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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82349
Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 1031-1/08 Wien, 29. Juli 2008
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetz geändert wird;
Begutachtung;
Stellungnahme
An das
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Zu dem mit Schreiben vom 26. Juni 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
§ 13 des Gesetzentwurfes verpflichtet die Landesgesetzgebung, Regelungen über einen zweckmäßigen, die Landesgrenzen überschreitenden Schulbesuch sowie über eine freie Schulwahl durch die Erziehungsberechtigten zu treffen. Regelungen über einen Landesgrenzen überschreitenden - und damit außerhalb von Wien erfolgenden - Schulbesuch sind in den §§ 48 bis 52 Wiener Schulgesetz ausreichend enthalten. Diesbezüglich besteht seitens des Landes Wien kein Handlungsbedarf.
Hinsichtlich der Verpflichtung der Landesgesetzgebung zur Vornahme von Regelungen einer freien Schulwahl durch die Erziehungsberechtigten wird grundsätzlich vorgegeben, dass Erziehungsberechtigte ohne jede Einschränkung ihre Schulwahl frei treffen können. Dies ist in Wien bereits jetzt nach Maßgabe der vorhandenen Schulplätze an besonders frequentierten Schulen möglich.
Sollte § 13 des Gesetzentwurfes jedoch in der vorgeschlagenen Form in Kraft treten, könnten sich Eltern auf eine österreichweite freie Schulwahl berufen und würden jegliche Bestimmungen über Kostenausgleich und Zustimmungsrechte von gesetzlichen Schulerhaltern unterlaufen. Dies hätte zur Folge, dass insbesondere jene Wiener Schulen, die von nach Wien einpendelnden Erziehungsberechtigten gewählt werden, Kinder aufnehmen müssten, ohne dass die Stadt Wien einen Kostenausgleich von den Wohnsitzgemeinden - die die entsprechenden Finanzausgleichsmittel erhalten - verlangen könnte. Geltenden Finanzausgleichsregelungen würde auf diese Weise die sachliche Basis entzogen.
Es ist daher unbedingt erforderlich, diese Bestimmung in der Weise zu ändern, dass die freie Schulwahl innerhalb der Bundesländer zwar unter Berücksichtigung des zumutbaren Schulweges, aber nur nach Maßgabe des verfügbaren Schulraumes erfolgen kann. Freie Schulwahl über Landesgrenzen hinaus sollte jedoch keinesfalls zuerkannt werden.
Die vorgeschlagene Bestimmung wird daher vehement abgelehnt, da entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen nicht abschätzbare Kostenfolgen auftreten könnten.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andreas Wostri Mag. Michael Raffler
Senatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 56
(zu MA 56 - A 910/08)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen