An das

GZ ● BKA-601.245/0019-V/8/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen 010000/0014-VI/1/2008

 

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung VI/1

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentgesellschaften erlassen wird und das Körperschaftsteuergesetz geändert wird (Kapitalmarktstärkungs- und Innovationsgesetz 2008);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Gesetzestitel:

Im Interesse einer einfacheren Erfassung des Inhalts wird vorgeschlagen, im Gesetzestitel nur den Kurztitel des vorgeschlagenen “Investmentgesellschaftengesetz“ anzuführen:[1] „Bundesgesetz, mit dem ein Investmentgesellschaftengesetz erlassen und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden“. Die Beifügung eines Kurztitels und einer Abkürzung samt Jahreszahl im Klammerzusatz „(Kapitalmarkstärkungs- und Innovationsgesetz 2008 – KMStIG)“ für dieses aus einer neuen Stammvorschrift und einer Novelle des KStG 1988 bestehenden Bundesgesetz erscheint nicht erforderlich.

Weiters ist aufgefallen, dass der Begriff Investmentgesellschaften auch schon im Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 85/611/EWG) und im Investmentfondsgesetz verwendet wird. Es sollte geprüft werden, gegebenenfalls eine andere Bezeichnung zu verwenden, um eine ausreichende Unterscheidung zu gewährleisten.

Promulgationsklausel:

Die Promulgationsklausel: „Der Nationalrat hat beschlossen:“ wäre noch zu ergänzen.

Zu Artikel 1 (Investmentgesellschaftengesetz):

Allgemeine legistische Bemerkungen:

Es wird angeregt zu prüfen, ob die Abkürzung aussagekräftiger wäre, wenn sie nach dem Muster des Investmentfondsgesetzes (InvFG) etwa „InvGG“ lautete.

Im Interesse einer einfacheren Orientierung über den Inhalt des vorgeschlagenen Gesetzes wird empfohlen, ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen.

In legistischer Hinsicht sollten die Grobgliederungseinheiten des im Entwurf vorliegenden Gesetzes als „Abschnitte“ bezeichnet werden (vgl. LRL. 111). Die einzelnen Überschriften der Abschnitte sollten sich auch in der Formatierung von den Paragrafenüberschriften unterscheiden (vgl. Pkt. 2.5.6 der Layout-Richtlinien).

Ganz allgemein ist aufgefallen, dass insbesondere die Aufzählungen im Entwurf in legistischer Hinsicht nochmals überprüft werden sollten (insbesondere einheitliche Gestaltung von abschließenden Satzzeichen, Verwendung von Artikeln und Groß-/Kleinschreibung am Beginn von Aufzählungen).

Es wird angeregt, das Nachstellen von Alternativen in Klammerzusatz wie z.B. „Gesellschaftsvertrag (Satzung)“ zu vermeiden (z.B. in § 1 Z 1 lit. c) und Z 3 § 5, § 6). Die Verwendung des Bindewortes „oder“ wäre ausreichend (vgl. LRL 26).

Im Interesse der Vermeidung allfälliger Interpretationsschwierigkeiten sollte noch die Einheitlichkeit der verwendeten Begriffe geprüft werden (z.B. „Geschäftsleiter“, „Geschäftsführer“ oder „Geschäftsführung“; „Investoren“ oder „Anleger“).

Zu Art. 1 (§ 1):

Es sollte geprüft und in den Erläuterungen näher dargestellt werden, ob das Erfordernis von „Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich“ und ein damit wohl verbundener Ausschluss etwa von Betriebstätten ausländischer Gesellschaften eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages sein könnte und aus welchen Gründen diese Beschränkungen allenfalls gerechtfertigt wären.

Zu § 1 Z 1 ist aufgefallen, dass dem Schlussteil dieser Zahl („bestehen“) noch die richtige Formatvorlage zuzuweisen wäre, sofern nicht überhaupt der Gliedsatz ganz aufgelöst wird (z.B. in die Richtung: „… Gesellschaften a) in der Rechtsform aa) … bb) … in Österreich;“).

Zu Z 3 ist aufgefallen, dass diese den Einleitungssatzteil „Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind“ sprachlich konsistent fortführen soll und daher die Wortfolge „Manager sind“ wohl gestrichen werden sollte. Weiters wird angeregt zu prüfen, ob für das Fremdwort „Manager“ nicht auch ein passender deutscher Ausdruck gefunden werden kann (vgl. LRL 32).

