Anschrift:

 

An das
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5
1014 Wien

                        Die Vorsitzende

VA 6100/13-V/1/08 - km                                                 Wien, am 9. Juli 2008

 

Sachbearb.:                                                                  Tel.: (01)51 505-234 od. 0800 223 223-234

Dr. Thomas Piskernigg                                                                   Fax: (01)51 505-150

 

Betr.:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Stellungnahme der Volksanwaltschaft
zu GZ BMUKK-12.662/5-III/2/2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Volksanwaltschaft nimmt zum übermittelten Entwurf wie folgt Stellung:

Die VA begrüßt den gegenständlichen Vorstoß mit Nachdruck, zumal er eine Regelung vorsieht, die eine freie Schulwahl auch im Pflichtschulbereich ermöglicht und dementsprechend unter anderem eine Verpflichtung für die Landesgesetzgebung statuiert, „Regelungen über […] eine freie Schulwahl durch die Erziehungsberechtigten zu treffen“ (§ 13 neu Satz 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz).

In den Erläuterungen (Allgemeiner Teil, insbesondere vorletzter Absatz) werden Argumente wiedergegeben, mit denen auch die VA seit Jahren eine höhere Flexibilität für Eltern und SchulerInnen bei der Schulwahl gefordert hat. Tatsächlich haben die Schulautonomie und die damit einhergehende spezifische Profilbildung einzelner Schulen die Grundprämisse einer starren Sprengelregelung obsolet gemacht: die Gleichartigkeit der Pflichtschulen. Es ist positiv anzuerkennen, dass nunmehr ein legistischer Vorstoß unternommen wird, der den neuen Rahmenbedingungen Rechnung trägt.

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 13 leg cit erscheinen allerdings zumindest missverständlich, da sie (im Widerspruch zu den allgemeinen Zielen des Entwurfes und nicht zuletzt zum Wortlaut des obzitierten, aus Sicht der VA zentralen § 13 Satz 2 leg cit) den Eindruck erwecken, die derzeitigen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen könnten unverändert bleiben. Dies mag in bezug auf Satz 1 leg cit zutreffen; in bezug auf Satz 2 bestünde aber jedenfalls Handlungsbedarf, da die jetzigen Ausführungsgesetze der Länder eben keine freie Schulwahl durch Erziehungsberechtigte vorsehen, sondern (von vergleichsweise eher seltenen Ausnahmefällen abgesehen) den sprengelfremden Schulbesuch von einer Art „Gnadenakt“ der betroffenen Gebietskörperschaften (Vereinbarung über Verrechnung des Schulerhaltungsbeitrages zwischen Heimatgemeinde und aufnehmender Gemeinde) abhängig machen, was bisweilen zum von der VA immer wieder kritisierten Versuch führt, die Kosten für den sprengelfremden Schulbesuch rechtswidrigerweise auf die Erziehungsberechtigten zu überwälzen.

Daher sollten die Erläuterungen dahingehend klargestellt werden, dass die in Satz 2 leg cit statuierte Pflicht zur Ermöglichung der freien Schulwahl betont und diesbezüglich ein „Systemwettbewerb“ auf Länderebene gewünscht wird.

Die Vorsitzende:

Volksanwältin Mag. Terezija STOISITS   e.h.