Textfeld: Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5
1014 Wien

Eisenstadt, am 03.09.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2221

Mag.a Sandra Steiner

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B504-10001-10-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird; Stellungnahme

 

Bezug:   BMUKK-12.662/5-III/2/2008

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird,  erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Kernstück des vorliegenden Entwurfs ist die Beseitigung jener grundsatz­gesetzlichen Bestimmungen, die derzeit die Einrichtung von Schulsprengeln für die öffentlichen Pflichtschulen durch die Landesgesetzgebung zwingend vorsehen. Statt dessen soll laut § 13 des Entwurfs lediglich die allgemeine Regelung treten, dass „die Landesgesetzgesetzgebung sicher zu stellen hat, dass alle schulpflichtigen Kinder bzw. Jugendlichen die ... öffentlichen Pflichtschulen bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können."

 

Durch den Entfall der Sprengelregelungen im Grundsatzgesetz steht es der Landesgesetzgebung in Hinkunft frei, die bestehenden Sprengelregelungen beizubehalten, nach Belieben zu ändern oder sogar gänzlich zu beseitigen. Damit wird seitens des Bundes die gesetzgeberische bzw. politische Verantwortung zur Ausgestaltung dieser sensiblen Rechtsmaterie vollkommen an die Länder weitergegeben. Damit haben die Länder - wie dies die Gesetzesmaterialien auch zum Ausdruck bringen - tatsächlich die Möglichkeit, die vielfach als „starr empfundenen" Sprengelregelungen zu modifizieren bzw. allenfalls zu beseitigen.

 

Das Land Burgenland steht der Möglichkeit der flexibleren Gestaltung der Schulsprengel und einer freien Schulwahl positiv gegenüber.

 

Hiezu ist allerdings anzumerken, dass die Festsetzung von Schulsprengeln in zweifacher Hinsicht eine wesentliche Funktion im gesamten Pflichtschulwesen erfüllt:

Zum einen wird durch die Sprengelzugehörigkeit jedem schulpflichtigen Kind das Recht zum Besuch einer in Frage kommenden Pflichtschule eingeräumt; durch den Sprengel wird somit die Möglichkeit des Schulbesuchs in einer öffentlichen Pflichtschule der näheren Umgebung garantiert.

Zum anderen ist nach dem derzeitigen System auch die Frage der Finanzierung der öffentlichen Schulliegenschaften und -bauten - vor allem im Bereich der Haupt­schulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen - an das Bestehen eines Schulsprengels geknüpft, indem die Schulerhaltungsbeiträge aliquot auf die dem Sprengel angehörenden Gemeinden umgelegt werden können.

 

Im Falle der Beseitigung der Schulsprengel wird das Land Burgenland, insbesondere für diese beiden zentralen Fragen, neue Lösungen durch den Gesetzgeber im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung suchen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 03.09.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller