Zl. 12-REP-43.00/08 Hat/Hak

 Ht/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                          Wien, 23. Juli 2008

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Präsidium des Nationalrates

Betr.:     Bundesgesetz über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Bundesgesetz – EVTZ-BG)

Bezug:  Ihr E-Mail vom 26. Juni 2008;
GZ: BKA-600.064/0006-V/2/2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die in § 4 vorgesehene Schaffung eines neuen Registers wird ausdrücklich abgelehnt.

Es gibt bereits jetzt Register, in denen Institutionen einzutragen sind, diese Register sollten herangezogen werden. Wenn nicht überhaupt das Firmenbuch hiefür in Frage käme, sei auf das Ergänzungsregister nach § 6 Abs. 4 E-Government-Gesetz idF BGBl. I 7/2008, verwiesen. Die Eintragung in letzteres Register hätte übrigens den Vorteil, dass die vorgesehene Institution gleich die elektronischen Rahmenbedingungen des E‑Governments nutzen könnte.

Ein eigenes Register für eine eigenständige Institutionsform zu schaffen, ist unzeitgemäß und sollte jedenfalls vermieden werden.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: