REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-L707.000/0014-II 3/2008

 

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Bundesministerium für Inneres, Sektion III-Recht

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Sachbearbeiter(in):

Dr. Andreas Pscheidl

*Durchwahl:

2199

 

 

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz geändert wird (Sexualstraftäterdateigesetz 2008)

 

Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, zu dem im Gegenstand genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Allgemeines

In den diversen interministeriellen Vorbesprechungen hat sich das Bundesministerium für Justiz stets bemüht, konstruktive Lösungsvorschläge einzubringen. Andererseits wurde stets betont, dass auch grundsätzliche Belange des Datenschutzes gewahrt werden müssen.

So fehlt dem Vorschlag jede Bezugnahme auf einen bestimmten Zweck der Datenanwendung, der jedoch Voraussetzung – gerade auch für die Speicherung von sensiblen, nämlich strafrechtsrelevanten Daten – ist. Gegenüber den insoweit vorbildlichen Regelungen der §§ 53, 57, 58c und 58d SPG fehlt hier jeder Hinweis auf den Zweck der Verarbeitung als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Zulässigkeit der Ermittlung und Weiterverarbeitung.

Diese Zulässigkeit wäre entweder mit der Abwehr gefährlicher Angriffe oder aber mit dem Vollzug der Überwachung von Auflagen oder Weisungen im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht zu begründen. Darüber hinaus scheint – im Hinblick auf die grundrechtlichen Implikationen des Entwurfes erforderlich – die Frage, ob es sich bei der einzuführenden Sexualstraftäterdatei um ein wirksames Instrument zur Verhinderung (und/oder zur Aufklärung) von Sexualdelikten handelt, dass darüber hinaus einen Mehrwert zu den bereits jetzt vorhandenen Möglichkeiten darstellt.

 Dabei ist insbesondere zu Berücksichtigen, dass mit dem Strafregister bereits eine Verurteiltendatei vorhanden ist, aus der Verurteilungen wegen Sexualdelikten ersichtlich sind. Darüber hinaus werden ohnedies in § 58d SPG die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten, zu betreiben. Diese Analysedatei nach kanadischem Muster (VICLAS - violent crime linkage analysis system) ermöglicht im Bereich der Aufklärung bereits jetzt das Anlegen von für die Ermittlungen erforderlichen Datenbanken. Der Zusatznutzen der in diesem Entwurf vorgesehenen Datei ist daher fraglich.

 

Zu Z 1 (§ 2a):

Der letzte Satz von Abs. 1 erscheint insofern nicht ausreichend bestimmt zu sein, als im StGB (auch in der Fassung des Entwurfs des 2. Gewaltschutzgesetzes) der Begriff der sexuell motivierten Gewalttat nicht vorgesehen ist. § 52a StGB idF des Entwurfes sieht eine gerichtliche Aufsicht (u.a.) bei sexuell motivierten Gewalttätern vor. Für diese kann bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen anlässlich der bedingten Entlassung die gerichtliche Aufsicht verhängt werden. Ein Ausspruch des Gerichtes, der eine Handlung als sexuell motivierte Gewalttat qualifiziert, ist nicht vorgesehen.

Das bedeutet, dass manche, aber nicht alle Straftäter, die eine gegen Leib und Leben oder die Freiheit gerichtete strafbare Handlung begangen haben um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dieser Aufsicht unterliegen. Entsprechend liegt bei den übrigen wegen „sexuell motivierter Gewalttaten“ Verurteilten eine derartige Anordnung nicht vor.

Eine Eintragung in die Sexualstraftäterdatei ist auf Grund der damit verbundenen nachteiligen Folgen für den Verurteilten jedenfalls nur denkbar, wenn sie zumindest indirekt aus einer „bekämpfbaren“ Entscheidung eines Gerichtes resultiert. Eine derartige Entscheidung ist – wie ausgeführt – für die Qualifikation als „sexuell motivierte Gewalttat“ nicht vorgesehen. Auch ein Anknüpfen an die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52a StGB idF des Entwurfes ist nicht ohne weiteres möglich, zumal diese Anordnung erst anlässlich der bedingten Entlassung des Verurteilten zu erfolgen hat, während die Eintragung in die Sexualstraftäterdatei ersichtlich schon nach Rechtskraft der Verurteilung vorgesehen sein soll.