Zu § 1 Z 5 lit. c) und d) und ist aufgefallen, dass das „AktG 1965“ erstmals in der lit. c zitiert wird und daher dort mit Kurztitel und Fundstelle zitiert werden sollte. Weiters sollte erwogen werden, in lit. c den Verweis auf einen bestimmten oder bestimmte Paragrafen des Aktiengesetzes 1965 einzuschränken.

Zu Art. 1 (§ 2):

Zu § 2 sollte geprüft werden, ob eine solche bloße Klarstellung notwendig ist („Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen Investmentgesellschaften den jeweils auf Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften anwendbaren allgemeinen Bestimmungen.“). Sie könnte auch in die Richtung lauten: „Investmentgesellschaften unterliegen den jeweils auf … anzuwendenden Bestimmungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet ist.“

Zu Art. 1 (§ 3):

Zur Wendung: „die in den Anwendungsbereich dieses [Bundes]Gesetzes fallen“ ist aufgefallen, dass das IGG seinen Anwendungsbereich nicht ausdrücklich festlegt, sondern dieser erst aus den Begriffsbestimmungen erschlossen werden muss (insbesondere durch § 1 Z 1 lit. c: Gesellschaftsvertrag sieht die Anwendung des Gesetzes vor).

Zu Art. 1 (§ 4):

Zu § 4 Abs. 2 ist aufgefallen, dass Geldbeträge einheitlich ohne Trennpunkt geschrieben werden sollten (vgl LRL 142).

Zu Art. 1 (§ 5):

Die in Abs. 1 2. Satz gewählte Formulierung („Ziel“) sollte überdacht werden: soll das Ziel als verbindliche Vorgabe gestaltet werden (die allerdings in Verbindung mit dem Geschäftsgegenstand fraglich erscheinen könnte und diverse Probleme aufwerfen würde) oder soll das Ziel unverbindlich sein (dann erscheint eine Aufnahme in einen Normtext allerdings fragwürdig)?

In Abs. 2 könnte es anstelle der doppelten Verneinung sprachlich etwas einfacher lauten: „… keine Bestimmungen enthalten, die die ordnungsgemäße Durchführung … beeinträchtigen.“

Zu Art. 1 (§ 6):

Ein weitere sprachliche Präzisierung und Straffung der vorgeschlagenen Bestimmung sollte geprüft werden: So fällt auf, dass in § 6 die Wortfolge „Geschäftsleiter (Mitglieder des Vorstandes)“ verwendet wird, in § 1 Z 3 hingegen: „Geschäftsführer (Mitglieder des Vorstandes)“. Die Anordnung „Im Gesellschaftsvertrag sind … ausgeschlossen“ sollte ggf. präziser lauten: „sind … auszuschließen“ oder „darf … nicht vorgesehen werden“.

Nachdem die Aufzählung mit „Manager … haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:“ beginnt, sollte es in Z 5 und 6 einfacher lauten: „mindestens ein Manager hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich“;[2] „ …beherrscht die deutsche Sprache“.

Zu Art. 1 (§ 8):

Die Anordnung des Abs. 2 zur Haftung der Depotbank erscheint etwas unklar; sie sollte wohl stärker an den Bedeutungsinhalt der Erläuterungen angepasst werden, dass nämlich eine Drittverwahrung zulässig sein soll. In § 8 Abs. 3 sollte es im Interesse der Klarheit anstelle von „Gesellschaft“ wohl lauten: „Investmentgesellschaft“ (so auch in § 9).

Zu Art. 1 (§ 9):

Es wird angeregt zu prüfen, ob das Wort „gegenüber“ und die Wortfolge „gegenüber Investoren“ in § 9 ohne Bedeutungsverlust gestrichen werden kann.

Zu Art. 1 (§§ 11 und 12):

Der Bedeutungsinhalt von § 11 und § 12 scheint nicht ganz klar. So könnte sich die Frage stellen, ob auch Investmentgesellschaften, die nicht der Prospektpflicht nach dem KMG unterliegen (vgl. § 12 Abs. 3 letzter Satz) gemäß den Vorgaben des § 11 veröffentlichen müssen, weil möglicherweise mit den „vorgeschriebenen Informationen“ auch andere Informationen gemeint sein könnten als jene, die § 81a Z 9 BörseG definiert. Abs. 2 spricht auch nur von „Informationen“, zu deren Zugang „von Investoren keine Gebühr“ verlangt werden darf, was so gelesen werden könnte, als nur Personen gemeint sind, die bereits an der Investmentgesellschaft beteiligt sind (§ 1 Z 2). Dagegen könnte der in § 12 Abs. 1 verwendete Ausdruck „Anleger“ - in den Erläuterungen zu § 12 Abs. 2 ist wieder von „Investoren“ die Rede – darauf hindeuten, dass auch potentiellen Investoren das Informationsdokument als Entscheidungsgrundlage dienen soll. Eine weitere Präzisierung des Texts und gegebenenfalls der Erläuterungen wird angeregt.

Zu § 12 Abs. 2 ist aufgefallen, dass Verweise auf Anlagen im Fließtext fett formatiert werden sollten (vgl. 2.5.11 der Layout-Richtlinien).

Es erscheint unklar, ob § 12 Abs. 3 letzter Satz sich auf beide vorhergehenden Sätze („Quartalsbericht“ und „Richtigstellungen“) bezieht oder nur auf den zweiten Satz.

Im Übrigen ist zu § 12 wie auch zur Anlage aufgefallen, dass die Anordnungen mitunter recht unbestimmt und sehr weitgehend erscheinen („sämtlich Anforderungen …, die notwendig sind …“). Eine nähere Determinierung sollte geprüft werden.

Zu Art. 1 (§ 13):

Im § 13 Abs. 2 (und der Anlage) sollte geprüft werden, ob nicht der Ausdruck „Bericht[s]zeitraum“ im Interesse der Klarheit durch „Geschäftsjahr“ ersetzt werden kann, wenn auch die Erläuterungen davon sprechen, dass sechs Monate „nach dem Bilanzstichtag“ gemeint sind. Weiters könnte es dort (auch im Einklang mit der Überschrift zu § 242 UGB) präziser lauten: „Größenabhängige Erleichterungen dürfen nicht angewendet werden.“ Die Verwendung des Ausdrucks „sinngemäß“ sollte in Rechtstexten unterlassen werden (vgl. 59 LRL). Im Übrigen stellt sich die Frage, ob diese allgemeinen Verweisungen notwendig sind, weil ja bereits § 2 die subsidiäre Anwendung der allgemeinen unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften klarstellt. Jedenfalls sollte nicht auf nicht nähere eingegrenzte Paragrafenfolgen (z.B. „§§ 268 ff. UGB“) verwiesen werden, sondern die verwiesenen Paragrafen in der Verweisung eindeutig festgelegt werden.

Im Interesse der Verständlichkeit wird auch vorgeschlagen, die verweisende Bestimmung so zu fassen, dass ihr Grundgedanke ohne Nachschlagen verstanden werden kann (56 LRL); z.B: „Die Vorschriften über die Prüfung … gemäß §§ …“.

Zu Art. 1 (§ 15):

In Abs. 1 zweiter Satz sollte ausdrücklich angeordnet werden, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der „Oesterreichischen Kontrollbank AG“ bekanntzugeben ist. In Abs. 2 sollte es im Interesse der Einheitlichkeit lauten: „die Geschäftsführer oder der Vorstand“.

Zu Art. 1 (§ 17):

Es wird die Überlegung angeregt, ob die Vollziehung des § 17 tatsächlich nach der allgemeinen Regelung des VStG erfolgen soll, oder ob nicht eine bestehende Spezialbehörde (FMA) damit betraut werden soll.

Zu Art. 1 (§ 18):

§ 18 Abs. 2 bezieht sich nur auf Verwaltungsübertretungen und sollte daher in systematischer Hinsicht in § 17 eingebaut werden. Weiters sollte auch in den Erläuterungen ausgeführt werden, warum eine Abweichung vom VStG erforderlich („unerlässlich“ nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG).

Zu Art. 1 (§ 19):

Nach dieser Bestimmung soll bei „nachhaltiger Verletzung der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen“ die für Investmentgesellschaften „vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen im Bereich der Körperschaftsteuer nicht mehr anzuwenden.“ Da diese Bestimmung somit auf das KStG verweist, sollte sie aus systematischen Gründen in das KStG 1988 eingebaut werden. Darüber hinaus ist eine nähere Determinierung der verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriff (insbesondere „nachhaltig“) zu prüfen. Die Nichtanwendung von steuerlichen Begünstigungen sollte auch nicht als „Sanktion“ (so die Überschrift des 5. Teiles) bezeichnet und damit gerichtlich strafbaren Handlungen oder Verwaltungsübertretungen gleichgesetzt werden.

Die Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, näher zu „bestimmen, in welchen Fälle eine nachhaltige Verletzung dieser Voraussetzungen vorliegt“, sollte inhaltlich näher determiniert werden. Die derzeit vorgesehene Verordnungsermächtigung im zweiten Satz stellt eine verfassungsrechtlich problematische formalgesetzliche Delegation dar.

Zu Art. 1 (§ 22):

Im Interesse einer einheitlichen legistischen Praxis sollte die Überschrift lauten: „Vollziehung“.

Zur Anlage:

Es wird empfohlen zu prüfen, ob diese überaus detaillierten Anforderungen an das Informationsdokument wirklich erforderlich sind. Insbesondere bei den offenbar aus der Prospektverordnung (Verordnung (EG) Nr. 809/2004) übernommenen Anforderungen unter Punkt 9 scheint vor allem die lit. d) „öffentliche Anschuldigungen“ nicht unproblematisch. Weiters ist bei der vorgeschlagenen Formatierung des letzten Satzes unter 9.1. als unbezeichneten Absatz nicht klar, ob sich die „Freiwilligkeit“ der Angabe nur auf die lit. d) oder auf alle Angaben unter 9.1. beziehen soll. Weiters könnte bei dieser Bestimmung mit einer Untergliederung wie unter Pkt. 15 die Verwendung von Gedankenstrichen zur Untergliederung vermieden werden. Im Übrigen sollte die Terminologie dahingehend geprüft werden, inwieweit Begriffe der österreichischen Rechtssprache (anstatt der gemeinschaftsrechtlichen Terminologie) verwendet werden können („gesetzliche Behörden“, „Berufsverbände“).

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Aus Gründen der einfacheren Zitierung wird empfohlen, anstelle einer Untergliederung in Gedankenstriche Zahlen oder, sofern eine bereits in Zahlen gegliederte Vorschrift weiter untergliedert werden soll, Buchstaben zu verwerden (LRL 113).

Die Novellierungsanordnung 2 sollte legistisch etwas präziser lauten: „… wird folgenden § 6c samt Überschrift eingefügt:“.

Zu § 6 Abs. 2 Z 1 und § 26c Z 18 ist aufgefallen, dass der Ausdruck „bzw.“ möglichst vermieden werden sollte (LRL 26) und wohl ohne Bedeutungsverlust durch ein „oder“ ersetzt werden könnten.

Zur Inkrafttretensvorschrift ist noch aufgefallen, dass auch die Fundstelle des geplanten Bundesgesetzes angegeben werden sollte („… in der Fassung des [Bundesgesetzes], BGBl. I Nr. xxx/XXXX, treten mit XX.XXX.XXX in Kraft“. Im Übrigen ist aufgefallen, dass der im Entwurf vorgesehen Ausdruck „Kapitalmarktstärkungsgesetz 2008“ nicht dem Kurztitel des Vorhabens entspricht.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Gemäß § 14a Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14a Abs. 3 BHG entsprechende Darstellung der Verwaltungslasten anzuschließen. Die in den Erläuterungen getroffene Aussage, dass „keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten“ verursacht werden, ist unzureichend. Es wäre gemäß den Richtlinien des do. Ressorts näher zu spezifizieren, welche Verwaltungslasten durch das Gesetz z.B. neu eingeführt werden (vgl. dazu etwa die §§ 3 und 8 KMStIG 2008) und wie hoch diese ausfallen (quantitative Darstellung).

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Aufgefallen ist, dass an einigen Stellen die Erläuterungen noch so formuliert werden sollten, dass klargestellt ist, dass es sich um einen Entwurf und nicht bereits um eine erlassene Rechtsvorschrift handelt (vgl. Pkt. 92 LRL 1979).

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

29. Juli 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

Elektronisch gefertigt


 



[1] Vgl. zur legistischen Praxis etwa BGBl. I Nr. 118/2004.

[2] Vgl. allerdings das Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 1. Juli 2005, E-8/04.