Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-12.972/0003-III/4/2008 |
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SachbearbeiterIn: |
Viktoria-Johanna Frank |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-Mail: |
viktoria-johanna.frank@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2347/53120-812347 |
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Ihr Zeichen: |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregister-
gesetz geändert wird (Sexualstraftäterdateigesetz 2008);
Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt in der Anlage eine Abschrift seiner Ressortstellungnahme zum gegenständlichen Entwurf zur gefälligen Kenntnis.
Beilage
Wien, 9. Juli 2008
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundesministerium für Inneres Herrengasse 7 1014 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-12.972/0003-III/4/2008 |
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SachbearbeiterIn: |
Viktoria-Johanna Frank |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-Mail: |
viktoria-johanna.frank@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2347/53120-812347 |
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Ihr Zeichen: |
BMI-LR1315/0023-III/1/2008 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregister-
gesetz geändert wird (Sexualstraftäterdateigesetz 2008);
Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Z 3 (§ 12 Abs. 2 des Entwurfes):
Die Einbeziehung der „Schulbehörden“ in den Kreis der auskunftsberechtigten Organe wird grundsätzlich begrüßt. Jedoch wird das in Entsprechung der korrespondierenden Erläuterungen verfolgte Ziel eines umfassenden Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor einschlägig vorbelasteten Personen im Rahmen ihrer Betreuung oder Erziehung mit der vorgeschlagenen Einschränkung des Auskunftsrechts auf die dem Bereich der Bundesvollziehung zuzuzählenden „Schulbehörden“ (des Bundes im Sinne des Art. 81a B-VG) nicht vollständig erreicht.
Die gegenständliche Formulierung ermöglicht nämlich den Bundesländern als den Dienstgebern der Landeslehrerinnen und -lehrer (an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen) bzw. der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen und -lehrer (an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen) sowie auch den Bundesländern oder Gemeinden als den Dienstgebern der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner keine Beauskunftung über in der Sexualstraftäterdatei enthaltene einschlägige Informationen. Private Schulerhalter wie auch gegebenenfalls die Gemeinden für das von ihnen für die Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen beigestellte Personal (im Pflichtschulbereich) stehen ebenfalls außerhalb des Anwendungsbereiches der vorgeschlagenen Bestimmung. Insofern greift die vorgeschlagene Formulierung zu kurz, zumal – wie oben exemplarisch gezeigt – die Vollzugsverantwortlichkeiten differenziert zu betrachten sind.
Überdies wird eine Streichung des letzten Satzes des § 12 Abs. 2 angeregt. Es darf davon ausgegangen werden, dass anlässlich der Kenntnisnahme von einer einschlägigen Verurteilung allfällige vorbeugende Maßnahmen, gegen welche in der Regel auch Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt sind, nicht grundlos gesetzt werden. Die Beschränkung eines „Verwertungsverbotes“ bezüglich einer aufgrund der Abfrage erlangten Information lässt überdies die Frage offen, welche und in welchem Umfang Betroffene Rechte aus dieser Bestimmung ableiten können.
Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Wien, 9. Juli 2008
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt