BUNDESMINISTERIUM
FÜR
EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE
ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-DW
e-mail: abti2@bmeia.gv.at
GZ: |
BMeiA-AT.8.15.02/0184-I.2c/2008 |
Datum: |
11. Juli 2008 |
Seiten: |
2 |
An: Cc: |
BMF/ e-Recht@bmf.gv.at |
Von: |
Bot. Dr. H. Tichy |
SB: |
Ges. Loidl, Ges. Krauss-Nussbaumer, Mag. Csörsz |
DW: |
3992 |
BETREFF: Kapitalmarktstärkungs- und Innovationsgesetz 2008; Stellungnahme BMeiA
Zu da. GZ BMF-010000/0014-VI/1/2008
Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:
Es darf angeregt werden den ggst. Gesetzesentwurf nochmals im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen.
Voranzustellen ist, dass u.U auch Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu beachten wäre.
In § 1 Z 1 lit. a) bb) wird normiert, dass nur Aktiengesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich unter das ggst. Gesetz fallen und als Investment-Gesellschaften gelten sollen. Damit könnten z. B. Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften nicht-österreichischer Aktiengesellschaften nicht in den Genuss der Vorteile des ggst. Gesetzesentwurfs kommen. Dies könnte eine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts (Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit) darstellen und könnte auch in Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf Beihilfen problematisch sein.
Zu § 6 ist allgemein zu bemerken, dass die Vorsaussetzung, dass die Investmentgesellschaft und die Managementgesellschaft ihren Sitz im selben EWR-Mitgliedstaat haben müssen, problematisch erscheint. Insbesondere Z 5 (Erfordernis des Mittelpunktes des Lebensinteresses in Österreich) und Z 6 (Erfordernis der deutschen Sprache) könnten u.U. als Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen werden.
Für die Bundesministerin:
H. TICHY m.p.