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An die |
GZ ● BKA-601.587/0001-V/2/2008 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Ing. Dr. Erich PÜRGY Pers. E-mail ● erich.puergy@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/4207 BMUKK-12.662/5-III/2/2008
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Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
26. August 2008 Für den Bundeskanzler: i.V. ACHLEITNER
Elektronisch gefertigt
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GZ ● BKA-601.587/0001-V/2/2008 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Ing. Dr. Erich PÜRGY Pers. E-mail ● erich.puergy@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/4207 Ihr Zeichen ● BMUKK-12.662/5-III/2/2008 |
An das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur per Mail: begutachtung@bmukk.gv.at |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen (§ 21) als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).
Die Einleitung zum (grundsatzgesetzlichen) Abschnitt I hat selbst grundsatzgesetzlichen Charakter; Z 1 wäre dementsprechend ausdrücklich als „Grundsatzbestimmung“ zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 4 B‑VG).
Im ersten Satz müsste es „sicherzustellen“ heißen.
Hier hätte es „(9) Die Einleitung des Abschnitts I […] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 […].“ zu lauten.
Die Änderung des § 21 Abs. 2 hat nicht grundsatzgesetzlichen Charakter, da sie im Konnex zum unmittelbar anwendbaren § 17 steht. Sie sollte daher auch nicht „gegenüber den Ländern“ in Kraft gesetzt werden.
Die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ wäre nicht kursiv zu setzen; das fehlende Anführungszeichen am Ende der Wortfolge wäre zu ergänzen.
Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.
IV. Zum Layout:
Der Entwurf entspricht in Einzelheiten nicht den Layout-Richtlinien, insbesondere durch Nichtverwendung geschützter Leerschritte.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
26. August 2008
Für den Bundeskanzler:
i.V. ACHLEITNER
Elektronisch gefertigt