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für Kärnten
PRÄSIDIUM
9020 Klagenfurt
Tel. 0463 54 350*0 Fax 29
DVR. NR: 0686212
Klagenfurt, am 10. Juli 2008
Bundeskanzleramt Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2
1014 Wien
per e-Mail: v@bka.gv.at
Zahl: Sen.Präs.-1093-44/2008
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über Europäische Verbünde für
territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Bundesgesetz – EVTZ-BG);
Stellungnahme
Zu GZ: BKA-600.064/0006-V/2/2008
Zu dem mit Schreiben vom 26. Juni 2008, Zahl: BKA-600.064/0006-V/2/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Ohne auf kompetenzrechtliche Aspekte des Entwurfes näher einzugehen, ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten und der diesbezüglich zu wahrenden Interessen auf Folgendes hinzuweisen:
Nach § 7 des Entwurfes kann gegen Bescheide des Landeshauptmannes nach diesem Abschnitt Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Gemäß § 67a Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate gegen Bescheide des Landeshauptmannes durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
Da ein Verfahren
vor einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates einen erhöhten
Aufwand verursacht, wird angeregt, in den § 7 des Entwurfes eine ausdrückliche
Regelung aufzunehmen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat durch
Einzelmitglied entscheidet.
Zu den
Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen hinsichtlich der
finanziellen Auswirkungen ist anzumerken, dass den Ländern ein
finanzieller Mehraufwand auch durch die Berufungszuständigkeit der Unabhängigen
Verwaltungssenate erwächst. Nach der Kostenberechnung des
Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten verursacht ein
Verfahren vor einer Kammer Kosten in der Höhe von
2.745,-- Euro, ein Verfahren vor dem Einzelmitglied Kosten in der
Höhe von
1.162,-- Euro.
Es wird ersucht,
die Anregungen bei der Vorbereitung der Regierungsvorlage
entsprechend zu berücksichtigen.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten
Dr. Christine VAUTI
Ergeht nachrichtlich an:
1.) das Präsidium des Nationalrates
per e-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
2.) Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2V – Verfassungsdienst
per e-Mail: post.abt2V@ktn.gv.at