UNABHÄNGIGER VERWALTUNGSSENAT

für Kärnten

PRÄSIDIUM

 

 

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt

Tel. 0463 54 350*0  Fax 29

DVR. NR: 0686212

 

 

 

Klagenfurt, am 10. Juli 2008

 

 

Bundeskanzleramt Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014 Wien

per e-Mail: v@bka.gv.at

 

 

Zahl:              Sen.Präs.-1093-44/2008

 

Betrifft:          Entwurf eines Bundesgesetzes über Europäische Verbünde für

                        territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Bundesgesetz – EVTZ-BG);

                        Stellungnahme

 

Zu GZ:           BKA-600.064/0006-V/2/2008

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 26. Juni 2008, Zahl: BKA-600.064/0006-V/2/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Ohne auf kompetenzrechtliche Aspekte des Entwurfes näher einzugehen, ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten und der diesbezüglich zu wahrenden Interessen auf Folgendes hinzuweisen:

 

Nach § 7 des Entwurfes kann gegen Bescheide des Landeshauptmannes nach diesem Abschnitt Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

 

Gemäß § 67a Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate gegen Bescheide des Landeshauptmannes durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

 

Da ein Verfahren vor einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates einen erhöhten Aufwand verursacht, wird angeregt, in den § 7 des Entwurfes eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat durch
Einzelmitglied entscheidet.

 

Zu den Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist anzumerken, dass den Ländern ein finanzieller Mehraufwand auch durch die Berufungszuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate erwächst. Nach der Kostenberechnung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten verursacht ein Verfahren vor einer Kammer Kosten in der Höhe von
2.745,-- Euro, ein Verfahren vor dem Einzelmitglied Kosten in der Höhe von
1.162,-- Euro.

 

Es wird ersucht, die Anregungen bei der Vorbereitung der Regierungsvorlage
entsprechend zu berücksichtigen. 

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten

Dr. Christine VAUTI

 

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1.)      das Präsidium des Nationalrates

per e-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

2.)      Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2V – Verfassungsdienst

          per e-Mail: post.abt2V@ktn.gv.at