebrachte Bewerbung wird abgelehnt.

Das vorgeschlagene Procedere, wenn sich der amtierende Rektor oder die amtierende Rektorin wieder für die Wiederwahl interessiert und Unirat sowie Senat mit 2/3 Mehrheit zustimmen (§ 23b Abs. 1) wird ausdrücklich begrüßt.

Ein automatisches Aufnehmen des amtierenden Rektors oder der amtierenden Rektorin in den Wahlvorschlag, außer zwei Drittel der Senatsmitglieder stimmen dagegen (§ 23b Abs. 2)  wird abgelehnt.

Die Abberufung des amtierenden Rektors oder der amtierenden Rektorin muss weiterhin auch auf Antrag des Senats möglich sein.

 

Rektorat (ad § 22 und § 23)

Die Festlegung der Studiengebühren (§22 Abs. 1 Z 9 a)  muss wieder Kompetenz des Senats werden

Die Auflassung, Änderung sowie Untersagung der Curricula etc. (§22 Abs. 1 Z 12). darf nur im Einvernehmen mit dem Senat und nach der Kontrolle der Vereinbarkeit mit dem Entwicklungsplan erfolgen.

Der Senat muss wieder Antragsrecht auf Abberufung bekommen (§23 Abs. 5)

 

Senat (ad. § 25)

Bei den im Entwurf geänderten Aufgaben des Senates wird strikt gegen diese Vorschläge Stellung bezogen. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Stellungnahme des Senates der Universität für Bodenkultur, welcher in diesem Paragraphen die Fehler des UG 02 zur Genüge aufweist.

Angeregt wird ein Vorschlagsrecht des Senates für Satzungsänderungen (§25 Abs. 1), da sich das Procedere zur Änderung der Satzung als sehr langwierig erweist.

Zur Größe des Senats (§25 Abs. 2). Die derzeitige Größe des Senats (16 Mitglieder) hat sich an der Universität für Bodenkultur sehr bewährt. Eine flexible Handhabung der Größe, zugeschnitten auf die jeweiligen Bedürfnisse der Universitäten erweist sich als sehr praktikabel. Weiters wird angemerkt dass bei einer Senatsgröße von 18 Personen nicht 25 v. H. Mitglieder Studierende (entspricht 4,5 Mitglieder) sein können und diese Regelung ein Widerspruch in sich ist.

Wir halten fest, dass sinnvolle Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in allen Ebenen universitärer Dienstverhältnisse begrüßt werden. Die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen tragen allerdings nichts zu dieser Erhöhung bei (u. a. §25 Abs. 4a, §21 Abs. 6a). Die vorgeschlagene Quotenregelung für die Besetzung der universitären Gremien stellt eine diskriminierende Abwertung der Leistungen der Frauen in der Universität dar und wird entschieden abgelehnt. Die Handhabung des Frauenanteils bei der Erstellung der Wahlvorschläge ist eine Einschränkung in die Wahlfreiheit und in der Praxis ohne massive Zeitverzögerungen bei der Entscheidungsfindung nicht handhabbar.

Eine Einrichtung einer „Kurie der Habilitierten“ im Senat anstatt der Professorenkurie wie in der Stellungnahme des Senats der Universität für Bodenkultur angeregt wird ausdrücklich unterstützt. Diese Maßnahme würde zur Demokratisierung der Universitäten beitragen und die erbrachten Leistungen des derzeitigen „Mittelbaus“ anerkennen.

 

Universitätsrat (ad §21)

Die 4-jährige Sperre nach politischen Funktionen muss beibehalten werden um die politische Einflussnahme an den Universitäten zu verhindern (§21 Abs. 4)

Die Bestellung der in §21 Abs. 6 Z 2 genannten Mitglieder muss im Sinne einer ausgewogenen politischen Machtverteilung weiterhin durch die Bundesregierung erfolgen. Die Anwendung des B-GlBG bei der Bestellung wird auch hier abgelehnt.

