Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-14.316/0002-III/4/2008 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Andreas Bitterer |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-Mail: |
andreas.bitterer@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2369/53120-81 2369 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation
der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) und das Bundes-Ver-
fassungsgesetz (B-VG) geändert wird, sowie Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), des Bundesgesetzes über die
Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), des Bundesgesetzes über die
Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG) aufgehoben
werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008); Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt in der Anlage eine Abschrift seiner Ressortstellungnahme zum gegenständlichen Entwurf zur gefälligen Kenntnis.
Beilage
Wien, 14. August 2008
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz 5 1040 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-14.316/0002-III/4/2008 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Andreas Bitterer |
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Abteilung: |
III/4 |
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andreas.bitterer@bmukk.gv.at |
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+43(1)/53120-2369/53120-81 2369 |
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BMWF-52.250/0135-I/6a/2008 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation
der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) und das Bundes-Ver-
fassungsgesetz (B-VG) geändert wird, sowie Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), des Bundesgesetzes über die
Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), des Bundesgesetzes über die
Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG) aufgehoben
werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008); Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des Entwurfes eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2008 und nimmt wie folgt Stellung:
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur spricht sich gegen die prinzipielle Ausrichtung des Entwurfs aus, die Autonomie der Universitäten wieder deutlich einzuschränken. Der Entwurf beruft sich auf das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode, das im Kapitel Wissenschaft die Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes 2002 enthält und als Zielsetzung eine Stärkung der Autonomie und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Österreichs Universitäten nennt. Die Verwirklichung des vorliegenden Entwurfs würde die Autonomie der Universitäten nicht stärken, sondern durch zusätzliche Bürokratisierung und Reglementierung wieder in eine verstärkte Abhängigkeit des Ministeriums bringen.
Wenn auch einzelne Bestimmungen im Entwurf positiv gesehen werden, da sie eine Weiterentwicklung der Universitäten unterstützen oder Vereinfachungen vornehmen (frauenfördernde Maßnahmen, Weisungsfreistellung der Studierendenanwaltschaft, Verringerung der Anzahl der GutachterInnen in Habilitations- und Berufungsverfahren), lässt der Entwurf an anderen Stellen dringend erforderliche Regelungen vermissen (zB. Maßnahmen zur Verringerung der StudienabbrecherInnen, neue Angebote für berufstätige Studierende, Verbesserung der Studienbedingungen, Stärkung der demokratischen Mitbestimmung, Weiterentwicklung universitärer Karrieremodelle – „tenure track“).
Österreich hat trotz der ständig steigenden Studierendenzahlen an Universitäten und Fachhochschulen im internationalen Vergleich noch einen deutlichen Nachholbedarf beim Anteil der Bevölkerung mit Tertiärabschluss: Trotz einer Verfünffachung seit 1971 betrug der Anteil der Personen im Alter von 25 bis 64 Jahren mit Tertiärabschluss (Universitäten, Fachhochschulen, Akademien) 2006 nur 13,0 %. Laut OECD-Indikatoren „Education at a Glance“ (EAG) lag die erweiterte Akademikerquote (also inkl. Kollegs, Meister- und Werkmeisterausbildungen) 2007 bei 18 %. Zum Vergleich: Kanada hatte im selben Jahr mit 46 % den höchsten Anteil, Finnland lag bei 35 %; Niederlande bei 30 %; Schweiz bei 29 % und Deutschland bei 25 %.
Die Ermöglichung der Aufnahme von zusätzlichen qualitativen Zulassungsbedingungen in den Curricula der Master- und Doktoratsstudien wird abgelehnt, wenngleich bei Lehramtstudien, die zu einer konkreten Berufsberechtigung führen, die Durchführung von qualitativen Auswahlverfahren zweckmäßig erscheint. Aus volkswirtschaftlicher Sicht muss die AbsolventInnenquote der Universitäten generell deutlich gesteigert werden. Die Universitäten müssen in die Lage versetzt werden, ihr innovatives und kreatives Potential zu entfalten und auszuschöpfen. Leitungs- und Steuerungsformen müssen sich an diesen Zielen orientieren. Aufgabe der Politik ist dabei, für eine entsprechende finanzielle Ausstattung der Universitäten zu sorgen, wobei auch neue Finanzierungsmodelle wie zB. Studienplatzbewirtschaftung angedacht werden sollten. Die Leistungsvereinbarungen sollten ihrer Intention entsprechend jenen Teil umfassen, der darüber hinaus spezielle Schwerpunkte an den Universitäten setzt.
Besondere Verwunderung hat hervorgerufen, dass bei einem so wichtigen Thema wie den Lehramtstudien im Vorfeld keine ausführliche inhaltliche Abstimmung mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgt ist. Dies umso mehr, da im Herbst 2007 zwischen den beiden Ressorts eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet wurde, die sich insbesondere den Themen einer Abstimmung der Curriculaentwicklungen zwischen den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen widmet.
Der vorliegende Entwurf engt nicht nur die Autonomie der Universitäten ein, sondern lässt auch Bestrebungen nach inneruniversitärer Demokratie weitgehend unberücksichtigt. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur empfiehlt daher eine Rücknahme dieses Entwurfs und eine Überarbeitung nach breiteren und intensiveren Erörterungen unter Einbindung aller betroffenen Institutionen und Interessensgruppen.
In weitere Folge wird auf einige der Änderungsvorschläge eingegangen:
Zu Art. 1 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):
Zu Z 8 bis 11 (§ 12 Abs. 5, 7 und 12 sowie § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g)
Die vorgesehenen Änderungen bei der Erstellung des Universitätsbudgets werden abgelehnt, da sie eine deutliche Einschränkung der universitären Autonomie bewirken. Der Kern der Universitätsreform nach dem UG 2002 ist die weitgehende Autonomie der österreichischen Universitäten in institutioneller Hinsicht. Mit der jetzt vorgesehenen Einführung einjähriger „Gestaltungsvereinbarungen“ (§ 12 Abs. 12) bei gleichzeitiger Reservierung von bis zu 5 % des gesamten Universitätsbudgets wird diese Linie verlassen und droht die Gefahr eines Rückfalls in eine bürokratische Detailsteuerung und faktisch die Rückkehr zu den jährlichen Budgetgenehmigungen durch das Ministerium. Dies widerspricht der Intention des UG 2002.
Zu Z 29 (§ 21 Abs. 4)
Der Wegfall der bisher vorgesehenen 4-jährigen Sperrfrist für PolitikerInnen vor einer Bestellung in den Universitätsrat wird abgelehnt.
Zu Z 31, 32 und 37 (§ 21 Abs. 6 und 8)
Nach dem Entwurf soll nicht mehr die Bundesregierung, sondern die Bundesministerin oder der Bundesminister alleine die Mitglieder des Universitätsrats bestellen können, diese Änderung wird abgelehnt. Die Bestellung soll weiterhin durch die Bundesregierung erfolgen.
Zu Z 36 (§ 21 Abs. 7)
Bei Nichteinigung auf das weitere Mitglied im Universitätsrat soll in Zukunft der Wissenschaftsrat einen Dreiervorschlag vorlegen. Da der Entwurf in § 119 (Z 137) auch vorschlägt, dass die Mitglieder des Wissenschaftsrats in Zukunft nicht mehr durch die Bundesregierung, sondern alleine durch die Bundesministerin oder den Bundesminister bestellt werden sollen, wird dieser Vorschlag als bedenklich eingeschätzt und daher abgelehnt. Beim Wissenschaftsrat wäre anzudenken, dessen Funktionsperiode mit den Regierungsperioden zu synchronisieren und auch dem Nationalrat die Möglichkeit zu geben, den Wissenschaftsrat als Beratungsorgan zu konsultieren.
Zu Z 52, 53, 55 und 26 (§ 23 Abs. 2 und 3, § 23a, § 23b, § 21 Abs. 1)
Am grundlegendsten sind die vorgeschlagenen Neuregelungen zur Wahl des Rektors/der Rektorin. Die Autonomie von Organisationen kennzeichnet unter anderem die Mitwirkung der Angehörigen dieser Organisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Bestellung ihrer Organe. Der Senat ist das demokratisch gewählte und das einzige durch die Lehrenden und Lernenden legitimierte Leitungsorgan der Universitäten. Seine Kompetenzen würden durch die Novelle massiv reduziert und seine Rolle völlig bedeutungslos werden. Die Mitwirkungsbefugnis des Senates bei der Wahl des Rektors würde weitgehend beschränkt, die maßgebenden Entscheidungen an einer Universität sollen künftig durch das Rektorat alleine oder durch das Rektorat zusammen mit dem Universitätsrat getroffen werden. Diese Kompetenzverschiebung würde bedeuten, dass die Entwicklung von Universitäten praktisch außerhalb entschieden wird. Die in der Novelle vorgesehenen Veränderungen im Zusammenwirken der drei Leitungsorgane der Universität (Senat, Universitätsrat, Rektor) werden abgelehnt.
