Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Präsidium des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

per E-Mail

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-12.972/0003-III/4/2008

SachbearbeiterIn:

Viktoria-Johanna Frank

Abteilung:

III/4

E-Mail:

viktoria-johanna.frank@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2347/53120-812347

Ihr Zeichen:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregister-

gesetz geändert wird (Sexualstraftäterdateigesetz 2008);

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt in der Anlage eine Abschrift seiner Ressortstellungnahme zum gegenständlichen Entwurf zur gefälligen Kenntnis.

 

Beilage

 

 

Wien, 9. Juli 2008

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

Elektronisch gefertigt


 


 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Inneres

Herrengasse 7

1014 Wien

 

per E-Mail

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-12.972/0003-III/4/2008

SachbearbeiterIn:

Viktoria-Johanna Frank

Abteilung:

III/4

E-Mail:

viktoria-johanna.frank@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2347/53120-812347

Ihr Zeichen:

BMI-LR1315/0023-III/1/2008

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregister-

gesetz geändert wird (Sexualstraftäterdateigesetz 2008);

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 2 des Entwurfes):

Die Einbeziehung der „Schulbehörden“ in den Kreis der auskunftsberechtigten Organe wird grundsätzlich begrüßt. Jedoch wird das in Entsprechung der korrespondierenden Erläuterungen verfolgte Ziel eines umfassenden Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor einschlägig vor­belasteten Personen im Rahmen ihrer Betreuung oder Erziehung mit der vorgeschlagenen Ein­schränkung des Auskunftsrechts auf die dem Bereich der Bundesvollziehung zuzuzählenden „Schulbehörden“ (des Bundes im Sinne des Art. 81a B-VG) nicht vollständig erreicht.

 

Die gegenständliche Formulierung ermöglicht nämlich den Bundesländern als den Dienstgebern der Landeslehrerinnen und -lehrer (an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen) bzw. der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen und -lehrer (an land- und forstwirt­schaftlichen Berufs- und Fachschulen) sowie auch den Bundesländern oder Gemeinden als den Dienstgebern der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner keine Beauskunftung über in der Sexu­alstraftäterdatei enthaltene einschlägige Informationen. Private Schulerhalter wie auch gegebe­nenfalls die Gemeinden für das von ihnen für die Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen beigestellte Personal (im Pflichtschulbereich) stehen ebenfalls außerhalb des Anwendungsbereiches der vorgeschlagenen Bestimmung. Insofern greift die vorgeschlagene Formulierung zu kurz, zumal – wie oben exemplarisch gezeigt – die Vollzugsverantwortlichkeiten differenziert zu betrachten sind.

 

Überdies wird eine Streichung des letzten Satzes des § 12 Abs. 2 angeregt. Es darf davon aus­gegangen werden, dass anlässlich der Kenntnisnahme von einer einschlägigen Verurteilung allfällige vorbeugende Maßnahmen, gegen welche in der Regel auch Rechtsschutzmöglich­keiten eingeräumt sind, nicht grundlos gesetzt werden. Die Beschränkung eines „Verwertungs­verbotes“ bezüglich einer aufgrund der Abfrage erlangten Information lässt überdies die Frage offen, welche und in welchem Umfang Betroffene Rechte aus dieser Bestimmung ableiten können.

Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 9. Juli 2008

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

Elektronisch gefertigt