Hinsichtlich der in Abs. 2 genannten ausländischen Verurteilungen könnte die Formulierung des Entwurfs Anlass zum Missverständnis geben, dass alle ausländischen Verurteilungen (unabhängig von jeglichem Inlandsbezug) Gegenstand der Sexualstraftäterdatei sein können. Aus der Formulierung "... zu kennzeichnen sind..." lässt sich zwar ableiten, dass nur Verurteilungen betroffen sein können, die schon im Strafregister stehen, größere Klarheit könnte aber etwa durch die unten vorgeschlagene Formulierung sichergestellt werden. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass nur solche Delikte erfasst werden, die auch nach österreichischem Verständnis als Sexualdelikte verstanden werden. Gerade die Rechtsordnungen islamisch geprägter Staaten oder mancher Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika pönalisieren Verhaltensweisen als Sexualdelikte, die eine Erfassung in der Sexualstraftäterdatei nicht rechtfertigen könnten (z.B. Ehebruch, gewisse Sexualpraktiken, öffentliche Nacktheit etc.). Als Vorbild für eine derartige Einschränkung könnte § 73 StGB dienen. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:

„Ebenso zu kennzeichnen sind alle nach § 2 Abs. 1 in das Strafregister aufgenommenen Verurteilungen durch ausländische  Strafgerichte, die wegen strafbarer Handlungen gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsgüter erfolgt sind, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht  gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 entsprechenden Verfahren ergangen sind.“

Die Speicherpflicht nach Abs. 4 erscheint überschießend und sollte besser entfallen. Die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten kann bereits aus der Speicherung des Beschlusses des Vollzugsgerichts nach § 4a Abs. 2 Tilgungsgesetz (Abs. 3) gewonnen werden. § 17 Abs. 3 StVG ordnet nämlich für das Verfahren des Vollzugsgerichts die subsidiäre Geltung der StPO an. Diese sieht jedoch in § 86 Abs. 1 vor, dass ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Aus welchen Gründen – wenn auch auf Grundlage einer Äußerung der BEST – das Gericht die Beurteilung der Gefährlichkeit vorgenommen hat, muss sich daher in ihren wesentlichen Elementen aus der Begründung ergeben. Die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Speicherung einer Äußerung, die nur eine faktische Grundlage dieses Beschlusses darstellt, besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Sensibilität von Gesundheitsdaten des Verurteilten nicht.

Die Wendung „Äußerung nach § 152 Abs. 2 StVG“ ist darüber hinaus nicht bestimmt genug. § 152 Abs. 2 StVG sieht mehrere andere Äußerungen (etwa des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft) vor. Besser wäre daher die Formulierung „Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter nach § 152 Abs. 2 StVG“. Entsprechend sollte in den Erläuterungen anstelle von „Begutachtungsstelle für Sexualstraftäter“ der vom Gesetz verwendete Begriff angeführt werden.

Der abfrageberechtigte Personenkreis sollte ebenfalls genauer definiert werden. Aus der bestehenden Formulierung, die offenbar aus § 58d Abs. 1 SPG übernommen wurde, ist nicht ersichtlich, welche Behörde(n)/Dienststellen, hier gemeint sind (nur das Strafregisteramt? alle Polizeidienststellen? Staatsanwaltschaften und Gerichte?). Der Begriff „Deliktsbereich“, bei dem es sich um keinen im Strafrecht etablierten Rechtsbegriff handelt, ist ebenfalls zu unbestimmt. Besser wäre hier wohl ein Verweis auf den zehnten Abschnitt des StGB bzw. auf strafbare Handlungen gegen  die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Auf die Ausführungen zu Abs. 1 hinsichtlich des Begriffs „sexuell motivierte Gewalttaten“ wird verwiesen.

Abs. 5 und 6 ermächtigen dazu, Daten einer Datenanwendung, die bestimmte, den Verurteilten kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenanwendung, die solche Merkmale enthalten, abzugleichen und Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige einer Straftat in Betracht kommen. Es handelt sich somit um einen automationsunterstützten Datenabgleich im Sinne des § 141 Abs. 1 StPO, welcher auf Grund der immanenten Grundrechtseingriffe einer solchen Maßnahme nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 141 Abs. 2 und 3 StPO zulässig ist (insbesondere Anordnung durch Staatsanwaltschaft, Bewilligung durch Gericht, Einbeziehung des Rechtschutzbeauftragten). Diese beiden Bestimmungen sollten daher entfallen, zumal sie sich auch in unauflösbaren Widerspruch zu § 53 Abs. 2 SPG setzen, wonach die Sicherheitsbehörden zwar Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- und Landesgesetzen verarbeitet haben, auch für Zwecke und unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 ermitteln und weiterverarbeiten dürfen; ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ihnen jedoch untersagt ist.

Ein direkter Zugang der Organe der Bewährungshilfe und der Jugendwohlfahrt wie in Abs. 7 vorgesehen, erscheint überschießend und entspricht auch nicht den in den Vorgesprächen zur Sexualstraftäterdatei geäußerten Wünschen dieser Berufsgruppen. Während den erweiterten Zugriffsmöglichkeiten erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen, könnte durch die der Bewährungshilfe und der Jugendwohlfahrt gewährte Möglichkeit, im Einzelfall über die Sicherheitsbehörde Abfragen aus der Sexualstraftäterdatei einzuholen, den Erfordernissen bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgabe ausreichend Genüge getan werden.

Der Ausdruck „Organe .. der Jugendwohlfahrt“ ist auch viel zu unbestimmt. Auch nach den Erläuterungen lässt sich nicht sagen, welche Personen damit gemeint sein sollen. Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 kennt einen solchen Begriff auch nicht, zumal es nur vom Jugendwohlfahrtsträger spricht. Gleiches gilt übrigens für die korrespondierenden Bestimmungen der §§ 211 ff ABGB. Darüber hinaus ist unklar, warum in § 12 Abs. 3 in der Folge auf „mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Behörden“ abgestellt wird.

Gänzlich unbeantwortet lassen sowohl der Text des Entwurfes als auch die Erläuterungen das Verhältnis dieser Bestimmung (und der Zugangsbeschränkung nach Abs. 4) zu den allgemeinen Bestimmungen über Strafregisterauskünfte (§ 9). Sollten die Bestimmungen des § 9 nicht anwendbar sein, hätte etwa die Justiz und wohl auch ein Teil der Sicherheitsbehörden keinen Zugriff auf die Datei. Der umgekehrte Fall, dass Strafregisterauskünfte auch die Informationen nach § 2a (mit Ausnahme der Inhalte nach Abs. 4) umfassen, wäre nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Dies würde es jeder inländischen Behörde erlauben, z.B. auf die Entscheidung des Vollzugsgerichtes (Abs. 3) zuzugreifen. Ein Katalog der Stellen, für die ein Zugriff zu rechtfertigen wäre, könnte aus § 6 Abs. 1 TilgG übernommen werden, wobei zu prüfen wäre, ob jeder dort genannte Fälle für den Zugriff auf die Sexualstraftäterdatei sachlich einschlägig ist (fraglich insb. bei Z 1a, 4, 6 und 7).

 

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):

Wie zu § 2a Abs. 1 ausgeführt, handelt es sich bei „sexuell motivierte Gewalttat“ um keine im StGB vorgesehene Kategorie. Es wäre unzulässig, die Rechtsfolgen, die sich durch eine Erfassung in der Sexualstraftäterdatei ergeben, lediglich daran anzuknüpfen, dass in der Strafkarte die Kategorie „sexuell motivierte Gewalttat“ ausgewiesen wird. Dabei handelt es sich um keine förmliche gerichtliche Entscheidung, gegen die sich der Verurteilte zur Wehr setzen könnte. Hinsichtlich der Bedenken zur Äußerung nach § 152 Abs. 2 StVG kann auf die Ausführungen zu § 2a Abs. 4 verwiesen werden.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 2):

Im Hinblick auf Bedenken gegen die Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualdelikten sieht § 4a Tilgungsgesetz idF 2. Gewaltschutzgesetz eine abgestufte Verlängerung der Tilgungsfristen vor. Die Regelung im Tilgungsgesetz orientiert sich an den vorhandenen Tilgungsfristen und schafft, indem sie diese anteilsmäßig verlängert,  einen sachgerechten Ausgleich der Interessen. Die hier vorgeschlagene undifferenzierte Regelung sieht hingegen eine 30jährige Löschungssperre u.a. auch für Delikte vor, für die lediglich eine Strafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe besteht (wie etwa § 218 oder § 220a StGB). Das ist jedenfalls als überschießend zu qualifizieren.

