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Beilage(n): 1 Bezug: kein |
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I-102/16-2008 |
Datum: 27.08.2008 |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetz geändert wird; Stellungnahme
Der Landesschulrat für Niederösterreich übermittelt in der Anlage die Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird.
Für den Amtsführenden Präsidenten
Hofrat Mag. K o p r a x
Landesschulratsdirektor
Stellungnahme
zum Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
geändert wird
Ziel dieser Gesetzesänderung ist es die starren Sprengeleinteilungen zukünftig aus dem Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz zu entfernen und die Regelung in die Länderkompetenz zu übertragen. Die bisher strenge Sprengelregelung wird aufgeweicht und damit sowohl den Schulen bei der Entwicklung ihres Profils, als auch den Erziehungsberechtigten bei der Schulwahl größere Flexibilität ermöglicht.
In der Folge werden jene Schulen, die eine hohe Qualität aufweisen, hoch begehrt sein. Auch Schüler, die nicht in der jeweiligen Gemeinde wohnhaft sind, werden diese besuchen wollen. Diese Verschiebung wird noch dadurch verstärkt, dass neben der Schulqualität auch der Schulstandort für die Schulwahl ausschlaggebend sein wird. Schulen in Ballungszentren bzw. am Weg zum Arbeitsplatz werden stärker nachgefragt werden als solche in Randgebieten. Als Folge daraus besteht die Gefahr, dass es zu einem zusätzlichen „Abfluss“ von Schülern aus jenen Gebieten kommt, in denen schon jetzt die geringe Anzahl von Schülern eine schulstufenweise Organisation des Unterrichts sehr schwierig macht. Bisher konnten sprengelfremde Schüler abgelehnt werden, insbesondere aus dem Grund, wenn eine Kommune, welcher der sprengelfremde Schüler angehört, nicht für einen Schulerhaltungsbeitrag aufkommen wollte.
Die Umsetzung des vorliegenden Entwurfs führt dazu, dass es nahezu unmöglich wird, mit den derzeit nach den FAG vorgegebenen Zuteilungsfaktoren für die Personalressourcen alle derzeitigen Schulstandorte weiter aufrecht zu erhalten. Eine solche Regelung bedarf daher nach Ansicht des Landesschulrates für Niederösterreich der Einführung eines „Standortzuschlages“ im FAG.
Wird die Sprengeleinteilung langfristig zu Gunsten der Flexibilität und eines modernen Schulprofils geöffnet und aufgegeben, bedeutet dies, dass Schulen durch zahlreiche nicht hauptwohnsitzgemeldete Kinder besucht werden könnten. Dadurch wären die Schulerhalter dazu verpflichtet Schulen für „sprengelfremde Kinder“ zu erhalten da die jeweiligen Gemeinden, aus denen die sprengelfremden Schüler anreisen, nicht zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet sind.
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Es wäre daher seitens des Gesetzgebers darauf Bedacht zu nehmen, dass die Regelung keine einseitige finanzielle Mehrbelastung von Kommunen mit innovativen Schulstandorten bewirkt, sondern ein finanzieller Ausgleich zwingend vorgeschrieben wird.
Nach § 13 des vorliegenden Entwurfes hat der Landesgesetzgeber Regelungen über die freie Schulwahl der Erziehungsberechtigten zu treffen. Dies bedeutet, dass es zwingender Weise für jede Pflichtschule einen Alternativstandort geben muss. Dies ist in abgelegenen Regionen aber nicht umsetzbar. Es wird daher angeregt, die freie Schulwahl der Eltern, nicht als zwingende Bestimmung vorzuschreiben.