Hier einige Punkte zur Diskussion der UOG Novelle von einem nach langjährigem Auslandsaufenthalt (Harvard, MIT, Heidelberg, ...) nach Österreich  zurückgekehrten Wissenschafftler

 

Ablehnung: Politische Funktion und Universitätsrat

Es wird gefordert, dass § 21 (4) unverändert bleibt, da sie sich bei der geplanten Änderung dem Verdacht, hier Versorgungspositionen für ausgeschiedene Politiker zu schaffen, nicht entziehen kann.

 

 

Die Forderung einiger Gruppen: Einheitliche Personengruppe von Univeristätslehrerinnen und Universitätslehrer – Faculty ist in der heutigen Struktur der österreichischen Unverstäten strikt abzulehnen

 

Ein moderner und leistungsorientierter Wissenschafts-, Kunst- und Lehrbetrieb ist

mit einer nicht leistungsorientierten Besetzung von Stellen (durch ein internationales Auswahlverfahren, Berufung) an der Universität NICHT vereinbar. 

 

Eine Verschmelzung des Mittelbau mit einer durch Berufung gebildeten Proffessorenschaft ist striktest abzulehnen.  Stattdessen sollte ein klare von aussen bestimmte verpflichtende Evaluation eingeführt werden.

 

Eine Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchs gegen die eingesessenen Vertreter des Mittelbau ist essentiell für die international Sichbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit, ja sogar für das Überleben der Universitäten in Österreich.

 

Das Berufungsverfahren dient der Bestenauslese. Die Berufung steht im Gegensatz zum

Laufbahnprinzip. Für den Hochschullehrer tritt die Berufung an die Stelle der Beförderung.

 

Die Hausberufung sollte auf die Sonderfälle beschränkt bleiben, in denen sich der Hausbewerber gegenüber allen anderen Bewerbern eindeutig als überlegen erweist.  Eine Hausberufung solle als Berufungsabwehr auf eine äquivalente Professur an eine äquivalente oder besser gestellte Universität möglich sein.

 

Berufungsbawehr ist ein adequates Mittel um Mittarbeiter aus dem Mittelbau in die Professorenkurie zu Übernehmen.  Dabei ist aber auf das neue Dienstrecht (kein Beamtenstatus) zu wechseln, mit alle Folgen.  Es darf keine Benachteiligung der neu Berufenen gegenüber alt Eingesessenen geben.  Eine solch Benachteiligung würde die Chancen der Österreichischen Universtäten höchst qualifiziete Proffessoren von aussen anzuwerben stark reduzieren.

 

Entwicklungspolitik an der Universität ist Berufungspolitik.

 

Förderun des wissenchaftlichen Nachwuchs.  Durch das neuen Dienstrecht sind junge Wissenschafter erheblich benachteiligt.  Diese Benachteiligugn sollte aufgehoben werden.

 

Der Staat, d.h. die Landesgesetzgeber, sollte sich soweit wie möglich aus dem Berufungsverfahren heraushalten und sich auf die Rechtsaufsicht zurückziehen.

 

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 wenn alle probleme der wissenschaft geloest sind,

 sind die probleme des lebens noch gar nicht beruehrt.

        l. wittgenstein

                                                    @ @

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  Prof. Dr. Joerg Schmiedmayer

  Atominstitut der Oesterreichischen Universitaeten

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