Die vorgeschlagene Bestimmung zu Z 3 (§12 Abs. 2) ist nicht im Einklang mit dem Wesen des TilgungsG, das darin liegt, die Resozialisierung eines Verurteilten zu gewährleisten, indem mit der Tilgung der Verurteilte als unbescholten gilt (§ 1 Abs. 4). Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünften  noch in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen werden noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden (§ 1 Abs. 5).

 

Mit diesem Grundkonzept ist es nicht vereinbar, wenn zwar weiterhin die Tilgung vorgesehen wird, aber eine darüber hinausgehende Speicherung angeordnet wird, die für bestimmte Stellen (Gerichte und Sicherheitsbehörden sowie Schulbehörden und Jugendwohlfahrt) weiterhin zugänglich sein und auch Verwendung finden soll (es können sich sogar nachteilige Folgen für den Betroffenen darauf – wenn auch nicht ausschließlich – stützen können).

 

Damit unterläuft diese Bestimmung den dem TilgungsG inhärenten Resozialisierungszweck und ist daher abzulehnen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen Verurteilung und Tilgung der Verurteilung in aller Regel sehr lange Zeiträume ohne weitere Verurteilung liegen (so liegen bei einer Verurteilung zu fünf Jahren zwischen Verurteilung und Tilgung in der Regel 20 Jahre - sofern zwischenzeitig keine weitere Verurteilung erfolgt, denn die Tilgung aller Verurteilungen darf nur gemeinsam eintreten). Dem allfälligen Bedürfnis nach längerer Evidenthaltung der Verurteilung könnte besser, weil systemkonform, im Rahmen der einzelfallbezogenen Verlängerung der Tilgungsfristen entsprochen werden.

Die Verwendungsbeschränkung für gespeicherte, aber bereits getilgte Daten für Gerichte, Sicherheitsbehörden, Schulbehörden und mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Behörden und öffentlichen Dienststellen erscheint nicht praxistauglich. Im Übrigen sei angemerkt, dass aus der Formulierung „mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Behörden und öffentlichen Dienststellen“ nicht eindeutig ersichtlich ist, dass auch bei den „öffentlichen Dienststellen“ nur jene gemeint sind, die „mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betraut“ sind.

Der letzte Satz von Abs. 2, wonach eine nachteilige Folge für einen Betroffenen nie allein auf diese Information gestützt werden darf, ist von seiner Intention her nachvollziehbar, für den praktischen Gebrauch aber von geringem Wert und für die auskunftsberechtigten Behörden möglicherweise geradezu gefährlich. Erfährt eine Schulbehörde etwa, dass ein Bewerber um die Stelle eines Schulwarts (alternativ: ein bereits angestellter Schulwart) vor 25 Jahren wegen § 206 StGB verurteilt wurde, steht sie vor einem unlösbaren Dilemma.

Wird Abs. 2 letzter Satz ernst genommen, so kann die Behörde dem Bewerber ohne Vorliegen zusätzlicher Anzeichen (welche in der Regel nicht vorhanden sein werden) die Anstellung aus dem Grund der Eintragung nicht verwehren bzw. das Dienstverhältnis deswegen nicht beenden. Sollte der Verurteilte in dieser Situation tatsächlich rückfällig werden und sich an einem Schüler vergehen, wäre die Behörde ob ihres vorhandenen Wissens – nicht bloß moralischen – Vorwürfen ausgesetzt. Es wäre zwar wohl denkbar, den Betroffenen zu einer psychiatrischen Untersuchung und der Vorlage des Gutachtens aufzufordern. Gleichzeitig dürfte ihm aber aus der Weigerung, dieser Aufforderung nachzukommen, ebenfalls kein Nachteil erwachsen, weil ansonsten Abs. 2 letzter Satz zu einer Leerformel degradiert würde (effektive Beweislastumkehr zu Lasten des Betroffenen).

Bei weniger gesetzestreuer Umsetzung der Bestimmung – etwa im Sinne des oben vorgezeichneten Vorgehens – würde sich die Behörde wiederum den Ersatzansprüchen des Betroffenen aussetzen.

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Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrats übermittelt.

18. Juli 2008
Für die Bundesministerin:
Mag. Christian Pilnacek

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