Zu den Punkten „Lehramtstudium“ und „Studienberechtigung“ erfolgt aufgrund der besonderen Betroffenheit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur eine ausführliche Stellungnahme:
Zu Z 102 und 103 (§ 54 Abs. 2 und 3) „Lehramtstudium“
Durch die im Entwurf vorgesehene Änderung des § 54 Abs. 2 dritter Satz (Entfall der Wortfolge „Lehramtsstudien und“) wird ab 1. Oktober 2010 die Verpflichtung der Universitäten beseitigt, Lehramtsstudien nur in Form von Diplomstudien anzubieten. Dies hätte, soweit ersichtlich – vgl. auch § 54 Abs. 2 zweiter Satz des Universitätsgesetzes 2002 – den Effekt, dass bestehende Lehramtsstudien weiter als Diplomstudien angeboten und durchgeführt, aber auch auf Bachelor-/Masterstudien umgestellt werden dürfen; allfällige neue Lehramtsstudien wären entweder als Diplomstudien oder als Bachelor-/Masterstudien einzurichten und durchzuführen. Dass mit einer entwurfgemäßen Regelung Lehramtsstudien in die Bologna-Struktur übergeführt bzw. in dieser geführt werden können, verdeutlichen auch die entsprechenden Erläuterungen („… ermöglicht, dass in Hinkunft auch die Lehramtsstudien, … in Form von Bachelor- und Masterstudien angeboten und durchgeführt …“). Insgesamt handelt es sich dabei um eine die (mittleren und höheren) Schulen und das (Bundes-) Lehrerpersonal umfassend betreffende und auch strukturell bedeutsame Frage, die schon aus diesem Grund mit dem primär angesprochenen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingehend beraten werden muss.
Die im Wege der vorgeschlagenen Änderung beabsichtigte Einbindung der universitären Lehramtsstudien in die Bologna-Struktur bedeutet ferner, dass an den Universitäten der „erste Abschluss“ auch im Wege eines „bachelor-degrees“ erfolgen kann. Die korrespondierenden Erläuterungen halten fest, dass sich „Damit … eine Kongruenz mit der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung, die an den Pädagogischen Hochschulen gemäß dem … Hochschulgesetz 2005 … in Form eines Bachelorstudiums durchgeführt wird [, ergibt]. Dies soll längerfristig zu einer gemeinsamen Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe I führen.“. Ausgehend davon knüpft sich jedoch an die vorgeschlagene Neuausrichtung auch hier eine Reihe von Fragestellungen, über die weder der vorliegende Entwurf noch die entsprechenden Erläuterungen Auskunft geben.
Was die festgehaltene „Kongruenz“ mit der Lehrkräfteausbildung an Pädagogischen Hochschulen anbelangt, könnte sich diese einerseits auf den Arbeitsaufwand für Bachelorstudien, der nach der derzeitigen Rechtslage 180-ECTS beträgt, beziehen. Die künftige Konstellation eines „Uni-Bachelors“ und eines „PH-Bachelors“ wird in der Bildungslandschaft zu großer Verwirrung beitragen, zumal die Beantwortung der Frage, zu welcher Berufsberechtigung der „Uni-Bachelor“ führen soll, offen gelassen wird. Der Bereich der Lehramts-Masterstudien wird – auch im Zusammenhang mit einer künftigen Berufsberechtigung – gänzlich ausgeblendet.
Verstärkt durch den Hinweis auf eine künftige „gemeinsame Lehrkräfte-Ausbildung für die Sekundarstufe I“ in den Erläuterungen könnte andererseits gemeint sein, dass die zukünftigen Universitätsabsolventinnen und -absolventen nach sechs Semestern ausschließlich in der AHS-Unterstufe zum Einsatz kommen sollen. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Studiengänge an Pädagogischen Hochschulen zur Erlangung eines Lehramtes bzw. die mit dem erfolgreichen Abschluss derselben verbundenen grundsätzlichen Befähigungen zur Ausübung von Lehrberufen „schulartenbezogen“ derzeit auf die Bereiche der Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen erstrecken und daher nicht auf den Bereich der Sekundarstufe I beschränkt sind.
