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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82316
Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 1030-1/08 Wien, 17. Juli 2008
Entwurf eines Bundesgesetzes
über Europäische Verbünde für
territoriale Zusammenarbeit
(EVTZ-Bundesgesetz - EVTZ-BG);
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BKA-600.064/0006-V/2/2008
An das
Bundeskanzleramt
Zu dem mit Schreiben vom 26. Juni 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Allgemeines:
Im Allgemeinen und im Besonderen Teil (zu § 1) der Erläuterungen sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ und die Anordnung der Verpflichtung zum Austritt eines Mitgliedes aus einem EVTZ betreffend die Bundesländer sowie betreffend Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-VO und von aus solchen Einrichtungen gebildeten Verbänden, soweit diese in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, der Gesetzgebungskompetenz der Länder vorbehalten bleiben.
Weiters ist anzumerken, dass im vorliegenden Entwurf die sprachliche Gleichbehandlung nicht angewandt wird, insbesondere ist auf die Formulierungen „der Bundesminister“ und „der Landeshauptmann“ hinzuweisen.
Zu § 2 - Genehmigung der Teilnahme:
Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung der Teilnahme sollte die Vorschreibung einer Auflage oder einer Bedingung über eine Haftungsbegrenzung des künftigen EVTZ-Migliedes bis zur Höhe der Einlage ermöglicht werden. Eine solidarische Haftung der EVTZ-Mitglieder untereinander ist abzulehnen.
Zu § 8 - Finanzkontrolle:
Gemäß § 8 Abs. 5 sind die Organe des EVTZ verpflichtet, die vom Landeshauptmann im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zumindest in den Erläuterungen sollte klargestellt werden, welche Möglichkeiten der Landeshauptmann hat, dies durchzusetzen, und welche Konsequenzen es hat, wenn der EVTZ seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommt.
Zu § 10 - Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:
Diese Bestimmung trifft die Aussage, dass durch dieses Bundesgesetz „die Verordnung ..., umgesetzt wird“. Da „eine Umsetzung von Verordnungen durch nationale Gesetzgebungsakte nicht nur überflüssig, sonder unzulässig ist“ (Streinz, Becksche Kurz-Kommentare, Band 57, EUV/EGV, 2174 ff), wird angeregt, die Worte „die Verordnung“ und „umgesetzt“ durch die Worte „der Verordnung“ und „entsprochen“ zu ersetzen.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
Mag. Silvia Keplinger Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 62
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen