Gz BKA-920.765/0007-III/1/2008

Abteilungsmail iii1@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Stanislav HORVAT

Pers. E-mail stanislav.horvat@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 53115/7108

 

Präsidium des Nationalrates

Dr. Karl-Renner Ring 1-3

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes (Änderung des Universitätsgesetzes 2002, Änderung des B-VG, Aufhebung von Bestimmungen

des UOG 1993, KUOG, UniStG); Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt – Sektion III übermittelt in der Beilage zu dem im Betreff angeführten Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung eine Ausfertigung der ho. Stellungnahme.

 

 

14. August 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. HORVAT

 

 

 

Elektronisch gefertigt


 

 

 

 

Gz BKA-920.765/0007-III/1/2008

Abteilungsmail iii1@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Stanislav HORVAT

Pers. E-mail stanislav.horvat@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 53115/7108

Ihr Zeichen BMWF-52.250/0135-I/6a/2008

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5

1014 WIEN

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes (Änderung des Universitätsgesetzes 2002, Änderung des B-VG, Aufhebung von Bestimmungen

des UOG 1993, KUOG, UniStG); Stellungnahme

 

 

Zum gegenständlichen Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt – Sektion III wie folgt Stellung:

 

Zu §§ 20 Abs. 5a, 23 Abs. 5, 43 Abs. 9a und 119 Abs. 11 UG:

Die Formulierung „mangelnde körperliche oder geistige Eignung“ wurde mit dem Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 90/2006, aus der Terminologie verschiedenster Berufs- und Dienstrechtsgesetze herausgenommen und mehrheitlich durch die Wortfolge „persönliche und fachliche Eignung“ bzw. „gesundheitliche Eignung“ ersetzt.

 

Zu §§ 21 Abs. 6a, 25 Abs. 4a, 42 Abs. 8a, Abs. 8b und Abs. 8c UG:

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen umfangreichere Rechte eingeräumt bekommen soll.

 

Zu § 44 UG:

§ 44 UG soll durch die gegenständliche Novelle nicht geändert werden, verweist aber auf den Stand des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2002. Dieses Gesetz wurde jedoch im Jahr 2004 umfangreich novelliert und damit auch sehr entscheidend in der Systematik verändert.

 

So ergibt sich folgende Zuordnung der Bestimmungen von alter zu neuer Rechtslage:

 

Alte Rechtslage

Neue Rechtslage

3. Teil, 4. Abschnitt

II. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt

3. Teil, 5. Abschnitt

II. Teil, 1. Hauptstück, 4. Abschnitt

§ 50

I. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt

§ 2 Abs. 1 und 2

§ 2 Abs. 1 und 2

§ 10

§ 17

§ 41 Abs. 1

§ 11a Abs. 1

 

Zu § 48 Abs. 8b UG:

Gemäß § 42 Abs. 8b UG kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen einer Woche eine Beschwerde an die Schiedskommission erheben, wenn der Verdacht besteht, dass dem Vorschlag für die Bestellung der Rektorin/des Rektors der Verdacht einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Bewerberin innewohnt.

Wieso diese Bestimmung nur auf den Diskriminierungstatbestand des Geschlechtes und nicht auf die anderen Diskriminierungstatbestände (ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung) abstellt, ist nicht nachvollziehbar.

 

Zu § 54 Abs. 3 UG:

Die Möglichkeit Bachelorstudien in Ausnahmefällen auf bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte auszuweiten muss kritisch betrachtet werden, da damit die Grenze zu den Diplomstudien verwischt wird. Damit werden einerseits die AbsolventInnen der bisherigen Diplomstudien abgewertet und andererseits würden AbsolventInnen dieser Bachelor-Studien benachteiligt.

Im öffentlichen Dienstrecht, das vom Vorbildungsprinzip geprägt ist, würde eine entsprechende Maßnahme zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand (und somit Kosten) führen, da bei jedem Bachelor-Studium geprüft werden müsste, wie viel ECTS-Anrechnungspunkte damit erreicht werden. Die Ungleichbehandlung solcher AbsolventInnen mit DiplomstudienabsolventInnen ließe sich aus Gleichheitserwägungen nicht rechtfertigen.

 

Im Übrigen enthalten weder Text noch die Erläuterungen zu § 54 Abs. 3 UG nähere Ausführungen, an welche Anwendungsfälle gedacht bzw. weshalb ein Bedarf einer diesbezüglichen Regelung besteht.

Dies wäre jedoch insofern erforderlich, da es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Umsetzung des Bologna-Modells handelt.

Es wird daher empfohlen, erst bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Bedarfs eine allenfalls erforderliche Ausnahmebestimmung in näher spezifizierter Form zu beschließen.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Schaffung von Lehramtsstudien mit 240 ECTS-Anrechnungspunkten beträchtliche Mehrkosten im Pflichtschullehrerbereich nach sich ziehen könnte.

 

Unter einem ergeht eine Ausfertigung der Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.

 

 

 

14. August 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. HORVAT

 

 

 

Elektronisch gefertigt