Da keine inhaltlichen Vorgaben bekannt sind, was etwa in einem Lehramts-Bachelor-Studium oder in einen Lehramts-Master-Studium vermittelt werden sollte, ist es derzeit nicht möglich, berufsrechtlich sachgerecht an die entsprechenden Grade anzuknüpfen. Wenngleich die vorgeschlagene Ausweitung des Bachelor-Studiums auf 240 ECTS-Anrechnungspunkte (§ 54 Abs. 3 letzter Satz) nur für Ausnahmefälle konzipiert sein dürfte, lässt die weite Formulierung offen, ob unter dem Gesichtspunkt einer „Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit“ einer entwurfsgemäße Regelung nicht auch im Bereich der Lehramtsstudien Bedeutung zukommen könnte. Insgesamt sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Komponenten dieses Vorstoßes der Neugestaltung der universitären Lehramtstudien nicht mitbedacht, noch sind die damit allfällig verbundenen Kostenauswirkungen in Ansätzen realisiert.
In Anbetracht der weitergehenden Überlegungen zur Neugestaltung der Ausbildung für pädagogische Berufe im Gesamten kommt der grundsätzlichen Frage, für welche Schulart eine/ein Lehrerin/Lehrer ausgebildet werden soll, besondere Bedeutung zu, da aufgrund der unterschiedlichen Schultypen, der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler unterschiedliche An- und Herausforderungen an die künftigen Lehrkräfte gestellt werden. Unvorgreiflich der eingehend zu führenden Diskussion über die (künftige) Organisation der Lehramtsausbildungen und die diesbezüglichen Aufgaben der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen dürfte eine Wahlfreiheit der Universitäten bzw. ein Nebeneinander verschieden strukturierter Studien unzweckmäßig sein, weil der (künftige) Dienstgeber mit unterschiedlich strukturierten Ausbildungen für ein- und dasselbe Lehramt konfrontiert wäre. Wegen der dienstrechtlich grundsätzlich geforderten Kombination zweier Lehrämter kommt es auch vor, dass Studierende die beiden Fächer an unterschiedlichen Universitäten absolvieren.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bedauert in gegenständlichen Novellierungsvorschlag im Vorfeld nicht einbezogen worden zu sein und lehnt – auch mangels aussagekräftiger Erläuterungen zu den (weitergehenden) Konsequenzen der beabsichtigten Neugestaltung der universitären Lehramtsstudien – den Entwurf in der vorliegenden Form ab. Im Interesse einer Ausbildung von Lehrkräften mit ausgezeichneter inhaltlicher Kompetenz und vor allem exzellenter pädagogischer und fachdidaktischer Qualifikation ergeht an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung das Ersuchen, in geeigneter Weise in diesbezügliche interministerielle Gespräche einzutreten.
Zu Z 117 (§ 64a) „Studienberechtigung“
Die vorgeschlagene Verschiebung der (Prüfungsanforderungen und –methoden für die) Studienberechtigungsprüfung auf die Ebene des Rektorates kann zur Folge haben, dass so unterschiedliche Regelungen von den einzelnen Universitäten festgelegt werden, dass für die/den Einzelne/Einzelnen Barrieren beim universitären Zugang entstehen können. Die für die jeweiligen Studienrichtungsgruppen notwendigen Kompetenzen sollten transparent sein; die geforderten Kompetenzen sollten vergleichbar und wechselseitig anrechenbar sein. Im Interesse der wechselseitigen Anerkennung von abgelegten Prüfungen auf gleichem Niveau zwischen den Bildungswegen wird zur allgemein gehaltenen Anerkennungsbestimmung des Abs. 8 (im Vergleich zu sehr speziellen Wahlfachbefreiungsbestimmung des Abs. 9, die im Wesentlichen dem § 6 Abs. 2 des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2008, entspricht,) angeregt, zumindest in den Erläuterungen eine Auflistung jener Nachweise und Urkunden von positiv beurteilten Prüfungen aufzunehmen, die zu einer Anerkennung führen können (vgl. dazu auch § 6 Abs. 1 des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes).
Was die Frage der „anerkannten Bildungseinrichtung“ des Abs. 8 angeht, lässt sich auch im Zusammenhang mit den Erläuterungen nicht abschließend feststellen, wer diese Anerkennung auszusprechen hat bzw. ob mit diesem Terminus (ausschließlich) die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 idgF., vom Bundesminister vorzunehmende „Anerkennung der Gleichwertigkeit eines zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung“ erfasst werden soll (vgl. § 5 Abs. 5 leg. cit) oder ob damit eine „anerkannte Bildungseinrichtung“ nach sonstigen (welchen?) Rechtsgrundlagen gemeint ist (zB. § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, § 6 Abs. 3 des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes, § 8c Abs. 7 des Schulorganisationsgesetzes).
Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Wien, 14. August 2008
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt