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Bundesministerium für Inneres Herrengasse 7 1014 Wien |
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GZ: BMSK-10308/0006-I/A/4/2008 |
Wien, 17.07.2008 |
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz geändert wird (Sexualstraftäterdateigesetz 2008) Begutachtung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz nimmt zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz geändert wird (Sexualstraftäterdateigesetz 2008) wie folgt Stellung:
In Bezug auf Z 1 wird zu §2a (7) Folgendes angemerkt:
Der Entwurf des 2. Gewaltschutzgesetzes sieht bereits vor, dass die mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Behörden zu einer unbeschränkten Auskunft über Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung berechtigt sind. Durch diesen Vorschlag wird bereits sichergestellt, dass die Organe im Bereich der Jugendwohlfahrt notwendige Informationen erhalten können.
Bezüglich Z 3 wird seitens des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz festgestellt, dass bereits im Entwurf des 2. Gewaltschutzgesetzes eine Verlängerung der Tilgungsfrist von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten vorgesehen ist (§4a Tilgungsgesetz). Durch diesen Vorschlag kann dem Umstand, Informationen über Verurteilungen wegen Sexualstraftaten über lange Zeiträume zur Verfügung zu stellen, ebenso in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden und würde keine weitere Verlängerung der Fristen für eine Löschung aus dem Strafregister erfordern. Jedenfalls erscheint eine Löschungsfrist von 30 Jahren als überhöht.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Gisela Kirchler-Lidy
Elektronisch gefertigt.