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Amt der Tiroler Landesregierung
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Verfassungsdienst Ballhausplatz 2 |
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Zu GZ. BKA-600.064/0006-V/2/2008 vom 26. Juni 2008 |
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Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Ungeachtet der unterschiedlichen kompetenzrechtlichen Beurteilungen bestand während der Bund/Länder-Arbeitssitzungen weitgehend Einvernehmen darüber, dass eine rechtlich einwandfreie nationale Regelung für eine wirksame Anwendung der EVTZ-Verordnung ohne bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung nicht möglich ist. Das EVTZ-Bundesgesetz sollte daher jedenfalls eine entsprechende Kompetenzdeckungsklausel enthalten. Die nunmehrige, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführte, Rechtsauffassung des Bundeskanzleramtes, wonach die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Entwurfes auf den Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen nach Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG gestützt werden könnten, wird abgelehnt.
Bei Inkrafttreten eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes würden den Ländern erhebliche Mehrkosten entstehen. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzentwurf enthält keine exakte und vollständige Darstellung der Kosten und widerspricht daher der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften.
Im Interesse der Einheitlichkeit und Zweckmäßigkeit sollten die Aufgaben der Registrierung und der Finanzkontrolle, wie ursprünglich vorgesehen, dem Bundeskanzler zukommen.
Die Bestimmung des § 5 des Entwurfes widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die
Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor