Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

6. August 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5533/3-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Ley-Schabus

 

Telefon:

 

050 536 – 30203

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf   übermittelt.

 

Anlage

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA

A.Piskernig

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

6. August 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5533/3-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Ley-Schabus

 

Telefon:

 

050 536 – 30203

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Minoritenplatz 5

1014  Wien

 

 

Bezugnehmend auf den Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird, vom 26. 6. 2008, Zl. BMUKK-12.662/5-III/2/2008, darf seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung folgende Stellungnahme abgegeben werden:

 

1.   Die Schulorganisation im Kärntner Volksschulbereich weist auf Grund der geografischen Situation Kärntens noch immer eine sehr ländliche Struktur mit zahlreichen Klein(st)schulen auf, die in historisch kleinen Altgemeinden entstanden sind und erst später mit der Gemeindestrukturreform zu größeren Einheiten zusammengelegt worden sind. Dazu kommt noch die besondere Situation im Bereich des Minderheitenschulwesens in Kärnten.

 

      Für die Landespolitik stellt die Erhaltung des Bildungsangebotes im ländlichen Raum ein großes Anliegen dar, sodass mit der Novellierung des Kärntner Schulgesetzes im Jahr 2001 der Weiterbestand von Volksschulen in deren Sprengel zumindest 20 Schüler wohnen, gesichert wurde. Volksschulstandorte mit weniger als 20 Schülern werden von der Landesregierung zwar rechtlich aufgelassen, könne jedoch über Wunsch des Schulerhalters als Expositurklasse einer höher organisierten Schule desselben Schulerhalters weitergeführt werden (§ 11 Kärntner Schulgesetz).

 

      Das Kärntner Schulgesetz sieht außerdem vor, dass die Aufnahme in eine spregelfremde Schule vom gesetzlichen Schulerhalter zu verweigern ist, wenn hiedurch in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde (§ 59 Abs. 2).

 

      Die mit der klein strukturierten Volksschulorganisation verbundenen Mehrkosten durch Überschreitung der Stellenplanvorgaben des Bundes werden schon seit dem Schuljahr 2000/20001 vom Land getragen.

 

      Die derzeitigen landesgesetzlichen Sprengelregelungen haben sich grundsätzlich bewährt und sollten daher auch bestehen bleiben.

 

 

2.   Soweit dem Begutachtungsentwurf des Bundes entnommen werden kann (im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu den Finanziellen Auswirkungen sowie im Besonderen Teil der Erläuterungen zu § 13 und zu § 19 Abs. 9) können die landesgesetzlichen Sprengelregelungen beibehalten werden. Der Gestaltungsfreiraum der Länder im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung wird ausgeweitet.

 

      Der Änderung des Grundsatzgesetzes kann jedoch nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass von Bundesseite auch zugesichert wird, dass der Bund unter Bezugnahme auf den Entfall der Sprengelregelung im Grundsatzgesetz die Länder mit seinen Stellenplanrichtlinien nicht zur Erlassung von ressourcenschonenden Sprengelregelungen zwingen wird.

 

      Ferner ist in § 13 explizit klarzustellen, dass die freie Schulwahl der Erziehungsberechtigten ihre Grenze in einer landesgesetzlichen Sprengelregelung findet.

 

3.   Weiters wird angeregt § 8 Abs. 3 etwa wie folgt zu modifizieren, da Länder und Gemeinden vielfach Immobiliengesellschaften zum Bau und zur Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen gründen:

 

      „(3) Im übrigen kann die Landesgesetzgebung Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter und Dritter, derer sich die gesetzlichen Schulerhalter bedienen (zB. Immobiliengesellschaften), hinsichtlich ihrer Schulbaulasten vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen auch Beiträge des Landes, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden festsetzen.“

 

      Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA

A.Piskernig