Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5

1014 Wien

E-Mail: christine.perle@bmwf.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-208/18-2008

14.8.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2285

 

 

 

BETREFF

Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2008; Stellungnahme

Bezug: Zl BMWF-52.250/0135-I/6a/2008

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Der vorliegende Entwurf enthält aus der Sicht der Salzburger Landesregierung sowohl positive, wie auch negative Veränderungen gegenüber dem geltenden Universitätsgesetz 2002. Als positiv wird ua erachtet, dass Kompetenzüberschneidungen zwischen Rektorat und Senat im Bereich des Studienangebotes bereinigt werden, Lehramtsstudien in der Bologna-Struktur angeboten werden können sowie qualitative Zugangsvoraussetzungen für Master- und Doktoratsstudien vorgesehen sind. Als negativ werden vor allem die weitere einseitige Machtverschiebung innerhalb der Leitungsorgane  zu Gunsten des Universitätsrates sowie die Ausweitung der finanziellen Steuerungsmöglichkeiten durch das Ministerium gesehen.

 

Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen:

 

Zu den Z 8 bis 11 (§§ 12 Abs 5, 7 und 11, 13 Abs 2 Z 1 lit g):

Diese Bestimmungen stellen eine deutliche Änderung der Steuerungskonzepte des UG 2002 dar. Die Verfünffachung der bisherigen Finanzierungsreserve des Ministeriums von bisher 1% auf 5% und die jährliche Gestaltungsvereinbarung führen tendenziell zu einer finanziellen Detailsteuerung durch das Ministerium, wie dies vor dem UG 2002 der Fall war. Das sinnvolle Instrument der mittelfristigen Leistungsvereinbarung wird durch diese Novellierung ausgehöhlt.

 

Zu den Z 19, 26, 52, 53, 55 und 61 (§§ 19 Abs 2 Z 1, 21, 23, 23a, 23b, § 25):

Der Entwurf führt in der vorliegenden Form bei der Neuregelung der Rektorswahl zu einer Verschiebung der Leitungskompetenzen vom Senat zum Universitätsrat. Hier sollte das bisherige Prinzip der doppelten Legitimation durch Senat und Universitätsrat beibehalten werden. Begrüßt werden die Regelung der Wiederwahl von Rektorinnen und Rektoren sowie die Aufnahme der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors in den Vorschlag der Findungskommission.

 

Zu Z 22 (§ 20 Abs 5):

Die Öffnung von Leitungsfunktionen in Forschung und Lehre für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird begrüßt. Im Sinne des Regierungsprogramms für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sollte insbesondere eine Modifizierung des derzeitigen Kuriensystems im Senat in die Novellierung aufgenommen werden.

 

Zu Z 25 (§ 20 Abs 7):

Die Klarstellung, dass auch Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen können, wird begrüßt.

 

Zu Z 28 (§ 21 Abs 3):

Hinsichtlich der Qualifikation der Mitglieder des Universitätsrates sollten genauere Details festgelegt werden. Dies erscheint auch im Hinblick auf Z 29 (§ 21 Abs 4) geboten, der den Wegfall der Vierjahressperrfrist für Personen vorsieht, die bestimmte politische Funktionen ausgeübt haben.

 

Zu Z 102 (§ 54 Abs 2):

Die Landesregierung begrüßt die hier gebotene Möglichkeit, Lehramtsstudien in der sogenannten Bologna-Architektur (Bachelor- und Masterstudiengänge) anzubieten. Es wird aber darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit nur dann zu einer sinnvollen Weiterentwicklung der Lehrerinnen- und Lehrer-Ausbildung führt, wenn ausreichend abgeklärt ist, wie die Aufgabenteilung bzw Kooperation zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von statten gehen soll.

 

Zu Z 103 (§ 54 Abs 3):

Die Flexibilisierung der Dauer eines Bachelor-Studiums wird begrüßt, gleichzeitig aber auf das Fehlen einer entsprechenden Flexibilisierungsmöglichkeit des Masterstudiums hingewiesen.

 

Zu Z 115 (§ 64 Abs 4 und 5):

Die Möglichkeit, qualitative Zulassungsvoraussetzungen für Master- und Doktoratsstudien festzulegen, wird grundsätzlich begrüßt, es ist aber sicherzustellen, dass diese nicht als versteckte Zugangsbeschränkungen instrumentalisiert werden.

 

Zu den Z 127 bis 131 (§§ 98 Abs 3, 4 und 5 und  99 Abs 3):

Die Veränderungen im Bereich der Berufungsverfahren werden grundsätzlich begrüßt. Insbesondere wird auch die Möglichkeit, sogenannte § 99-Professuren zeitlich auszudehnen und damit Qualifizierungszeiträume zu schaffen, sehr positiv beurteilt.

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Herbert Prucher

Landesamtsdirektor-Stellvertreter

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 1

zur gefl Kenntnis.