Die Einführung der Zweidrittelmehrheit für die Abberufung des amtierenden Rektors oder der amtierenden Rektorin ist abzulehnen (§21 Abs. 7)

Die Vergütung für die Uniräte muss einheitlich geregelt werden oder der Senat sollte die Höhe der Vergütung festlegen. Im Sinne der Transparenz muss die Höhe der Vergütung veröffentlicht werden (§21 Abs. 11)

Die Einräumung des Rechts zur Anwesenheit bei der gesamten Sitzung und des Rederechts bei den Sitzungen des Unirats muss im Sinne einer guten Zusammenarbeit der Gremien für die ÖH und den Senat eingeräumt werden (§21 Abs. 15)

 

 

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

 

Bachelor- Masterumstieg

Generell als problematisch stellt sich der Umstieg vom Bachelorstudium zum Masterstudium dar, da für den Abschluss des Bakk – Studiums der letzte Prüfungstermin herangezogen wird. Das bedeutet, dass Studenten, welche nach der Nachfrist mit dem Bachelorstudium fertig werden, v. a. großen finanziellen Problemen entgegensehen müssen, da sie nicht mehr offiziell Studierende sind. Dies zieht die verspätete Nachzahlung der Familien- und Studienbeihilfe nach sich, die Versicherung ist nicht mehr gültig und es können keine Prüfungen (schon für den Master) mehr absolviert werden.

Aus diesem Grund wird die letzte Prüfung aus dem Bakk – Studium auf of auf das Ende des Semesters / Beginn Nachfrist gelegt und die Studenten damit zu einer unnötigen („virtuellen“) Verlängerung gezwungen. Der Abschluss des Studiums verzögert sich dadurch. Hier ist auch zu klären, wie mit schon im Bachelorstudium abgelegten Masterprüfungen umzugehen ist. Aus unserer Sicht muss die Absolvierung derartiger Prüfungen uneingeschränkt ermöglicht werden um Studienzeitverzögerungen auszuschließen. Oftmals muss man auf einen Prüfungstermin für das Bachelorstudium warten und in dieser Zeit sollte es schon möglich sein Mastervorlesungen zu machen.

Aus diesen für viele Studenten nicht tragbaren Umständen fordern wir eine ganzjährige Zulassung zum Masterstudium!

 

Lehrveranstaltungen mit mehreren Teilprüfungen und Übungen

Zusätzlich als hemmend für eine Beschleunigung der Studiendauer wirken sich Prüfungen / Vorlesungen mit „prüfungsimmanenten Charakter“ aus, v. a. bei Studien mit naturwissenschaftlich – technischen Inhalten haben solche Vorlesungen einen hohen Beliebtheitsgrad erreicht. Ehemals in Vorlesung und Übung getrennte Fächer wurden im Zuge des UG zu „VU´s“ mit prüfungsimmanenten Charakter umgewandelt. Um aber ein positives Zeugnis zu erhalten, müssen alle Teile dieser LVA positiv abgelegt werden, und hier beginnen die Probleme: Einige Vorlesungen werden nur im WS / SS abgehalten und der Student ist mitunter gezwungen, ein ganzes Jahr zu warten bis er den negativ beurteilten Teil wiederholen kann. Dramatischer wirkt es sich in Mastervorlesungen aus, die auf Grund von Einsparungsmaßnahmen nur noch im 2 – Jahres – Turnus abgehalten werden.

Aus diesem Grund fordern wir hier die Möglichkeit, auch Übungen u. ä. mindestens dreimal wiederholen zu dürfen.

Wenn für eine erfolgreiche Absolvierung mehrere Teilergebnisse absolviert werden müssen, dann sind diese Teilergebnisse innerhalb von 3 Jahren zu erbringen.

 

Anregungen zur Anpassung des StudFG

Laut Definition der Bologna Studienarchitektur sind Bachelor- und Masterstudium zwei voneinander unabhängige Studien, hingegen werden aber in Österreich die Studierenden gezwungen, innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Bakk – Studiums in ein Masterstudium zu inskribieren, um die Studienbeihilfe nicht zu verlieren. Auch hier wird auf eine strenge Trennung von Seiten des Gesetzgebers erwartet, eine Anpassung im Studienförderungsgesetz ist dringend notwendig. Weiters ist es nicht verständlich, warum bei einer zu langen Studiendauer des Bachelorstudiums der Anspruch für die Studienbeihilfe des Masterstudiums verfällt. Besonders berufstätige Studierende oder Studierende mit Kind werden durch diese Regelung benachteiligt.

 

Studiendauer (ad §54 Abs. 2)

Eine Ausweitung der Studiendauer des Bachelorstudiums in Ausnahmefällen auf 240 ECTS – Anrechnungspunkte wird ausdrücklich begrüßt. Wenn diese Regelung getroffen wird, muss aber auch die Möglichkeit eines einjährigen Masterstudiums eingeräumt werden.

 

Zeugnisausstellungen

Eine Regelung bei Versäumnis der 4 – Wochen – Frist bei der Zeugnisaustellung ist wünschenswert, da es immer wieder zu Schwierigkeiten kommt wenn Zeugnisse zu spät ausgestellt werden (z. B. beim Bachelor – Master Umstieg)

 

Konsequenzen von Evaluierungen

Vom Gesetzgeber sind verpflichtende Maßnahmen für laufend schlecht evaluierte Lehrende festzulegen, da unserer Meinung nach alleine die Evaluierungsmaßnahmen der Lehrenden keine erkennbaren Verbesserungen der Lehre mit sich bringen.

 

Definition schwerer Mangel bei Prüfungen (§79)

Eine genaue Definition des schweren mangels bei Prüfungen durch den Gesetzgeber wäre günstig, da es in diesem Bereich öfters zu Unklarheiten gekommen ist.

 

Einsicht in Prüfungsunterlagen

Es ist genau zu definieren, dass in alle Prüfungs- und Beurteilungsunterlagen Einsicht genommen werden kann. Die bisherige Regelung ist klar zu präzisieren, damit die Einsicht in Prüfungs- und Beurteilungsunterlagen nicht verhindert werden kann

Die Zeit die dem Kandidaten bei der Begutachtung der vorliegende Prüfungs- und Beurteilungsunterlagen zur Verfügung steht, sollte vom Prüfer nicht beschränkt werden können. Hier fehlt eine präzise Formulierung die es den Studierenden ermöglicht, ausreichend Zeit für die Durchsicht der Unterlagen zu nutzen.

 

Zulassung zu ordentlichen Studien (ad §64 Abs. 4 und 5)

Grundsätzlich ist hier festzuhalten, dass wir sehen, dass nur Studierende mit ausreichender fachlicher Qualifikation zu den Master- und Doktoratsstudien zugelassen werden sollen. Die Überprüfung der Qualifikation darf auf gar keinen Fall mit Eingangsprüfungen oder mittels einer Platzbeschränkung für die Masterstudien erfolgen. Jeder Studierende, der ein entsprechendes, fachliches Bachelor- oder Diplom/Magisterstudium nachweisen kann muss für das Master- oder Doktoratsstudium zugelassen werden.

Die derzeitige Regelung scheint ausreichend zur Überprüfung der Qualifikation. Das Rektorat muss die Qualifikation prüfen und kann die Zulassung vornehmen. In Einzelfällen (!) können bestimmte Lehrveranstaltungen des normalerweise vorhergehenden fachlich geeigneten Studiums auferlegt werden. In den Prozess der Zulassung kann auch der Senat eine Stellungnahme abgeben bzw. die Zulassung in zweiter Instanz vornehmen.

So sind in §64 Abs. 4, §64 Abs. 5 sind dahingehend zu ändern, dass die auferlegten Prüfungen aus dem normalerweise vorhergehenden fachlich geeigneten Studium sind und diese Prüfungen nicht für Studierende dieses vorhergehenden Studiums auferlegt werden dürfen.

Der letzte Satz, der zur Auferlegung qualitativer Zulassungsbedingungen berechtigt muss ersatzlos gestrichen werden!

 

Festlegung der Zahl der Studierenden für fremdsprachige Masterstudien (ad §64 Abs. 6)

Diese Regelung stellt quantitative Zugangsbeschränkungen dar und bedeutet einen Einschnitt in den freien Hochschulzugang und ist strikt abzulehnen.

 

Anerkennung von Prüfungen (ad §78)

Die Anerkennungskriterien sind genau zu definieren, es muss festgelegt werden wer für die Anerkennung zuständig ist. Es müssen Kriterien für die Gutachten festgelegt werden und eine Verpflichtung zur Ausstellung eines Gutachtens etabliert werden.

 

Ein derartiges Gutachten muss einen ausreichenden Vergleich der Inhalte der Prüfungen enthalten. Der Prüfungsmodus oder Lehrveranstaltungstyp darf kein Kriterium für nicht – Anerkennung sein. Weiters dürfen minimal unterschiedliche ECTS – Anrechnungspunkte kein Grund für eine Nicht – Anerkennung darstellen.

 

 

§ 79 Rechtsschutz bei Prüfungen

Eine Regelung ist im UG zu verankern, dass die angebotenen Prüfungstermine im Semester gleichmäßig aufzuteilen sind. Derzeit besteht noch die Möglichkeit alle geforderten Termine an einem Tag anzubieten.

Bei mehr als 80% Durchfallsquote wird der betreffende Professor dazu verpflichtet binnen 4 Wochen nach Notenbekanntgabe eine detaillierte schriftliche Stellungnahme mit der Begründung und  dem Zustandekommen der Durchfallsquote zu veröffentlichen.

 

Positive Prüfungen sollen bis zur Beendigung des Studiums wiederholt werden dürfen.

 

§ 91 Studienbeitrag

Die ÖH BOKU spricht sich entschieden gegen doppelte Studiengebühren und gegen die Freigabe der Höhe der Studiengebühren für Studierende aus Drittstaaten (lt. §91 Abs. 2) aus. Eine Förderung sozial bedürftiger Studierender wird ausdrücklich begrüßt.

Der Lehrgangsbeitrag ist als Kompetenz des Senats weiterhin von diesem festzulegen (§91 Abs. 7)

 

§ 93a Studierendenanwaltschaft

Die Studierendenanwaltschaft hat sich als wichtige Stütze der ÖH etabliert. An den Universitäten nehmen die Aufgaben der Studierendenanwaltschaft die lokalen ÖHs wahr. Eine Einrichtung lokaler Stellen der Studierendenanwaltschaft wird abgelehnt, da diese Konkurrenz zur ÖH darstellen und die Beratung der ÖH derzeit hervorragend läuft. Für weitreichendere Probleme soll die Studierendenanwaltschaft im BMWF eingerichtet werden und ausgebaut werden. Eine regelmäßige Information an die lokalen ÖHs ist wünschenswert.

 

Abgekürztes Berufungsverfahren für Professuren (ad §99)

Die Ausweitung des der Dauer der vom Rektorat berufenen Professuren ist abzulehnen. Diese Regelung führt dazu, dass viele Professuren (z. T. am Entwicklungsplan vorbei) vom Rektorat berufen werden und diese Form der Berufungen zum Normalfall werden kann. Aus Gründen einer gesicherten Zukunftsperspektive für die angehenden zu berufenden Kandidaten ist die Regelung beizubehalten und schnellstmöglich eine ordentliche Berufung anzustreben.