Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

Verfassungsdienst

 


Dr. Marold Tachezy

 

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Entwurf eines EVTZ-Bundesgesetzes; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1652/10
22.07.2008

 

 

Zu GZ. BKA-600.064/0006-V/2/2008 vom 26. Juni 2008

Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Ungeachtet der unterschiedlichen kompetenzrechtlichen Beurteilungen bestand während der Bund/Länder-Arbeitssitzungen weitgehend Einvernehmen darüber, dass eine rechtlich einwandfreie natio­nale Regelung für eine wirksame Anwendung der EVTZ-Verordnung ohne bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung nicht möglich ist. Das EVTZ-Bundesgesetz sollte daher jedenfalls eine entsprechende Kom­petenzdeckungsklausel enthalten. Die nunmehrige, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführte, Rechtsauffassung des Bundeskanzleramtes, wonach die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Entwurfes auf den Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen nach Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG gestützt werden könnten, wird abgelehnt.

Bei Inkrafttreten eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes würden den Ländern erhebliche Mehrkos­ten entstehen. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in den Erläuterungen zum gegenständ­lichen Gesetzentwurf enthält keine exakte und vollständige Darstellung der Kosten und widerspricht daher der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften.

Im Interesse der Einheitlichkeit und Zweckmäßigkeit sollten die Aufgaben der Registrierung und der Finanzkontrolle, wie ursprünglich vorgesehen, dem Bundeskanzler zukommen.

Die Bestimmung des § 5 des Entwurfes widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

Für die Landesregierung:

Dr. Liener
Landesamtsdirektor