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Amt der Tiroler Landesregierung
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Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz 5 1014 Wien |
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Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes; Stellungnahme |
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Geschäftszahl |
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Zu Zl. BMWF-52.250/0135-I/6a/2008 vom 13. Juni 2008 |
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Zum übersandten Entwurf eines Universitätsrechts-Änderungsgesetzes wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu den Z. 31 und 32 (§ 21 Abs. 6):
Es stellt sich die Frage, ob die Funktionen jener Mitglieder des
Universitätsrates, die vom Bund zu nominieren sind, nicht
öffentlich ausgeschrieben werden sollten.
Zu Z. 54 (§ 23 Abs. 5):
Gesetzlich nicht geregelt ist, wer die Universität bis zur
Neubestellung einer Rektorin oder eines Rektors führt. Zu überlegen
wäre, den neueingeführten Universitätskurator (§ 45a)
mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Zu Z. 71 (§ 29 Abs. 4 Z. 1):
In der Praxis zeigt sich, dass durch die Nichtinformation über den
Personaleinsatz und die (mangelhaften) Unterlagen hierzu in der i-med schon
jetzt Probleme bei der Einhaltung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen
Bestimmungen entstehen. Wenn nun im Gesetz klargestellt wird, dass der
Krankenanstaltenträger in jedem Fall für diese Einhaltung
verantwortlich ist, so ist in der Praxis dies gar nicht möglich, da die
i-med entsprechende Daten nicht zur Verfügung stellt und damit eine
gemeinsame Personaleinsatzplanung nicht möglich ist. Ein Hinweis auf
den allfällig abzuschließenden Zusammenarbeitsvertrag kann hier
nicht greifen, da ein solcher Zusammenarbeitsvertrag zum einen noch nicht
existiert, zum andern auch jederzeit wieder gekündigt werden kann. Es ist
aber sicherzustellen, dass der Krankenanstaltenträger, wenn er schon mit
Strafdrohung bedacht wird und ihm die Verantwortung für die Einhaltung verschiedener
gesetzlicher Bestimmungen übertragen wird, auch in die Lage versetzt wird,
dies überhaupt zu beeinflussen. Es müsste daher klargestellt
werden, dass solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Andernfalls
ist die vorgesehene Bestimmung praktisch nicht vollziehbar.
Wünschenswert wäre auch, wenn dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ausdrücklich das Recht eingeräumt würde, ihm zugewiesene Universitätsbedienstete ablehnen zu können. Andernfalls würde den Anstaltsträger eine Haftung für Personen treffen, die er sich in keiner Weise aussuchen kann.
Was unter „erfahrungsgemäßem Überwiegen“ der Aufgaben der Krankenversorgung im klinischen Bereich zu verstehen ist, bleibt offen. Die Aufteilung zwischen Lehre, Forschung und Krankenversorgung unterscheidet sich in jeder Organisationseinheit. Es bedarf daher einer Prüfung und Betrachtung im Einzelfall.
In den Erläuterungen zu Z. 71 wird zunächst ausgeführt, dass die Medizinischen Universitäten und Krankenanstaltenträger im Rahmen der Zusammenarbeitsvereinbarung gemäß § 29 Abs. 5 UG 2002 die Art und das Ausmaß der Mitwirkung der Universitätsangehörigen in der Krankenversorgung als Teil der wechselseitigen Leistungen zu regeln haben. Für den Fall, dass aber eine derartige Vereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde und/oder auch keine differenzierten Aufzeichnungen nach den ArbeitnehmerInnenschutzgesetzen bestehen, ist eine Ausfallsregelung zu treffen. Hier stellt sich die Frage, was mit einer derartigen Ausfallsregelung gemeint ist. Auf die einschlägige Regelung im § 55 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) ist hinzuweisen, wo die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand klar festgelegt sind. Der durch § 55 KAKuG vorgegebene Rahmen darf durch Bestimmungen des Universitätsrechtes nicht unterlaufen werden.
Die Einschätzung in den Erläuterungen, dass für die Zurechnung zur Sphäre des Krankenanstaltenträgers ausschlaggebend sei, dass die Lehre und Forschung überwiegend in der Kernarbeitszeit erbracht werde, kann in der Praxis nicht bestätigt werden. Selbstverständlich erfolgt die Krankenversorgung durch bundesbedienstete Ärzte sehr wohl ebenfalls in der Kernarbeitszeit.
Ergänzend zu den vorgeschlagenen Regelungen wird auf folgende Probleme der bestehenden Regelung hingewiesen:
Einzelne Bestimmungen des § 29 UG 2002 haben in der Praxis zu großen Problemen geführt. So ist eine Ermittlung der tatsächlichen Höhe des klinischen Mehraufwandes (§ 29 Abs. 4 Z. 2 leg. cit.) bislang nicht gelungen und auch aus grundsätzlichen Überlegungen sowie aufgrund definitorischer und berechnungstechnischer Probleme gar nicht möglich. Die Überlagerung der etablierten krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Abgeltung des klinischen Mehraufwandes nach §§ 55 und 56 KAKuG (welche zweckmäßigerweise dem Grundgedanken einer Pauschalberechnung folgen) mit jenen des § 29 Abs. 4 Z. 2 und Abs. 5 UG 2002 (welche der Fiktion einer Ermittelbarkeit der Kostenteilung zwischen Krankenversorgung sowie Forschung und Lehre folgen) hat zu großen Problemen geführt. Das Thema des Finanzausgleiches zwischen Bund und Ländern wurde auf die Akteure Medizin Universität und Krankenanstaltenträger „ausgelagert“. Die dadurch entstandenen Nachteile im Betrieb der Medizin Universität und in der Krankenversorgung sind bereits deutlich spürbar.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor