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Gz ● BKA-920.765/0007-III/1/2008 Abteilungsmail ● iii1@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Stanislav HORVAT Pers. E-mail ● stanislav.horvat@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/7108
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Präsidium des Nationalrates Dr. Karl-Renner Ring 1-3 1017 Wien |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes (Änderung des Universitätsgesetzes 2002, Änderung des B-VG, Aufhebung von Bestimmungen
des UOG 1993, KUOG, UniStG); Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt – Sektion III übermittelt in der Beilage zu dem im Betreff angeführten Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung eine Ausfertigung der ho. Stellungnahme.
14. August 2008
Für den Bundeskanzler:
i.V. HORVAT
Elektronisch gefertigt
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Gz ● BKA-920.765/0007-III/1/2008 Abteilungsmail ● iii1@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Stanislav HORVAT Pers. E-mail ● stanislav.horvat@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/7108 Ihr Zeichen ● BMWF-52.250/0135-I/6a/2008 |
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz 5 1014 WIEN |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes (Änderung des Universitätsgesetzes 2002, Änderung des B-VG, Aufhebung von Bestimmungen
des UOG 1993, KUOG, UniStG); Stellungnahme
Zum gegenständlichen Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt – Sektion III wie folgt Stellung:
Zu §§ 20 Abs. 5a, 23 Abs. 5, 43 Abs. 9a und 119 Abs. 11 UG:
Die Formulierung „mangelnde körperliche oder geistige Eignung“ wurde mit dem Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 90/2006, aus der Terminologie verschiedenster Berufs- und Dienstrechtsgesetze herausgenommen und mehrheitlich durch die Wortfolge „persönliche und fachliche Eignung“ bzw. „gesundheitliche Eignung“ ersetzt.
Zu §§ 21 Abs. 6a, 25 Abs. 4a, 42 Abs. 8a, Abs. 8b und Abs. 8c UG:
Es wird ausdrücklich begrüßt, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen umfangreichere Rechte eingeräumt bekommen soll.
Zu § 44 UG:
§ 44 UG soll durch die gegenständliche Novelle nicht geändert werden, verweist aber auf den Stand des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2002. Dieses Gesetz wurde jedoch im Jahr 2004 umfangreich novelliert und damit auch sehr entscheidend in der Systematik verändert.
So ergibt sich folgende Zuordnung der Bestimmungen von alter zu neuer Rechtslage:
Alte Rechtslage |
Neue Rechtslage |
3. Teil, 4. Abschnitt |
II. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt |
3. Teil, 5. Abschnitt |
II. Teil, 1. Hauptstück, 4. Abschnitt |
§ 50 |
I. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt |
§ 2 Abs. 1 und 2 |
§ 2 Abs. 1 und 2 |
§ 10 |
§ 17 |
§ 41 Abs. 1 |
§ 11a Abs. 1 |
Zu § 48 Abs. 8b UG:
Gemäß § 42 Abs. 8b UG kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen einer Woche eine Beschwerde an die Schiedskommission erheben, wenn der Verdacht besteht, dass dem Vorschlag für die Bestellung der Rektorin/des Rektors der Verdacht einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Bewerberin innewohnt.
Wieso diese Bestimmung nur auf den Diskriminierungstatbestand des Geschlechtes und nicht auf die anderen Diskriminierungstatbestände (ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung) abstellt, ist nicht nachvollziehbar.
Zu § 54 Abs. 3 UG:
Die Möglichkeit Bachelorstudien in Ausnahmefällen auf bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte auszuweiten muss kritisch betrachtet werden, da damit die Grenze zu den Diplomstudien verwischt wird. Damit werden einerseits die AbsolventInnen der bisherigen Diplomstudien abgewertet und andererseits würden AbsolventInnen dieser Bachelor-Studien benachteiligt.
Im öffentlichen Dienstrecht, das vom Vorbildungsprinzip geprägt ist, würde eine entsprechende Maßnahme zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand (und somit Kosten) führen, da bei jedem Bachelor-Studium geprüft werden müsste, wie viel ECTS-Anrechnungspunkte damit erreicht werden. Die Ungleichbehandlung solcher AbsolventInnen mit DiplomstudienabsolventInnen ließe sich aus Gleichheitserwägungen nicht rechtfertigen.
Im Übrigen enthalten weder Text noch die Erläuterungen zu § 54 Abs. 3 UG nähere Ausführungen, an welche Anwendungsfälle gedacht bzw. weshalb ein Bedarf einer diesbezüglichen Regelung besteht.
Dies wäre jedoch insofern erforderlich, da es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Umsetzung des Bologna-Modells handelt.
Es wird daher empfohlen, erst bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Bedarfs eine allenfalls erforderliche Ausnahmebestimmung in näher spezifizierter Form zu beschließen.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Schaffung von Lehramtsstudien mit 240 ECTS-Anrechnungspunkten beträchtliche Mehrkosten im Pflichtschullehrerbereich nach sich ziehen könnte.
Unter einem ergeht eine Ausfertigung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.
14. August 2008
Für den Bundeskanzler:
i.V. HORVAT
Elektronisch gefertigt