Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23. Juli 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5532/8-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Bundesgesetz – EVTZ-BG);

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf   übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

 

FdRdA

T. Klösch

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23. Juli 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5532/8-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Bundesgesetz – EVTZ-BG);

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014  W I E N

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 26. Juni 2008, GZ. BKA-600.064/0006-V/2/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Bundesgesetz – EVTZ-BG), nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

  1. Zur kompetenzrechtlichen Grundlage:

Gegen das dem Gesetzesentwurf zugrunde gelegte Regelungssystem wird kein Einwand erhoben. Es ist jedoch anzumerken, dass der im allgemeinen Teil der Erläuterungen enthaltene Schluss, aus dem Zuständigkeitsbereich des EVTZ, nämlich aus dem Ausschluss der Ausübung hoheitlicher Befugnisse – wobei über dessen Reichweite durchaus verschiedene Ansichten bestehen – auf eine zivilrechtliche Natur des EVTZ zu schließen, methodisch nicht zwingend ist. Die im allgemeinen Teil der Erläuterungen enthaltenen Ausführungen über die Kompetenzgrundlage werden daher nicht geteilt.

 

Unterstellte man jedoch den Gesetzesentwurf dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen, so stellt sich in weiterer Folge die Frage, warum im Gesetzesentwurf eine Vollziehung durch Verwaltungsbehörden vorgesehen ist, konsequenterweise sollte dann für die Vollziehung des III. und IV. Abschnittes, ähnlich dem Privatstiftungsgesetz, eine Gerichtszuständigkeit vorgesehen werden.

 

Auf den immer noch aufrechten Beschluss der Landesamtsdirektorenkonferenz vom 17. September 2007 wird hingewiesen.

 

  1. Inhaltliche Anmerkungen:

a) Zur Zuständigkeit des Landeshauptmannes:

Augrund der Genesis des Gesetzesentwurfes (insbesondere der Bund/Länderbesprechung vom 16. Juni 2008), besteht der Eindruck, dass die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Anzeige, Registrierung, Finanzkontrolle und Auflösung von EVTZ im Inland ein Surrogat  für die den Ländern abgesprochene Länderzuständigkeit in diesen Angelegenheiten sein soll.

 

Im Lichte der bestehenden kompetenzrechtlichen Bedenken wird eine Regelung abgelehnt, mit der im Wege der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Vollziehung des Gesetzes den Ländern auch noch die Tragung der Kosten der Vollziehung dieses Gesetzes überlassen wird.

 

Hinsichtlich der Finanzkontrolle stellt sich weiters die Frage, ob es im Sinne der Verwaltungsökonomie gelegen ist, im Rahmen der EVTZ-Förderungsprogramme noch eine weitere Kontrollebene einzuziehen.

 

b) Hinsichtlich der Kontrolle durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ist darauf

hinzuweisen, dass für Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß § 67a Abs. 1 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eine Kammerzuständigkeit besteht.

 

Da ein Verfahren vor einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates einen erhöhten Aufwand verursacht, wird angeregt, im § 7 des Entwurfes eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat durch
Einzelmitglied entscheidet, wie dies in den anlässlich der Bund/Ländergespräche ausgearbeiteten Entwürfen bereits vorgesehen war.

 

c) Weiters wird angeregt, eine Bestimmung dahingehend vorzusehen, dass die

    Kontrollrechte gemäß § 8 auch durchgesetzt werden können.

 

  1. Zu den finanziellen Auswirkungen:

Zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfes ist zunächst festzuhalten, dass der Aufwand für die Kontrolle eines EVTZ von dessen Größe und dem Umfang seiner Tätigkeiten abhängt, im Einzelfall jedoch größer als „geringfügig“ im Sinne der Ausführungen des Vorblattes sein kann.

 

Für die Tätigkeit des EVTZ selbst, wird davon ausgegangen, dass für seine Mitglieder aufgrund der Verordnung (EVTZ) Nr. 1082/2009 und unter Berücksichtigung der derzeitigen Kofinanzierungsraten für die „territoriale  Kooperation“ der Aufwand als geringfügig einzustufen sein wird.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten darauf hingewiesen, dass den Ländern ein finanzieller Mehraufwand auch durch die Berufungszuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate erwächst. Nach der Kostenberechnung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten verursacht ein Verfahren vor einer Kammer Kosten in der Höhe von
2.745,-- Euro, ein Verfahren vor dem Einzelmitglied Kosten in der Höhe von
1.162,-- Euro.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

 

FdRdA

T. Klösch