Zentralsekretariat

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e-mail: zentralsekretariat@goed.at

 

 
 

 


An das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

 

 

per e-mail an: christine.perle@bmwf.gv.at

sowie an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Unser Zeichen:                                                               Ihr Zeichen:                                       Datum:

Zl. 8.495/08-VA/Dr.Schn/Mag.Kor/RauE                                             Wien, 2008-08-14

 

Betrifft: Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes

            (Änderung des Universitätsgesetzes 2002, Änderung des B-VG,

            Aufhebung von Bestimmungen des UOG 1993, KUOG, UniStG);

            Stellungnahme

 

 

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst übermittelt zu oben angeführtem Entwurf fristgerecht folgende Stellungnahme:

 

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst lehnt diesen Ministerialenturf generell und vollständig ab, da keinerlei Punkte des Regierungsprogramms berücksichtigt wurden und außerdem alarmierende Tendenzen zum Rückbau der Autonomie eingeschlossen sind, wie z.B. Budgetregeln, Gestaltungsvereinbarungen mit jährlichen Überprüfungen, Rückkehr zu ministerieller Detailsteuerung und verfassungsrechtlich problematischer Verschiebungen zu Lasten der Universitäten, und fordert stattdessen die Umsetzung des Regierungsprogramms:  Faculty - einheitliche Hochschullehrer/innengruppe, tenure track, Förderung junger Karrieren, Vereinfachung des Berufungs- und Habilitationsverfahrens (Zahl der Gutachten, geteiltes Berufungsverfahren)! 

 

 

Dazu im Detail die Forderungen:

 

1. Rektor und Vizerektoren §23 und 23a,b

 

Sämtliche  Bestimmungen der Novelle zur Wahl der Rektoren (Konstruktion der Findungskommission, Ausschreibung und Wahl durch den Universitätsrat, Statistenrolle des Senats) sind ersatzlos zu streichen. Wir erkennen in den diesbezüglichen Bestimmungen ein Instrument inakzeptabler Einflussmöglichkeiten des Bundesministeriums und der Politik auf die Universitäten.

a. Rektorswahl durch die Universitätsversammlung

 

Der Rektor muss sich auf eine breite innerbetriebliche Legitimation stützen können

und sollte daher durch eine Universitätsversammlung gewählt werden.

b. Wiederwahl nur einmal möglich

 

Dadurch soll gesichert werden, dass neue Ideen und Vorstellungen in die Universität

eingebracht werden.

 

c. Vetorecht des Senats bei der Bestellung der Vizerektoren

 

Gewährleistet, dass das Rektorat das Vertrauen der Universität hat.

 

d. Unvereinbarkeit des Rektorsamtes mit dem Amt als Monokratisches Studienrechtliches Organ.

 

 

2. Senat §25

 

a. Mitentscheidung des Senats bei der Entwicklung der Universitäten: Zielrichtung, Strukturierung, Schwerpunktbildung und Entwicklungspläne.

 

Die Erstellung der Entwicklungspläne, die Strukturierung und die Schwerpunktbildung

an den Universitäten, haben Auswirkungen, die weit über die Amtsperiode eines

bestellten Rektorats und Universitätsrats hinausgehen. Um in diesem Bereich entsprechende Kontinuität und Nachhaltigkeit zu gewährleisten, bedarf es der Mitentscheidungskompetenz des Senats.

 

 

b. Zusammensetzung des Senates:

Statt der beiden bisherigen Kurien des wissenschaftlichen Personals (Professoren/innen, wissenschaftliche künstlerische Mitarbeiter/innen) ist eine neue einheitliche Gruppe von Universitätslehrer/innen und die Gruppe der nicht auf Dauerstellen befindlichen Personen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter ohne Doktorat vorzusehen; der Bestellmodus und die Anzahl der Vertreter und die Wahl der Vertreter/innen durch die Angehörigen der jeweiligen Gruppe sind im Gesetz nur grundsätzlich zu regeln.

 

Begründung: Demokratiestärkung, Sicherung der nötigen Fachkompetenz für die

Aufgaben des Senats.

 

 

3. Rat

 

Sämtliche  Bestimmungen zu §21 und 23a der Novelle zur Beschickung der Universitätsratsmitglieder durch den Minister allein sind ersatzlos zu streichen. Wir erkennen in den diesbezüglichen Bestimmungen und in §21(7) ein Instrument inakzeptabler Einflussmöglichkeiten des Bundesministeriums und der Politik auf die Universitäten. Gleiche Argumente führen wir gegen §119(5) an.

Gleichermaßen ist Sitz und Stimme der Betriebsratsvorsitzenden in den Universitätsräten - und zwar weder als Vertreter der Universitäten, noch als Vertreter der Politik, sondern zusätzlich als Interessensvertretung der Beschäftigten – eine unabdingbare Forderung aller Arbeitnehmer der Universitäten.

 

Die GÖD fordert, dass § 21 (4) unverändert bleibt, da sie sich bei der geplanten Änderung dem Verdacht, hier Versorgungspositionen für ausgeschiedene Politiker zu schaffen, nicht entziehen kann.

 

a. Beschränkung der Aufgaben des Universitätsrates auf Kontrollaufgaben

(wirtschaftlicher Bereich) und daher: Verschiebung operativer Aufgaben, wie Freigabe von Professorenstellen - zum Senat.

 

b. Zusammensetzung des Universitätsrates: Sitz und Stimme für je ein Mitglied des Betriebsrates der wissenschaftlichen und des der allgemeinen Bediensteten, zusätzlich zur jetzigen Zusammensetzung.

 

 

4. §98, 99, 100: Schaffung einer neuen einheitlichen Gruppe  von Universitätslehrer/innen, bestehend aus den Professoren (gemäß BDG, VBG als auch AngGesetz) und den auf Dauerstellen befindlichen Personen (gemäß BDG, VBG als auch AngGesetz) der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter  mit Doktorat bzw. der gleichzuhaltenden künstlerischen Eignung. Alle Angehörigen dieser Gruppe haben organisationsrechtlich dieselben Rechte und Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Wählbarkeit in Organe und der Übernahme von Leitungsfunktionen.

 

                  UG §98: Aufhebung der Befristung; diese nur im §99 ermöglichen und dort aufgeweitet und gegenüber der jetzigen Regelungen des §99 verschärft; nicht automatisch vom §99 in §98. Rufabwehr ermöglichen im §99. Im §99 sind alle Befristungen vorsehen.  Selbstverantwortung der Rekrutierung auf die Universitäten geben.

 

                  Tenure Track durch Berufungsverfahren in mehreren Stufen:  4-6 Jahre nach a.o. Professur Möglichkeit einer "Aufwertungskommission zum Professor": Um die Personalstruktur rascher an das UG 2002 anpassen zu können, sind im §99 UG 2002 Ergänzungen für ein abgekürztes Berufungsverfahren nötig. Unserer Meinung nach wären folgende Änderungen zweckmäßig:  

(1)      wird verändert zu   

(1a) ....Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Aufwertungsverfahren analog dem Berufungsverfahren gemäß § 98 zulässig, wobei §98 (2) nicht anzuwenden ist und das Verfahren zur Feststellung der Eignung des Betroffenen für die zu besetzende Stelle dient. 

1b)     Soll ein Universitätsprofessor oder eine Universitätsprofessorin (befristet) für eine nach § 98 (1) gewidmete Stelle unter Anwendung von § 98 (2) aufgenommen werden, kann dies für einen Zeitraum bis zu 6 Jahre erfolgen. Bei dieser Aufnahme sind § 98 Abs 3 bis 8 nicht anzuwenden. Es kann eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit durch ein Aufwertungsverfahren analog dem Berufungsverfahren gemäß § 98 vor Ablauf der Bestellung durchgeführt werden, wobei § 98 (2) nicht anzuwenden ist und das Verfahren zur Feststellung der Eignung des Betroffenen für die zu besetzende Stelle dient.

 

 

Sowohl beim Berufungs- (§98) als auch Habilitationsverfahren (§103) sollte die Anzahl der Gutachten reduziert werden, das Verfahren ist zu aufwendig.

 

Die geplante Neufassung des § 99 wird als unkontrollierbares Instrument der Rektoren, an den entsprechenden Gremien vorbei Personalpolitik zu betreiben, abgelehnt, insbesondere als der Kollektivvertrag ein entsprechendes Karrieremodell enthält und die im Regierungsprogramm angekündigte und von der Betriebsrätekonferenz als unabdingbar betrachtete Vereinheitlichung der UniversitätslehrerInnenkurie derartige intransparente Regelungen obsolet macht.

