|
Gz ● BKA-920.753/0022-III/1/2008 Abteilungsmail ● iii1@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Stanislav HORVAT Pers. E-mail ● stanislav.horvat@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/7108 Ihr Zeichen ● BMUKK-13.462/0004-III/1/2008 |
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5 1014 WIEN |
|
|
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 geändert wird; Stellungnahme
Zum gegenständlichen Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt – Sektion III wie folgt Stellung:
Zu § 27 Abs. 2 LDG 1984:
Wie in den Erläuterungen ausgeführt, hat sich die Obergrenze von acht Klassen als zu eng erwiesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum eine weitere enge Grenze angesetzt wird. Es wird angeregt, die Grenze zur Gänze entfallen zu lassen, da sich eine solche ohnedies aus der Klassenzahl und der damit verbundenen höchstzulässigen, regelmäßigen Arbeitsbelastung (Jahresnorm) des Schulleiters ergibt. Falls sich eine Obergrenze als zwingend erforderlich erweist, wird angeregt, diese mit 16 Klassen festzusetzen.
Zu § 43 Abs. 1 LDG 1984:
Im Sinne einer anwenderfreundlichen Lesbarkeit und der damit verbundenen Rechtssicherheit wird angeregt, den deklaratorischen ersten Satz, der systematisch besser einer erläuternden Bemerkung zugehörig sein sollte, entfallen zu lassen und die Jahresstunden mit dem langjährigen Durchschnitt gesetzlich festzusetzen. Dadurch würden auch die Unklarheiten beseitigt, die sich aus den - im Grunde nicht 1:1 vergleichbaren - Dienstzeitregimes der Beamten der allgemeinen Verwaltung und der Lehrer ergeben.
Der Ausdruck „ausnahmsweise 371 Kalendertage umfassendes Schuljahr“ ist unglücklich gewählt, da solche Schuljahre nicht „ausnahmsweise“, sondern regelmäßig wiederkehren.
Zu § 53 Abs. 3 LDG 1984:
Die Schaffung einer solchen Bestimmung wird abgelehnt. An Stelle einer Einrechnung wird angeregt eine entsprechende Vergütung vorzusehen. Eine Einrechnung führt bei gleichbleibenden Schülerzahlen zwangsläufig dazu, dass dieser Lehrer im Unterricht „fehlt“ und durch einen weiteren Lehrer ersetzt werden muss, was wiederum zwangsläufig zu Mehrkosten führt. Die Kostendarstellung ist daher nicht nachvollziehbar.
Zu § 113a LDG 1984:
Nicht nachvollziehbar ist, warum die Aufnahme der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007, in den Katalog des § 113a LDG 1984 unterlassen wurde.
Unter einem ergeht eine Ausfertigung der ho. Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.
6. August 2008
Für den Bundeskanzler:
HORVAT
Elektronisch gefertigt