Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien E-Mail: v@bka.gv.at
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-173/4-2008 |
24.7.2008 |
* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX (0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager
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BETREFF
Entwurf eines Bundesgesetzes über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Bundesgesetz – EVTZ-BG); Stellungnahme |
Bezug: Zl BKA-600.064/0006-V/2/2008
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
Zu den §§ 3 bis 8:
Den Erläuterungen folgend stützen sich die in den §§ 3 bis 8 enthaltenen Bestimmungen in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“). Diese Bestimmungen sind in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann zu vollziehen. Die Erläuterungen enthalten dafür keine weitere Begründung. In der am 12. Juni 2006 stattgefundenen Besprechung der Länderexperten mit dem Bund wurde als Argument für die Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Vollziehung ins Treffen geführt, dass damit den Ländern ein Ausgleich für die fehlende Gesetzgebungskompetenz gewährt werden soll. Das wurde von den meisten Ländern umgehend abgelehnt. In (verfassungs-)rechtlicher Hinsicht dient als Grundlage für die Vollziehung der geplanten Bestimmungen in mittelbarer Bundesverwaltung offensichtlich die fehlende Erwähnung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) in der im Art 102 Abs 2 B-VG enthaltenen Aufzählung jener Angelegenheiten, die unmittelbar durch Bundesbehörden vollzogen werden können. In der in den Erläuterungen enthaltenen ausführlichen Begründung für eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der in den §§ 3 bis 8 enthaltenen Angelegenheiten werden die EVTZ als eine Rechtsform des Privatrechts in die Nähe des Privat- und des Vereinsrechts gerückt. Gerade diese Nähe zu einzelnen von Bundesbehörden zu vollziehenden Angelegenheiten spricht auch für eine unmittelbare Vollziehung der in den §§ 3 bis 8 enthaltenen Bestimmungen durch Bundesbehörden.
Zu § 3:
Im § 3 sollte festgelegt werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem geplanten Sitz des EVTZ richtet.
Zu § 5:
Die im Art 13 der EVTZ-Verordnung enthaltene Möglichkeit, einzelne Mitglieder zu verpflichten, aus einem EVTZ auszutreten, ist im geplanten § 5 nicht vorgesehen.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
11. E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail an: Landes-Europabüro zu do Zl 2004-EU140/38/107-2008
16. E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-47.620/1117-2008