Die Neuformulierung des § 100 ist ein Versuch, die Regelungen des Kollektivvertrages zu unterlaufen. Sie bedeutet eine Unterhöhlung legitimer Arbeitnehmerinteressen und stellt darüber hinaus auch eine Gefährdung der Qualität der Lehre dar (Vertretungsmöglichkeit bei freien Dienstverträgen).

 

 

5. §20: Wahl/Bestellung der Leiter oder Leiterinnen von allen Organisationseinheiten unter Mitwirkung aller Angehörigen der betroffenen Einheit  und Errichtung von Beratungsgremien , die den OEL beraten und unterstützen.
 
Begründung:  Größere Legitimation des Leiter oder Leiterinnen und stärkere Akzeptanz innerhalb (und außerhalb) der Universität. Der bisherige Bestellmodus hat sich nicht bewährt.

 

Passiv wählbar sind qualifizierte Personen aus dem Bereich Lehre und Forschung bzw. Personen mit einer gleichzuhaltenden Qualifikation. In jedem Fall sind Qualifikationen im Bereich Management und Personalführung nachzuweisen.

 

 

6. Schaffung eines Personalbeirates beim Rektorat unter Einbeziehung der Betriebsräte und des AKGl. Damit ist eine größere Transparenz von personalrechtlichen Entscheidungen gegeben. Dieser Beirat soll  die Entscheidungsgrundlagen in bestimmten Personalfragen (Freigabe von Stellen als einfache oder als solche mit Qualifikationsmöglichkeit, Evaluierungsaufgaben, "Calls"  laut Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag, Umstellung von befristet auf unbefristet) für den Rektor/die Rektorin vorbereiten.

 

Begründung:  Die genannten Aufgaben resultieren aus dem geplanten Kollektivvertrag; die Einschaltung eines Kollegialorgans in diese Entscheidungen bewirkt eine größere Transparenz

 

 

7. Ausdrückliche Unvereinbarkeitsregelungen für das gleichzeitige Ausüben von universitären Funktionen wie Vizerektor/in – Dekan/in, Leiter/innen von Organisationseinheiten verschiedener Ebenen (z.B. Dekan/in – Institutsleiter/in), Universitätsstudienleiter/in – nachgeordnete(r) Studienleiter/in, vor allem zwischen intern und extern. Speziell sind Unvereinbarkeitsregelungen für vom Bundesministerium an Universitäten bestellte Mitglieder aus dem Kreis von Leitungsfunktionären anderer Universitäten (auch Privatuniversitäten u.ä.) vorzusehen (Konkurrenzklausel).

 

Begründung: Da die Praxis zeigt, dass diese auf der Hand liegenden Unvereinbarkeiten missachtet werden, ist offenbar eine ausdrückliche Regelung nötig.

8. Beschränkte Wiederwahl-/Ernennungsmöglichkeit von Rektorin/Rektor, Dekanin/Dekan und Universitätsräten.

 

Begründung:  Vermeidung von "Perpetuierungen" nach jetziger Gesetzeslage.

 

 

9. Möglichkeit der Wiedervereinigung der medizinischen Universitäten mit ihren jeweiligen Stammuniversitäten

 

 

10. gesetzliches Recht auf Dienstfreistellung für AKGL (analog BR)

 

 

11. Regelung betr. explizite Zuständigkeit der Behindertenvertretung

 

 

12. Effiziente Gestaltung des Berichts- und Evaluierungswesens.

 

 

13. § 12 (7 und 12) Gestaltungsvereinbarung: Die GÖD fordert, dass die in der Novelle neu hinzu gekommenen Absätze 7 und 12 des § 12 wieder zurückgenommen werden. Obwohl bereits gegenüber dem ersten Entwurf  (Zielvorgaben des Ministers) etwas abgeschwächt, bedeutet dieser Absatz nach wie vor eine bedeutende Einschränkung der Universitätsautonomie und stellt auf diese Weise die Grundintention des Gesetzes in Frage.

 

 

14. § 54: Die geplante Änderung von § 54 Universitätsgesetz wird ebenfalls abgelehnt. Lehrerinnen- und Lehrerausbildung muss weiterhin auf höchstem Niveau stattfinden, damit die Pädagoginnen und Pädagogen den im jeweiligen Berufsfeld gestellten Anforderungen gerecht werden können.

 

 

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

Fritz Neugebauer eh.

Vorsitzender